Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-09-19
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-19
Wortprotokoll
Mit Artikel 305ter wird unter Strafe gestellt, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegt oder überträgt und es in diesem Zusammenhang unterlässt, die Identität des Berechtigten mit der gebotenen Sorgfalt festzustellen. Es ist nun nicht strittig, dass solche Delikte in aller Regel in einem Unternehmen geschehen. Dies allein rechtfertigt es aber nicht, das Unternehmen als solches dem Strafrecht zu unterstellen und für solche Unternehmungen eine eigenständige Bestrafung vorzusehen, die parallel zur Bestrafung des Täters möglich ist. Wäre nämlich der Umstand, dass eine bestimmte Straftat typischerweise in einem Unternehmen geschieht, dafür massgebend, sie dem Strafrecht zu unterstellen, würde dies eine Ausweitung des Unternehmensstrafrechtes bedeuten, was auch die Kommission für Rechtsfragen nicht will.
Denken Sie nur an Spitäler und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens. In solchen Einrichtungen kommen Delikte vor; erwähnt seien fahrlässige Körperverletzungen und fahrlässige Tötungen. Trotzdem gäbe es keinen vernünftigen Grund, Spitäler, Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen als Unternehmen zu bestrafen, obwohl die Art und Weise, wie solche Einrichtungen organisiert und geführt werden, nicht unwesentlich dazu beiträgt, ob ein Patient gut oder weniger gut behandelt wird. Ein Grund dafür, dass von einer solchen Bestrafung abgesehen werden muss, ist nicht zuletzt der folgende Umstand: Wenn bei Spitälern die Organisation und Führung nicht funktioniert, stehen für sie als Unternehmen andere, privatrechtliche und administrative, Sanktionen zur Verfügung - Stichwort Aufsicht.
Meine bisherigen Ausführungen werden Sie vielleicht erstaunen. Sie werden sich sagen: Was hat das Ganze mit dem Artikel über die Sorgfaltspflicht bei der Annahme von Geldern zu tun? Wenn Sie sich das Gesagte genau [PAGE 517] überlegen, stellen Sie fest, dass die rechtlichen Gegebenheiten bei Artikel 305ter in einer rechtsdogmatischen Betrachtungsweise durchaus damit vergleichbar sind. Warum das? Alle Unternehmen, die berufsmässig fremde Vermögen annehmen, unterstehen auch einer Spezialgesetzgebung, vorab dem Bankengesetz und dem Geldwäschereigesetz. Diese Spezialgesetze erlauben es - wie dies im Gesundheitswesen die kantonalen Spitalgesetze tun -, bei Fehlern, die in der Organisation und Führung solcher Unternehmen geschehen, Sanktionen zu verhängen: Bussen, Massnahmen, Konventionalstrafen. Mit diesen Spezialgesetzgebungen hat nun aber der Gesetzgeber entschieden, dass Finanzintermediäre entweder Selbstregulierungsorganisationen zu schaffen haben oder sich einer staatlichen Kontrollstelle unterstellen müssen.
Allen gegenteiligen Beteuerungen zum Trotz hat sich dieses System schon jetzt bewährt und wird sich, wenn die Anlaufschwierigkeiten überwunden sind, auch in Zukunft bewähren. Viele wollen das zwar nicht wahrhaben. Wer sich nun aber redlich bemüht, sich im nahen und weiten Ausland umzusehen, wie dort Finanzintermediäre kontrolliert - oder eben nicht kontrolliert - werden, wird bald realisieren, dass das von der Schweiz gewählte System nicht nur auf dem Papier, sondern auch in der Realität gut ist. Das anerkennt und würdigt übrigens das Ausland, sofern es die Sache objektiv beurteilt, durchaus gleich.
In erster Linie sind in diesem Zusammenhang die Banken zu nennen. Deren Sorgfaltspflichtvereinbarung und die darin vorgesehenen Sanktionierungsmöglichkeiten funktionieren. Ähnliches, wenn auch noch nicht uneingeschränkt, kann bezüglich der Selbsthilfeorganisationen und der staatlichen Kontrollstellen über die Finanzintermediäre gesagt werden. Problematisch wäre es nun, dieses funktionierende System durch eine direkte Strafbarkeit der Unternehmungen, welche sich als Finanzintermediäre qualifizieren, zu relativieren oder gar zu gefährden. Unternehmen, die fremde Vermögenswerte nicht ordnungsgemäss registrieren, sollen mit den im Bankengesetz, in der Sorgfaltspflichtvereinbarung und im Geldwäschereigesetz vorgesehenen Massnahmen, Bussen und Konventionalstrafen sanktioniert werden. Eine auf dem Strafrecht basierende zusätzliche Sanktionierung führt zu Doppelspurigkeiten, zu verschiedenen Verantwortlichkeiten und zu verschiedenen, miteinander nur schlecht koordinierten Verfahren mit einem nicht aufeinander abgestimmten Sanktionensystem. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass solche unkoordinierten Doppelspurigkeiten das Erreichen eines angestrebten Zieles, nämlich eines sauberen Finanzplatzes Schweiz, eher erschweren denn fördern. Nur dann, wenn die Verantwortlichkeit in den Sanktionen überschaubar und kongruent ist, ist Gewähr dafür geleistet, dass Taten auch tatsächlich sanktioniert werden. Sonst besteht die Gefahr, dass man die Verantwortung wegschiebt und sich jeweils auf den anderen verlässt.
Deshalb ist Artikel 305ter nicht auch auf Unternehmen auszudehnen, zumindest soll das nicht schon jetzt getan werden. Ich meine, dass wir für die Finanzintermediäre den eingeschlagenen Weg weitergehen sollen. Das ist, was auch in Zukunft die Erfahrung zeigen wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit der richtige Weg. Das führt mich dazu, Ihnen zu empfehlen, dem Minderheitsantrag Dettling zuzustimmen.