Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2014-03-11
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-03-11
Wortprotokoll
Das Bundesgesetz über eine Anpassung des Gesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB wurde dem Parlament am 2. März 2012 zugeleitet. Erstrat war der Ständerat. Er hat das Gesetz erst am 20. Juni 2013 beraten und dieser Vorlage mit 29 Stimmen ohne Gegenstimme und Enthaltungen zugestimmt.
Wesentlicher Zweck der Vorlage ist die sogenannte Nachführung - so die Sprachregelung in der Botschaft - der Verjährungsfristen für die Strafverfolgung und die Sanktionen bei Vergehen im Gesetz über die direkte Bundessteuer und im StHG. Zudem werden kleinere Anpassungen aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in anderen Belangen vorgenommen.
Die Vorgeschichte ist die folgende, und das macht das Ganze etwas kompliziert: Am 5. Oktober 2001 hat das Parlament die Verjährungsordnung im Strafgesetzbuch neu geregelt. Neu kennt man bei der Strafverfolgung kein Ruhen und keine Unterbrechung der Verjährung mehr. Damit wurde auch die Unterscheidung von relativen und absoluten Verjährungsfristen hinfällig. Das hatte nun zur Folge, dass die Verjährungsfristen sich faktisch verkürzten. Für die Verfolgung eines Deliktes steht damit weniger Zeit zur Verfügung, und das gilt auch für das Nebenstrafrecht, so auch für das Steuerrecht.
Mit einem neuen Artikel 333 früher Absatz 5, heute Absatz 6 StGB auf den 1. Oktober 2002, der die Anwendung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch auf andere Bundesgesetze regelt, also auch für das Nebenstrafrecht gilt, wurden die Verjährungsfristen schematisch verlängert. Das gilt damit auch für das Gesetz über die direkte Bundessteuer und für das Steuerharmonisierungsgesetz. Für diese Verlängerung wurde eine pauschale Regelung angewendet, und das war dann das Problem. Die Verfolgungsverjährung für Übertretungen wurde um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht. Damit beträgt die Verjährungsfrist für vollendete Steuerhinterziehung, eine Übertretung, seit dem 1. Oktober 2002 statt zehn neu zwanzig Jahre, für die Verletzung von Verfahrenspflichten statt zwei neu vier Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung statt vier neu acht Jahre. Die Bemessungsregel für Verbrechen und Vergehen lautete wie folgt: Die Verfolgungsverjährung wurde um die Hälfte der ordentlichen Dauer erhöht. Damit beträgt die Verjährungsfrist für Steuerbetrug, ein Vergehen, seit dem 1. Oktober 2002 statt 10 nun 15 Jahre. Genau diese pauschale Anpassungsregel führte für die Verjährung teilweise zu Inkongruenzen im Vergleich zwischen Verbrechen und Vergehen. Die Folge ist, dass wir für schwerere Tatbestände, für Vergehen wie zum Beispiel Steuerbetrug, eine Verjährungsfrist von 15 Jahren haben, für Übertretungen mit einem geringeren Unrechtsgehalt wie zum Beispiel vollendete Steuerhinterziehung eine längere Verjährungsfrist von 20 Jahren. Solche Inkongruenzen wollte der Bundesrat mit dieser Botschaft ausgleichen.
In der WAK des Nationalrates wurde Eintreten stillschweigend beschlossen, hingegen gab es Differenzen in der Frage, wie man diese Kongruenz herstellen soll. Die eine Seite, vor allem die SP und die Grünen, verlangte, dass man die Kongruenz dadurch herstellt, dass man sich nach den längeren Fristen richtet. Die andere Seite verlangte kürzere Verjährungsfristen, nämlich eine generelle Frist von 10 Jahren, was auch dem Problem der Aktenaufbewahrung gerecht würde. Weiter gaben dann in der WAK auch der unterschiedliche Fristenlauf im Strafrecht und im Steuerrecht zu Diskussionen Anlass.
Schliesslich hat die WAK wie folgt entschieden: Ein Antrag auf Beibehaltung der längeren Verjährungsfristen und Anpassung auf dieser Basis wurde mit 17 zu 7 Stimmen abgelehnt, ein Antrag auf generelle Verkürzung der Fristen auf maximal 10 Jahre wurde mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt. Zum Schluss hat die WAK in der Gesamtabstimmung die Vorlage nicht unterstützt, und den Entwurf mit 11 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Damit liegt Ihnen nun ein Antrag der Kommission auf Nichteintreten auf die Vorlage vor.
Ich möchte Sie bitten, diesen Nichteintretensantrag zu unterstützen.