Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-06-03
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-06-03
Wortprotokoll
Es ist natürlich nicht so, dass wir die Fragen der Einheit der Materie und der Zulässigkeit der Rückwirkung nicht geprüft hätten. Die Botschaft ist, was die Anzahl Seiten anbelangt, nicht sehr umfangreich, aber selbstverständlich sind wir dieser Frage intensiv nachgegangen. Wir haben auch geschaut, was in den letzten fünfzig Jahren in diesem Bereich gemacht worden ist, was man zugelassen hat, was man diskutiert hat. Letztendlich ist es so, wie es Herr Ständerat Schmid auf den Punkt gebracht hat: Es ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Sind die rechtlichen Voraussetzungen gegeben, um die Initiative für gültig zu erklären, oder sind sie es nicht? Alles andere ist eine politische Beurteilung. Wir haben Ihnen eine rechtliche Beurteilung vorzulegen, und das haben wir gemacht.
Zur Frage der Einheit der Materie muss man sich zum Ersten einmal fragen: Was ist denn das Ziel dieser Volksinitiative? Es wurde ja hier vermischt: Man will eine Erbschaftssteuer einführen, man will aber auch die AHV alimentieren. Die Frage ist also: Was will man? Man will mit dieser Bundessteuer auf hohen Erbschaften und Schenkungen, so der Initiativtext und die Erläuterungen, die Konzentration der Vermögen in wenigen Händen vermindern und gleichzeitig die vorgesehenen Erträge in die Finanzierung der AHV geben.
Hier stellt sich eine Frage, die in der WAK-SR auch diskutiert wurde und die im Übrigen wirklich diskutabel ist: Ist es eine Zwecksteuer, oder ist es keine Zwecksteuer? Aber an sich spielt das gar keine Rolle. Die eigentliche Frage ist nämlich die: Wie ist die Initiative zu verstehen, was will man mit der Initiative erreichen? Letztlich stellen sich dabei weitere Fragen: Was kann man mit der Initiative umsetzen? Welchen Aspekt kann man umsetzen? Ist das vereinbar mit dem übrigen Verfassungskontext?
Insofern gibt es überhaupt keinen Grund zu sagen, die Einheit der Materie sei nicht gewahrt. Die Initianten wollen eine Steuer und wollen mit dieser Steuer einen bestimmten Zweck erfüllen. Die Frage der Zwecksteuer hatten wir in verschiedenen anderen Initiativen auch schon, und es war nie so, dass man unter dem Aspekt der Einheit der Materie eine solche Zwecksteuer als problematisch betrachtet hätte. Das wäre hier das erste Mal.
Es wurde im Gutachten Glauser, das ja immer wieder erwähnt wurde, darauf hingewiesen, dass die Formulierung des Initiativtextes auch die Versicherungseigenschaft der [PAGE 415] AHV infrage stellen würde. Das ist eine Interpretation des Gutachters. Natürlich kann man Interpretationen des Gutachters berücksichtigen. Letztlich geht es aber darum, ob man eine Initiative so interpretieren kann, dass sie in Übereinstimmung mit der Verfassung steht. Lässt sich ein Initiativtext so auslegen, dass er mit der Verfassung in Übereinstimmung steht? Der Bundesrat kommt klar zur Auffassung, dass sich die Initiative, wie sie vorliegt, so auslegen lässt. Sie lässt sich auch anders auslegen, aber unser Auftrag ist es, die Initiative so auszulegen, dass sie mit der Verfassung in Übereinstimmung steht. In diesem Fall erfüllt sie auch das Erfordernis der Einheit der Materie.
Eine andere Frage ist die politische Wertung. Das ist eine Ermessensfrage: Sind Sie der Auffassung, dass man trotz des Ermessensspielraums, den man hat, die Initiative ablehnen oder für ungültig erklären soll? Man kann dies aus verschiedensten Gründen tun, beispielsweise weil man inhaltlich damit nicht einverstanden ist. Das ist aber eine andere Frage, das hat nichts mit der Frage der Einheit der Materie zu tun.
Zur Frage der Rückwirkung: Herr Professor Müller wurde zitiert. Er hat klar ausgeführt, dass es sich um eine übermässige Rückwirkung handelt; das ist einmal eine erste Feststellung. Diese übermässige Rückwirkung, die wir ja auch festgestellt haben, führt nicht dazu, dass die Initiative für ungültig erklärt werden kann oder für ungültig erklärt werden soll. Das ist einfach darum der Fall, weil man mit einer Verfassungsbestimmung eine neue Grundlage schafft; auch das wurde gesagt. Die Rückwirkung ist darin enthalten. Die Verletzung des gesetzlichen Rückwirkungsverbots führt nicht dazu, dass die verfassungsmässig vorgesehene Rückwirkung zur Ungültigkeit der Initiative führen würde.
Zur Verletzung des Gesetzesvertrauens: Herr Ständerat Stöckli, das haben wir mit verschiedenen Initiativen schon mehrmals geübt. Wir haben das Gesetzesvertrauen der Bürgerinnen und Bürger mit verschiedenen Initiativen, die wir gutgeheissen haben und die dann auch durchgekommen sind, schon einige Male sehr stark in Mitleidenschaft gezogen. Letztlich geht es auch hier um eine Frage, die das Volk, die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, betrifft. Wir haben den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern schon den Entscheid über viel schwierigere Fragen zugetraut. Sie haben ihnen das zugetraut, der Bundesrat auch. Mir scheint die Frage, ob man diese Rückwirkung will oder nicht, nicht so wahnsinnig schwierig zu beurteilen wie andere Fragen, die im Zusammenhang mit Verfassungsabstimmungen schon zur Diskussion standen.
Hier ist es, weil die formellen Voraussetzungen, die rechtlichen Voraussetzungen nicht dafür sprechen, die Initiative für ungültig zu erklären, eine Frage von "in dubio pro populo". Dieser Grundsatz gilt nur, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Gültigerklärung erfüllt sind, sonst kann man nicht "in dubio pro populo" sagen. Aber hier, denke ich, ist es richtig, dass man sich so entscheidet.
Ich teile die Auffassung von Frau Diener, der Präsidentin der SPK, und auch von anderen Personen, die sich hier gemeldet haben, dass man diese Frage einmal intensiv prüfen muss. Ich bin klar der Auffassung - was wir in den letzten Jahren erlebt haben, ist etwas, was ich nicht unterstützen kann -, dass sich die direkte Demokratie im Rahmen des Rechtsstaates abspielen muss. Was wir in den letzten Jahren gemacht haben, auch mit Initiativen, ist Folgendes: Wir haben die direkte Demokratie gelegentlich über die Eckwerte unseres Rechtsstaates gestellt. Diese Diskussion muss man führen. Dann kommt man auch zur Diskussion über Grundprinzipien, nicht nur über völkerrechtliche Verpflichtungen, zwingende völkerrechtliche Verpflichtungen, dann kommt man zur Diskussion über Grundprinzipien. Welche Grundprinzipien dürfen durch eine Verfassungsinitiative nicht verletzt werden? Das gibt eine interessante Diskussion. Dann sprechen wir nämlich über die Grenzen der direkten Demokratie, und darüber sprechen nicht alle in unserem Land gleich gern, das wissen wir. Aber diese Diskussion müssen wir jetzt führen. Wo sind die Grenzen unseres Systems, unserer direkten Demokratie? Das ist eine Frage, die uns, wenn wir sie ernsthaft angehen, längere Zeit beschäftigen wird, und eine Frage, die wir nicht im Rahmen dieser Initiative abhandeln sollten.
Darum möchte ich Sie bitten, jetzt diese Initiative zu behandeln und letztlich auch vorzulegen.