Caroni Andrea · Nationalrat · 2014-03-11
Caroni Andrea · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-11
Wortprotokoll
Artikel 9a Absatz 2 des RAG legt fest, was es braucht, damit eine natürliche Person zur Leitung von Aufsichtsprüfungen im Sinne des neuen Buchstaben a von Artikel 24 Absatz 1 des Finmag zugelassen werden kann. Diese Aufsichtsprüfung ist eine andere Tätigkeit als die Rechnungsprüfung - wie es der Name sagt -, denn bei letzterer wird die Rechnungslegung geprüft und bei der Aufsichtstätigkeit die Compliance, die eigentliche Geschäftstätigkeit. Jemand, der solche Aufsichtsprüfungen nach Finmag leiten will, muss auch weiterhin ganz normal als Revisionsexperte zugelassen sein; das ist unbestritten. Die einzige Frage, die wir jetzt beantworten müssen, ist, welche Art von Fachpraxis hierfür verlangt werden soll.
Standardmässig - das hat Kollegin Kiener Nellen richtig ausgeführt - ist es nach Artikel 4 Absatz 4 RAG so, dass diese Fachpraxis hauptsächlich in der Buchprüfung ausgewiesen sein muss. Das macht für die Rechnungsprüfung ja auch Sinn. Im Spezialfall der Aufsichtsprüfung aber, die jetzt neu ins RAG hineinkommt, ist es wertvoller, wenn jemand gerade in dieser Tätigkeit, in der Aufsichtsprüfung, Erfahrung hat. Es macht ja keinen Sinn, jemanden als leitenden Revisionsexperten für Aufsichtsprüfungen auszuschliessen, wenn er genau dafür die richtige Erfahrung hat.
Die Minderheit Kiener Nellen möchte diese Anrechnung von einschlägiger Fachpraxis nicht zulassen, sondern immer auf der Erfahrung in der Buchprüfung beharren, auch wenn dies gar nicht die Tätigkeit ist, für die jemand um die Zulassung sucht. In einem Bild gesprochen, kommt mir das so vor, wie wenn sich ein Weinfachmann, ein Weinexperte um die Zulassung als Master of Wine bewirbt und ihm Frau Kiener Nellen dann sagt: "Sie werden nicht zugelassen, Sie können nämlich nicht kochen."
Der Antrag der Minderheit beruht meines Erachtens auf einem Missverständnis. In der Kommission ging man nämlich noch davon aus, es werde hier eine Delegation an den Bundesrat stattfinden; das ist aber nicht der Fall, darum geht es in Absatz 4. Man kann allgemein nicht von einer Aufweichung, sondern einfach von einer sachgerechteren Anpassung der Zulassungskriterien sprechen.
Ich bitte Sie also, den Antrag der Minderheit Kiener Nellen abzulehnen - wie Ihre Kommission, die den entsprechenden Antrag mit 10 zu 6 Stimmen ablehnte. [PAGE 227]
Ein kurzes Wort zum Einzelantrag Müller Thomas: Wie gesagt wurde, konnten wir diese Frage in der Kommission selbstverständlich nicht anschauen. Es könnte sich lohnen, sie in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates genauer anzuschauen. Inhaltlich kann ich dazu nur sagen: Wir haben Artikel 9a Absatz 4; da findet eine Delegation an den Bundesrat statt. Er kann dort für diese Art von Prüfungen Erleichterungen vorsehen. Es ist dann an der Kommission des Ständerates zu prüfen, ob es hier für die SRO wirklich eine Spezialregelung braucht oder ob dies ein ungerechtfertigtes Privileg wäre.
In diesem Sinne bitte ich Sie also, den Einzelantrag Müller Thomas abzulehnen.