Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-11
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-11
Wortprotokoll
Ich äussere mich zuerst zu den Anträgen von Mehrheit und Minderheit bei Artikel 9a Absatz 3. Es geht in Absatz 3 darum, dass wir hier, in Abweichung von den Voraussetzungen für die Grundzulassung des Revisionsexperten, die Möglichkeit schaffen wollen, eine breite, einschlägige Fachpraxis anzurechnen; eine Fachpraxis in der Aufsichtsprüfung, die durch die Tätigkeit bei einer Prüfgesellschaft oder als Prüfbeauftragter gewonnen wurde. Diese Flexibilisierung zugunsten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller rechtfertigt sich durch die funktionalen und konzeptionellen Unterschiede zwischen der Aufsichts- und der Rechnungsprüfung und wurde auch in der Anhörung gewünscht.
Dagegen wehrt sich die Minderheit. Es wird befürchtet, dass damit die Grundzulassung des Revisionsexperten in grossem Umfang umgangen oder entwertet werden könnte. Aus Sicht des Bundesrates sind diese Befürchtungen aber nicht berechtigt. Zum Ersten handelt es sich ja um eine Kann-Bestimmung; die RAB muss von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, aber sie kann es tun. Die RAB wird zurückhaltend agieren, weil sie kein Interesse daran hat, das Zulassungsniveau auf breiter Front abzusenken. Zum Zweiten betrifft die Bestimmung nur die Aufsichtsprüfung. Es wird also nicht möglich sein, nach dieser Bestimmung Rechnungsprüfungen durchzuführen, für die es wie erwähnt die Grundzulassung als Revisionsexperten braucht. Drittens soll die Kann-Bestimmung nur im Ausnahmefall und zielgerichtet zur Anwendung kommen, wenn es die Zielsetzung der Aufsichtsprüfung rechtfertigt. Bei gewissen Mandaten kann es im Interesse einer wirkungsvollen Finanzmarktaufsicht z. B. sinnvoll sein, einen ausgewiesenen Spezialisten im Riskmanagement als leitenden Prüfer einzusetzen. Die RAB kann allerdings die Zulassung einer bestimmten Kategorie von Beaufsichtigten zur Aufsichtsprüfung nach dem Finmag beschränken. Aus diesem Grund beantrage ich Ihnen, dem Bundesrat und der Mehrheit zu folgen.
Nun zum Einzelantrag Müller Thomas: Sie beantragen hier ein ziemlich umfassendes und neues Konzept. Ich werde gerne darauf eingehen, muss allerdings etwas ausholen. Es geht bei diesem Antrag um die Zulassung von Prüfgesellschaften und leitenden Prüfern durch Selbstregulierungsorganisationen im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei. Wie Sie vielleicht wissen, kann ein Finanzintermediär wählen, ob er sich direkt der Aufsicht der Finma unterstellen oder sich einer der aktuell zwölf Selbstregulierungsorganisationen anschliessen will.
Was die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Geldwäschereibekämpfung angeht, so führt dies unter dem geltenden Recht teilweise zu einer Ungleichbehandlung. Wer im Auftrag der Finma prüft, muss über die Zulassung der Finma verfügen, die man nur unter relativ strengen Voraussetzungen erhält. Wer im Auftrag einer SRO prüft, muss zwar auch von der SRO akkreditiert oder zugelassen werden, aber die Voraussetzungen hierfür liegen teilweise deutlich unter denjenigen für die Zulassung der Finma. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil es um denselben Prüfvorgang mit der gleichen Zielsetzung geht. Auch die Mandate, die begutachtet werden, unterscheiden sich nicht durch ihre Grösse oder Komplexität. Zudem lässt sich feststellen, dass die Prüfqualität bei den SRO, den tieferen Voraussetzungen entsprechend, teilweise mangelhaft ist. Im Weiteren wird auch der Grundsatz "same business, same rules" verletzt, und es kommt zu unnötigen Wettbewerbsverzerrungen.
Zur Sicherstellung einer durchgehend hochstehenden Prüfqualität sieht der Entwurf vor, dass leitende Prüfer, die für SRO zuständig sind, über dieselbe Zulassung verfügen müssen wie leitende Prüfer und Prüfgesellschaften, die für die Finma prüfen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Bundesrat gemäss Entwurf bereits die Möglichkeit hat, für die Zulassung zur Prüfung nach dem Geldwäschereigesetz grundsätzlich erleichterte Zulassungsvoraussetzungen vorzusehen.
Herr Nationalrat Müller Thomas beantragt dagegen diverse Änderungen am Entwurf, mit dem Ziel, die Voraussetzungen für die Zulassung der SRO-Prüfer von jenen für die Zulassung der Finma-Prüfer abzukoppeln. Ich glaube, es ist sinnvoll, diese Änderung in einem Paket zu behandeln.
Die Bestimmung von Artikel 9a Absatz 3 sieht vor, dass bei der Zulassung zur Aufsichtsprüfung im Ausnahmefall auch Fachpraxis anerkannt werden kann, die im Rahmen der Tätigkeit für eine Prüfgesellschaft oder als Prüfbeauftragter der Finma erworben wurde. Wir haben das bereits behandelt. Die Kommissionsminderheit beantragt, diese Möglichkeit zu streichen. Herr Nationalrat Müller Thomas beantragt nun, diese Bestimmung sei so abzuändern, dass nur noch Fachpraxis aus der Aufsichtsprüfung von Finanzintermediären anerkannt werden kann. Folglich kann Fachpraxis aus der Aufsichtsprüfung, zum Beispiel von Banken oder Versicherungen, nicht mehr angerechnet werden. Das scheint mir aber nicht sachgerecht zu sein. Erfahrung aus der Prüfung im Bereich der Geldwäscherei ist sicherlich wertvoll, kann aber nicht den Zugang zur Prüfung aller Finanzbranchen gewähren, weil sie nur ein relevantes Prüfungsgebiet unter vielen abdeckt.
Der Antrag scheint auch nicht so recht zum Grundanliegen der Selbstregulierungsorganisationen zu passen. Wenn sich die SRO-Prüfer schon von den Finma-Prüfern abkoppeln wollen, dann scheint mir die Anrechnung von [PAGE 226] SRO-Erfahrung an die Zulassung von Finma-Prüfern nicht wirklich folgerichtig zu sein.
Der Einzelantrag Müller Thomas zu Artikel 9a Absatz 5 ist wohl der Kernantrag. Demnach dürfen die SRO die Zulassungsvoraussetzungen für ihre Prüfer selbst festlegen, sofern sie den Vorgaben für die Finma-Prüfer gleichwertig sind. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass die Gleichbehandlung von Finma- und SRO-Prüfern sachlich sinnvoller ist. Zudem ist unklar, worin der Unterschied zwischen identischen und gleichwertigen Zulassungsvoraussetzungen liegt. Es besteht die Gefahr, dass sich die Zulassungsvoraussetzungen entweder deutlich oder dann nur unwesentlich unterscheiden. In beiden Fällen kann kein Fortschritt erzielt werden. Schliesslich ist auch noch daran zu erinnern, dass der Bundesrat bereits erleichterte Voraussetzungen für die Prüfung betreffend das Geldwäschereigesetz vorsehen kann.
Es gibt noch weitere Punkte im Einzelantrag Müller Thomas, ich gehe jetzt im Detail aber nicht darauf ein, weil es meines Erachtens sinnvoller ist, solch grundlegende Änderungen allenfalls im Zweitrat zu behandeln.
Ich bitte Sie für den heutigen Tag, den Einzelantrag Müller Thomas abzulehnen.