Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-03-11
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-03-11
Wortprotokoll
Sie haben es gehört, wir haben seit Oktober 2001 den neuen Allgemeinen Teil des StGB. Er ist seit 2002 in Kraft, und diese Revision hat eine Änderung bei der Verfolgungsverjährung und auch bei der Vollstreckungs- und Bezugsverjährung sowie bei den Sanktionen für die Vergehen gebracht. Im Allgemeinen Teil des StGB gibt es kein Stillstehen, keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung - das haben Sie heute gehört - und damit auch keine relativen und absoluten Verjährungsfristen mehr. Es ist auch neu, dass nach der Ausfällung eines erstinstanzlichen, also verurteilenden Urteils die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten kann. Das ist die heutige Regelung.
Diese Änderungen haben zu einer Vereinfachung des Instituts der Verfolgungsverjährung geführt, die in der Praxis begrüsst werden, mit Bezug auf unsere Fragen von heute aber auch Komplizierungen gebracht haben. Wenn die Stillstands- und Unterbrechungsgründe in einem Verjährungssystem wegfallen, werden die Verjährungsfristen verkürzt, das heisst, dass die verfolgenden Behörden dann weniger Zeit für ihre Arbeit haben. Bei der Revision des AT-StGB wurde diesem Umstand Rechnung getragen, indem man die Verfolgungsverjährungsfristen für die Straftatbestände im StGB verlängert hat.
Nebst der Revision des Verjährungsrechtes wirkt sich dann die zweite Revision aus, die Revision des Allgemeinen Teils des StGB, welche am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Sie wirkt sich auf das Nebenstrafrecht aus, also auch auf DBG und StHG - hier auf Sanktionen und Widerhandlungen -, über die wir heute diskutieren. Die von diesen beiden Revisionen betroffenen Bestimmungen des Steuerstrafrechtes wurden nun nicht unmittelbar im Zug der Revision des Allgemeinen Teils des StGB angepasst, sondern es wurden Umrechnungsformen oder -ansätze im StGB eingeführt. Es geht um Artikel 333 Absatz 6 StGB und, für das Sanktionensystem, Artikel 333 Absätze 2 bis 5 StGB. Das heisst, Sie können nicht direkt aus dem DBG und StHG absehen, was denn wirklich gilt, welche Verjährungsfristen gelten, sondern Sie müssen das umrechnen.
Artikel 333 Absatz 6 StGB legt zudem bezüglich Verjährung fest, dass die durch diese Bestimmung erwirkten Änderungen so lange bestehen bleiben, bis man Anpassungen im Nebenstrafrecht gemacht hat. Mit anderen Worten: Der aktuelle Wortlaut der von der Revision des Allgemeinen Teils des StGB betroffenen Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz gibt nicht das geltende Recht wieder. Das geltende Recht können Sie nur dann ermitteln, wenn Sie gemäss der Umrechnungsnorm von Artikel 333 StGB umrechnen.
Sie sehen bereits aus diesen Erläuterungen, dass das, was wir heute haben, ein enorm kompliziertes System ist. Das, was wir Ihnen vorschlagen, ist eine Vereinfachung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für den Bereich des Steuerrechts. Wir möchten im Bereich des Steuerrechts auch noch Vereinfachungen einführen; das gilt für die direkte Bundessteuer, das gilt auch für das Steuerharmonisierungsgesetz. Diese Änderungen sind notwendig, um Vereinfachungen vorzunehmen. Sie ergeben sich aber auch aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie sind zudem notwendig geworden, weil wir ein Entrümpelungsgesetz verabschiedet haben - Sie haben ihm zugestimmt -, das sich auch auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Steuerharmonisierungsgesetz auswirkt.
Die Vorlage, die wir heute vor uns haben, haben wir in eine Anhörung gegeben. Die Anhörungsteilnehmenden haben in ihrer grossen Mehrzahl diese Vorlage unterstützt, gerade auch darum, weil sie tatsächlich Vereinfachungen bringt. Mit Bezug auf die Verfolgungsverjährung sollen die Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz so angepasst werden, dass sie das heutige Recht tatsächlich abbilden. Wir wollen die schematisch verlängerten Verfolgungsverjährungsfristen bei der Übertretung gleichzeitig anpassen. Entgegen dem, was gesagt wurde - oder zum Teil gesagt wurde -, wollen wir die Verjährungsfristen bei Übertretungen nicht verlängern, sondern verkürzen. Diese Verkürzungen stellen dann Änderungen im materiellen Sinn dar.
Zur Vollstreckungsverjährung - das ist auch Artikel 333 StGB -: Diese beeinflusst auch die Bestimmung von Artikel 185 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; sie betrifft die Vollstreckungsverjährung von Bussen in Steuerstrafverfahren. Artikel 333 StGB hat für die Vollstreckungsverjährung von Bussen die Unterbrechungsgründe aufgehoben und die Stillstandsgründe beibehalten und verlängert die Verjährungsfristen bei Übertretungen schematisch um die Hälfte. Das heisst, wir haben mit Bezug auf die Vollstreckungsverjährung heute eine sehr komplizierte Situation.
Wir haben nämlich zwei unterschiedliche Vollstreckungsverjährungsfristen; zum einen für die Übertretungen und zum andern für die normalen Steuerforderungen. Es ist also relativ chaotisch. Ich denke, wenn man nicht selbst Jurist ist, hat man Mühe herauszufinden, was denn für welchen Straftatbestand gilt. Das gilt dann auch noch für die Sanktionen bei Steuervergehen, Artikel 333 Absatz 2 StGB. Das ist seit dem 1. Oktober 2002 auch eine Formulierung, die nicht einfach nachvollziehbar ist. Hier schlägt der Bundesrat Ihnen auch eine Vereinfachung vor.
Dann haben wir noch ein paar nicht steuerstrafrechtliche Anpassungen im DBG und StHG vorgenommen, das sind vor allem formelle Anpassungen. Konkret möchten wir eine Vereinfachung. Wir möchten auch nicht eine Erhöhung der Verjährungsfristen, sondern wir möchten eine Anpassung und eine Unterscheidung machen zwischen Vergehen und Übertretungen und die Verjährungsfristen auch entsprechend anpassen.
Es wurde heute gesagt, es sei kein Eintretensantrag gestellt worden. Ich möchte Ihnen aber empfehlen einzutreten oder Sie bitten einzutreten. Der Bundesrat bleibt bei seinem Antrag einzutreten. Mit einem Nichteintreten können Sie keine Probleme lösen. Mit einem Nichteintreten lösen Sie auch nicht das Problem, das heute ja angesprochen wurde, der Rechtsunsicherheit, der Intransparenz. Herr Baader hat gesagt, seit 2002 hätten wir mit der neuen Regelung mehr Verwirrung als Klarheit geschaffen. Ich teile diese Auffassung. Das ist genau der Grund, warum wir hier Klarheit schaffen und transparent aufzeigen möchten, wie die Verjährungsfristen eben gelten sollten, in welchem Bereich sie wie gelten sollen; dass Sie das aus dem Steuerharmonisierungsgesetz und aus dem Gesetz über die direkte Bundessteuer sehen.
Zur Frage dann, ob die Verjährungsfristen bei Übertretungen und Vergehen genau so sind, wie Sie das wünschen - das wurde heute auch angesprochen: Wir hätten lieber kürzere, wir hätten lieber längere -: Diese Diskussion können Sie führen, wenn Sie eintreten und dann die Detailberatung beginnen. Dann kann man noch einmal über die Länge und [PAGE 213] allfällige Anpassungen diskutieren. Noch einmal: Mit einem Nichteintreten lösen Sie keines der anstehenden Probleme.