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Pezzatti Bruno · Nationalrat · 2014-06-03

Pezzatti Bruno · Nationalrat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-03

Wortprotokoll

Ihre vorberatende Kommission hatte in der Differenzbereinigung des Lebensmittelgesetzes drei materielle Differenzen zum Ständerat zu behandeln. Es betrifft dies erstens die Artikel 12 und 13. Da geht es um die von unserem Rat früher in Artikel 12 zusätzlich beantragte Deklaration von Rohstoffen im Bereich der Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht beziehungsweise, in Artikel 13 als Konsequenz dieses Antrages, um die Streichung der Deklaration der Rohstoffherkunft bei den besonderen Kennzeichnungen. Die zweite materielle Differenz bezieht sich auf Artikel 20 Absatz 3, wo der Ständerat das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln im Interesse der Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung mit einer Kann-Formulierung einschränken oder verbieten will, wenn ihre endgültige Zusammensetzung oder ihre Bestandteile mit Tierversuchen getestet worden sind. Die dritte materielle Differenz schliesslich betrifft Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b, die Fleischuntersuchung von Tieren, die bei der Jagd erlegt werden; das ist ein Buchstabe, den unser Rat, Sie erinnern sich, im Gegensatz zu Ständerat und Bundesrat ersatzlos streichen will.

Ihre vorberatende Kommission hat die erwähnten Differenzen an ihrer Sitzung vom 10. April 2014 behandelt. Sie schliesst sich mit Ausnahme der Rohstoffdeklaration, d. h. der Differenz bei den Artikeln 12 und 13, der Fassung des Ständerates an. Bei den Artikeln 21, 26, 34, 56, 73 und 74 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen, die auf Antrag der Redaktionskommission auf der Fahne in der Fassung des Ständerates übernommen worden sind. Unsere Kommission hat alle diese Anpassungen ebenfalls einstimmig gutgeheissen.

Bei der somit einzigen verbliebenen Differenz bezüglich der Herkunft von Rohstoffen in verarbeiteten Lebensmitteln unterstützt die Kommission mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung einen von einem Kommissionsmitglied eingereichten Kompromissantrag, auf den sich Organisationen der Konsumenten, der Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie vorgängig verständigen konnten. Es geht namentlich um die neue Formulierung in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d, d. h. um die Deklaration der "Herkunft der charakteristischen sowie der mengenmässig wichtigen Rohstoffe". Dieser Kompromissantrag wird sowohl dem Anliegen der Kompatibilität mit dem EU-Recht als auch dem Anliegen einer gestärkten Deklaration der Herkunft gerecht.

Vonseiten des Bundesrates, wir haben es gehört, wurde in der Kommission darauf hingewiesen, dass er grundsätzlich mit beiden Lösungsvorschlägen, d. h. sowohl mit der Lösung des Ständerates bzw. des Bundesrates als auch mit dem Kompromissantrag der Mehrheit unserer Kommission, leben kann. Beide Varianten ermöglichen die Weiterführung der heutigen Praxis, welche auf Verordnungsstufe geregelt ist. Der einzige Unterschied ist politischer Natur: Das Parlament will im Gesetz dem Bundesrat und der Verwaltung für die Erarbeitung bzw. Definition der neuen Ausführungsbestimmungen einen mehr oder weniger einschränkenden Rahmen vorgeben. Der Kompromissantrag der Kommissionsmehrheit setzt diesen Rahmen etwas enger als der Entwurf des Bundesrates bzw. der Beschluss des Ständerates.

Die Kommissionsminderheit beantragt demgegenüber bei den Artikeln 12 und 13, dem Beschluss des Ständerates zu folgen. Für sie ist die Regelung, wonach die Deklaration der Herkunft der Rohstoffe die Ausnahme ist, der richtige Weg. Wenn der umgekehrte Weg beschlossen würde, nämlich dass die Herkunft der Rohstoffe im Normalfall deklariert werden muss, befürchtet die Kommissionsminderheit einen unverhältnismässig hohen Zusatzaufwand bei Verpackungen und Deklarationen, insbesondere für kleinere und mittlere Verarbeitungsbetriebe.

Ich fasse zusammen: Ich bitte Sie, bei Artikel 12 respektive Artikel 13 den Antrag der Kommissionsmehrheit zu unterstützen und sich bei allen anderen Differenzen dem Ständerat anzuschliessen.