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Imoberdorf René · Ständerat · 2014-09-08

Imoberdorf René · Ständerat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-08

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, zu diesem Artikel doch noch zwei, drei Worte zu sagen, da wir in der Kommission relativ ausführlich darüber diskutiert haben, und dies wegen diesen sogenannten Verkehrsleitern.

In Artikel 4 werden die Voraussetzungen für die Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen festgelegt. Neu wird die Bezeichnung "Verkehrsleiter" eingeführt, da diese in EU-Verordnungen eine wichtige Rolle spielt. Der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin ist die verantwortliche Person eines Unternehmens beim Antrag für die Zulassung als Strassentransportunternehmen. Es ändert sich also nur die Bezeichnung. Die materiellen Anforderungen [PAGE 719] werden sich nicht ändern. Es gibt kein neues Verfahren, um allen Strassentransportunternehmen diese Funktion zu ermöglichen.

Bei Absatz 2 Buchstabe a hat der Nationalrat beschlossen, dass es auch möglich sein soll, dass Verkehrsleiter im Mandatsverhältnis erlaubt sind. Er hat aber in Absatz 5 festgelegt, dass ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten darf.

Die Kommission hat sich mit 9 zu 3 Stimmen für den Beschluss des Nationalrates ausgesprochen, weil es sich hier unter anderem um einen gewissen Schutz für Kleinunternehmen handelt. Dies kurz noch mein Kommentar zu Artikel 4.