Baader Caspar · Nationalrat · 2014-03-11
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-03-11
Wortprotokoll
Unsere Fraktion unterstützt ebenfalls den Nichteintretensantrag der Kommission. Zu diesem kam es, wie Sie verschiedentlich gehört haben, weil die Beratungen in der Kommission zu einem unbefriedigenden Ergebnis geführt haben, sodass das Gesetz am Schluss von der Mehrheit der Kommissionsmitglieder in der Gesamtabstimmung abgelehnt worden ist.
Fakt ist: Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Artikel 333 Absatz 5 des alten Strafgesetzbuches per 1. Oktober 2002 bzw. mit dem per 1. Januar 2007 revidierten Artikel 333 Absatz 6 des Strafgesetzbuches wurde mehr Verwirrung als Klarheit geschaffen, indem via Strafgesetzbuch die Verjährungsregelungen anderer Bundesgesetze abgeändert wurden, so auch diejenigen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes. So wurden die Differenzierung zwischen relativer und absoluter Verjährungsfrist und die Möglichkeit der Unterbrechung der relativen Verjährungsfrist mit jeder Vollzugshandlung gegenüber den Steuerpflichtigen abgeschafft und die Verfolgungsverjährungsfristen um die ordentliche Dauer verlängert. Wir haben heute also die unbefriedigende Situation, dass beispielsweise bei versuchter Steuerhinterziehung die Verjährung acht Jahre dauert, bei vollendeter Steuerhinterziehung 20 Jahre und beim Steuerbetrug nur 15 Jahre. Bei der Übertretung Steuerhinterziehung dauert also die Verjährungsfrist länger als beim Steuerbetrug, welcher immerhin ein Vergehen darstellt. Das kann systematisch nicht stimmen. Zudem beginnen die Verjährungsfristen zu unterschiedlichen Zeiten zu laufen: Bei der Übertretung Steuerhinterziehung beginnt sie mit Ablauf der Steuerperiode, also per Ende Kalenderjahr, in welcher die Übertretung begangen worden ist. Beim Vergehen beginnt sie hingegen mit der Tat, beispielsweise bei der Fälschung von Urkunden oder beim Einreichen der Steuererklärung und der gefälschten Dokumente.
Die SVP-Fraktion ist nicht gegen eine Harmonisierung. Sie ist aber klar der Auffassung, dass es eine einheitliche Regelung für alle Vollzugsverjährungen braucht, sowohl bezüglich deren Beginn als auch deren Dauer, und dass die Dauer absolut bei 10 Jahren liegen sollte. Diese Dauer gilt als [PAGE 212] eingehalten, wenn im Falle der Steuerhinterziehung die zuständige Steuerverwaltung eine Veranlagungsverfügung über die Nach- und Strafsteuer erlassen hat, und wenn im Falle des Steuerbetrugs ein erstinstanzliches Gericht, also z. B. ein Strafgericht, ein erstinstanzliches Urteil gefällt hat. Erfolgt diese Verfügung bzw. das Urteil innert der Verjährungsfrist, soll nachher durch die Rechtsmittelverfahren keine Verjährung mehr eintreten können.
Die vorgesehene zehnjährige Frist korrespondiert mit der Aufbewahrungsfrist für Buchhaltungen, Jahresabschlüsse inklusive Belege gemäss Handelsregister und ist deshalb die einzig massgebliche Frist, weil es letztlich im Steuerrecht immer wieder darum geht, dass die Jahresrechnungen überprüft werden müssen. Es braucht also eine ganz neue Regelung. Darum unterstützen wir den Nichteintretensantrag, damit entweder der Ständerat nochmals über die Bücher gehen oder der Nationalrat die Sache in der zweiten Lesung von Grund auf nochmals anschauen kann. Vermutlich wäre es einfacher, wenn der Bundesrat dem Parlament einen grundsätzlich neuen Entwurf, welcher in die oben skizzierte Richtung geht, unterbreiten würde.
Ich bitte Sie daher, den Nichteintretensantrag zu unterstützen.