Lexipedia

Engler Stefan · Ständerat · 2014-09-09

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-09

Wortprotokoll

Ich schlage vor, dass wir die entsprechenden Bestimmungen zum Bargeldverkehr gestützt auf die Reihenfolge auf der Fahne diskutieren. Das wird aufgrund des Minderheitsantrages Minder notwendig, welcher alle neuen Bestimmungen zum Bargeldverkehr streichen möchte. Wir kommen also unter "1a. Kapitel: Zahlungen bei Kaufgeschäften" auf diese Fragen zurück. Diesbezüglich liegt ein Einzelantrag Hess Hans vor.

Gemäss Beschluss des Nationalrates sollen die Mitglieder der Bundesversammlung von der Definition der inländischen politisch exponierten Personen (PEP) ausgenommen werden. Eidgenössische Parlamentarier seien genügend Massnahmen zur Transparenz unterstellt, so die Begründung. Zudem seien die vorgeschlagenen Massnahmen in Anbetracht des Milizcharakters unseres Parlamentes und des tiefen Korruptionsniveaus in der Schweiz nicht gerechtfertigt. Schliesslich befürchteten einige Parlamentarier aus dem Nationalrat, der Status als inländische PEP könnte sie bei Geschäften im privaten Bereich behindern oder solche allenfalls verhindern.

Mit der Revision der Gafi-Empfehlungen wurde eine Identifikationspflicht für PEP im Inland und für Personen eingeführt, die bei einer internationalen Organisation eine wichtige Funktion ausüben oder ausgeübt haben. Gleichzeitig wurden die Sorgfaltspflichten nach einem risikobasierten Ansatz auf die neugeschaffenen Kategorien ausgeweitet. Die Pflichten, die für alle Arten von PEP gelten, sollen auch Familienangehörige der PEP und ihnen nahestehende Personen einschliessen.

Es wäre schwierig oder unmöglich, so die Auffassung der Kommission, der Gafi darzulegen, dass die eidgenössischen Parlamentarier kein oder ein geringeres Korruptionsrisiko aufweisen als andere Kategorien inländischer PEP, beispielsweise Amtsdirektoren, Bundesräte, Staatsanwälte. Auch das Argument des Milizparlamentes sticht nicht. Das Milizsystem gibt Bundesparlamentariern Befugnisse im politischen Entscheidungsprozess, die mindestens gleichbedeutend sind wie jene von Abgeordneten in parlamentarischen Systemen in anderen Ländern.

Entsprechend beantragt Ihnen Ihre Kommission Festhalten an der Fassung von Bundesrat und Ständerat.

Der Antrag der Kommission, an unserem Entscheid festzuhalten, betrifft nicht Artikel 2a Absatz 1 Litera c. Dort beantragt Ihnen die Kommission, dem Nationalrat zu folgen. Es geht dort um die Aufnahme der internationalen Sportverbände. Der Nationalrat hat sich zwar unserem Beschluss, der auch die internationalen Sportverbände aufnimmt, angeschlossen, hat dann aber in der Beratung eine Definition der betreffenden Organisationen vorgeschlagen. Die Kommission meint, das sei richtig, und schliesst sich dem Nationalrat an. Es betrifft dies wie gesagt Artikel 2a Absatz 1 Litera c sowie Artikel 2a Absatz 5, bei dem es um die Frage geht, welche Anforderungen ein internationaler Sportverband erfüllen muss, damit er darunterfällt.