Dettling Toni · Ständerat · 2001-09-19
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-19
Wortprotokoll
Erlauben Sie auch mir eine kurze Auslegeordnung zu diesem doch relativ schwierigen Bereich des Unternehmensstrafrechtes. Vorerst jedoch eine Offenlegung meiner Interessenbindung: Ich bin als Anwalt und als Finanzintermediär tätig.
Wir befinden uns hier im heiklen Bereich des Unternehmensstrafrechtes. Wie der Kommissionssprecher ausgeführt hat, soll dieses neue Institut bekanntlich mit der bevorstehenden Revision generell ins bürgerliche Strafrecht eingeführt werden. Sie alle kennen die Geburtswehen und die Problematik des Unternehmensstrafrechtes. Man hat es als subsidiären Straftatbestand konzipiert, nämlich vor allem für jene Fälle, bei denen die im Unternehmen wegen mangelhafter Organisation verübte Tat keiner bestimmten Person zugerechnet werden kann. So in Artikel 102 Absatz 1.
Übereinstimmend war man der Auffassung, dass vom Unternehmensstrafrecht zurückhaltend Gebrauch gemacht werden soll, dass es also grundsätzlich subsidiären Charakter hat. Nun wird aber mit den in Artikel 102 Absatz 1bis StGB verankerten Tatbeständen - Gründung einer kriminellen Vereinigung, Geldwäscherei, Korruption, also in schwerwiegenden Fällen von Wirtschaftskriminalität - das Prinzip der Subsidiarität des Unternehmensstrafrechtes durchbrochen, indem das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft wird, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. In der Praxis kommt dies einer doppelten Bestrafung sowohl des eigentlichen Täters als natürliche Person wie auch des Unternehmens gleich, weil letzterem in den allerseltensten Fällen das Erbringen eines Exkulpationsbeweises gelingen dürfte.
Mit dieser faktischen Doppelbestrafung wird der im Strafrecht sonst hochgehaltene Grundsatz "ne bis in idem" - zu Deutsch: nicht zwei Mal in der gleichen Sache - verletzt. Diese Doppelbestrafung mag nun zwar in den Fällen schwerer Wirtschaftskriminalität angängig sein, wie dies von beiden Räten bereits übereinstimmend beschlossen worden ist. Auseinander gehen dagegen die Meinungen zwischen den beiden Räten in Bezug auf Artikel 305ter, mit dem nicht etwa schwere Wirtschaftskriminalität als solche, sondern die mangelnde Sorgfaltspflicht bei Finanzgeschäften strafrechtlich geahndet werden soll.
Nach der Meinung des Nationalrates soll die natürliche Person, welche Artikel 305ter verletzt, gemäss geltendem Recht bestraft werden. Wenn der Täter nicht ermittelt werden kann, soll neu subsidiär das Unternehmen bestraft werden, soweit die Voraussetzungen von Artikel 102 erfüllt sind. Dagegen will die Grosse Kammer mit einer doch relativ deutlichen Mehrheit - 89 zu 67 Stimmen - darauf verzichten, den Fall einer blossen Sorgfaltspflichtverletzung mit dem Fall schwerer Wirtschaftskriminalität strafrechtlich gleichzusetzen und das Unternehmen zusätzlich zum Täter zu bestrafen.
Mit meinem Minderheitsantrag ersuche ich Sie, die Differenz zum Nationalrat zu beseitigen und auf die im Ergebnis doppelte Bestrafung bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten zu verzichten. Warum dies?
Zunächst zur Frage: Wer kommt als Täter für solche Sorgfaltspflichtverletzungen überhaupt infrage? Es sind die Banken und die so genannten Finanzintermediäre. Bei den Banken haben wir jedoch bereits ein gut funktionierendes Selbstkontroll- und Sanktionensystem. Verletzungen der Sorgfaltspflicht gemäss Artikel 305ter werden von der Aufsichtskommission der Schweizerischen Bankiervereinigung aufgrund der Sorgfaltspflichtvereinbarung mit Bussen bis zu 10 Millionen Franken bestraft. Dabei ist bei den Banken insoweit eine effiziente Selbstkontrolle eingerichtet, als die Verletzungen der Sorgfaltspflicht bei der Entgegennahme von Vermögenswerten jährlich durch die bankengesetzliche Revisionsstelle geprüft und das Prüfungsergebnis an die Aufsichtskommission der Bankiervereinigung sowie an die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) gemeldet wird. Aufgrund dieser Meldung an die EBK erfolgt je nach Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung zusätzlich eine verwaltungsrechtliche Sanktionierung der fehlbaren Bank, die bis zum Entzug der Bewilligung führen kann. Summa summarum also ein sehr wirksames Sanktionensystem für jene Bankunternehmungen, welche die Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 305ter verletzen. Dieses auf dem Prinzip der Selbstkontrolle aufgebaute Sanktionensystem bei den Banken funktioniert sehr gut, jedenfalls besser als eine nachträgliche Sanktion durch einen Strafrichter, welcher erst Jahre später entscheidet und erfahrungsgemäss kaum über die erforderliche Sachkompetenz verfügt. Im Gegenteil, die fragwürdige Doppelbestrafung von Sorgfaltspflichtverletzungen führt bei den Banken dazu, dass man ihr gut funktionierendes Sanktionensystem konkurrenziert und damit bewirkt - im Gegensatz zur Meinung des Kommissionssprechers -, dass dieses über kurz oder lang eingestellt bzw. aufgehoben wird.
Die der Aufsichtsstelle der Bankiervereinigung unterstellten Institute wickeln schätzungsweise 80 bis 90 Prozent der Transaktionen auf dem Finanzplatz Schweiz ab. Bei den nicht erfassten Effektenhändlern und Treuhändern sowie Anwälten handelt es sich in der Regel um KMU, bei denen die verantwortlichen natürlichen Personen als allfällige Straftäter einfach eruiert und bestraft werden können. Gerade auch bei diesen so genannten Finanzintermediären ist die von der Kommissionsmehrheit meines Erachtens vorgesehene Doppelbestrafung von Sorgfaltspflichtverletzungen mehr als problematisch. Dies vor allem aus zwei Gründen: [PAGE 516] Zum einen ist der Täter, z. B. ein Treuhänder, ein Anwalt, häufig mit dem Unternehmen identisch. In Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe d ist auch die Einzelfirma ausdrücklich aufgeführt, sodass diese Einzelperson für den gleichen Tatbestand der Sorgfaltspflichtverletzung - ich betone: Sorgfaltspflichtverletzung - gleich zwei Mal bestraft würde. Zum anderen dürfen wir nicht vergessen, dass wir mit dem überzogenen Sanktionensystem für blosse Sorgfaltspflichtverletzungen gerade bei KMU die Innovationskraft und den Leistungswillen langfristig infrage stellen könnten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unterstellung von Straftaten nach Artikel 305ter StGB unter das Unternehmensstrafrecht gemäss Artikel 102 abzulehnen ist, weil der Täter solcher Sorgfaltspflichtverletzungen in jedem Fall bestraft wird und weil eine faktische Doppelbestrafung von Täter und Unternehmen für blosse Sorgfaltspflichtverletzungen daher in allen Teilen überzogen wäre, zumal ja gerade die Banken bereits eine gut funktionierende Sorgfaltspflichtvereinbarung mit einem wirksamen Kontroll- und Sanktionensystem kennen.
Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.