Quadranti Rosmarie · Nationalrat · 2014-06-03
Quadranti Rosmarie · Nationalrat · Zürich · Fraktion BD · 2014-06-03
Wortprotokoll
Die Vorlage hebt das bisherige Verbot der Präimplantationsdiagnostik im Fortpflanzungsmedizingesetz auf und ändert zu diesem Zweck auch Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung.
Bereits im März 1998 wurde die Präimplantationsdiagnostik im Rahmen der Beratungen zum Fortpflanzungsmedizingesetz intensiv diskutiert. Das Fortpflanzungsmedizingesetz wurde damals als indirekter Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative aus dem Jahr 1994 zum Schutze des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie erarbeitet. Dieser indirekte Gegenvorschlag wurde dann mit einem überwältigenden Mehr angenommen. Auch dies ist ein Hinweis, dass das Schweizervolk immer einem zeitgemässen Gesetz zugestimmt hat. Die Furcht, dass ein Referendum vor dem Volk eine Chance hätte, scheint mir deshalb etwas unbegründet zu sein. Die Mehrheit Ihrer WBK hat deshalb das Gesetz gegenüber Bundesrat und Ständerat deutlich mutiger ausgeprägt. Man könnte sagen, es sei in den Augen der WBK eben deutlich zeitgemässer; dies vor dem Hintergrund, dass beide Räte vor beinahe zehn Jahren eine Motion der WBK-NR (04.3439) überwiesen haben, um die Präimplantationsdiagnostik aufzunehmen. Veränderungen brauchen eben viel Zeit, und es ist der Mehrheit Ihrer WBK deshalb ein Anliegen, dass jetzt eine Vorlage geschaffen wird, die nicht morgen schon wieder überholt ist. Dies geschieht aber auch im Wissen darum, dass die Präimplantationsdiagnostik innerhalb eines klar definierten Rahmens im Gesetz aufgenommen und Nichteinhaltung bestraft wird. Dies befindet sich alles unter dem Dach eines nach wie vor rigiden Verfassungsartikels.
Bei der Präimplantationsdiagnostik geht es darum, im Rahmen einer künstlichen Befruchtung das Erbgut zu untersuchen, und zwar bevor es in den Uterus eingepflanzt wird. [PAGE 812] Das bedeutet, dass die Frau eine Hormonbehandlung über sich ergehen lassen muss, die bewirkt, dass mehrere Follikel gebildet werden. Die Eizellen werden entnommen, dann befruchtet, und je nach Methode wird der Embryo am dritten oder erst am fünften Entwicklungstag biopsiert. Das heisst, er besteht dann aus sechs bis zehn Zellen oder einer äusseren Zellgruppe, aus der die Plazenta hervorgeht, und einer inneren Zellmasse, aus der sich der Embryo respektive der Fötus entwickelt.
Was hier untersucht wird, ist also sehr, sehr klein. Und doch wurde dann, wie immer bei solchen Fragen, über Ethik und Moral diskutiert. Wie sagt ein altes Zitat? "Die Moral, die gut genug war für unsere Väter, ist nicht gut genug für unsere Kinder." Dass dieses Gesetz, wie es Ihre WBK vorschlägt, diese Diskussion eben nicht nur in der Kommission auslöst, beweisen die zahlreichen Schreiben von katholischen Kreisen, aber auch farbige Prospekte mit Bildern von süssen Mädchen und darin verpackten Texten, die vor allem Ängste aufzeigen. Die Mehrheit Ihrer Kommission nimmt diese Ängste durchaus ernst. Wir sind aber der Meinung, dass nicht Ängste uns leiten sollten bei der Präimplantationsdiagnostik, nicht das, was man persönlich als richtig und moralisch empfindet, sondern das, was heute medizinisch möglich ist, um das Leiden kinderloser Paare mit entsprechender genetischer Disposition zu vermindern. Man sollte es als Realität hinnehmen, dass so der Umweg über eine Schwangerschaft auf Probe verhindert wird. Dies ist der Fall, wenn erst mit der pränatalen Diagnostik eine Behinderung festgestellt wird und das betroffene Paar sich dann für einen Schwangerschaftsabbruch entscheidet.
Ebenso erachtet es die Mehrheit Ihrer Kommission als sinnvoll, die HLA-Typisierung vornehmen zu dürfen, also ein sogenanntes Retterbaby zeugen zu können. Dies deshalb, weil nicht der Gesetzgeber die Motivation des Kinderwunsches bewerten soll und weil dadurch eine - wenn auch heute noch kleine - Möglichkeit besteht, durch die Entnahme von Nabelschnurblut das bereits geborene Geschwisterkind retten zu können. Die Bedingungen, unter welchen Umständen das möglich sein soll, sind ja weiter streng, sehr streng geregelt.
Weiter sollen im Gesetz, nach der Mehrheit Ihrer Kommission, die Dreier- und die Achterregel aufgehoben werden. Unsere Mediziner sollen die Möglichkeit erhalten, so viele Eizellen zu Embryonen entwickeln zu lassen, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder für die Untersuchung des Erbgutes der Embryonen notwendig sind. Dies einfach deshalb, weil acht zum Teil nicht ausreichen und weil die Dreierregel zu vermehrten Mehrlingsschwangerschaften führt und Patientinnen mehr Embryotransfers zum Erreichen einer Schwangerschaft durchführen müssen.
Sicher nicht als letztes Argument kommt hinzu, dass Präimplantationsdiagnostik in beinahe allen Ländern ausser der Schweiz gängige Praxis ist und die Zulassung auch dem Präimplantationsdiagnostik-Tourismus die Grundlage entziehen kann. Heute schon leben Paare in der Schweiz, die Präimplantationsdiagnostik angewendet haben. Sie reisten dazu einfach ins Ausland. Damit ist auch klar, dass nur Paare das tun können, die eben die notwendigen finanziellen Mittel aufwenden können. Hier kommt hinzu, dass wir über Eingriffe im Ausland keine Kontrolle haben.
Abschliessend - ich werde dann zu den einzelnen Artikeln, die umstritten sind, noch sprechen - darf sicher nicht verschwiegen werden, dass die Nationale Ethikkommission in ihrer Stellungnahme vom November 2013 eine liberalere Haltung unter dem rigiden Verfassungsartikel unterstützt und auch gut die Hälfte aller Vernehmlassungsteilnehmer eine liberalere Haltung als vom Bundesrat vorgeschlagen unterstützt hätte.
Wir haben also eine Vorlage vor uns, die durchaus Diskussionen auslösen kann und auch Diskussionen auslösen soll. Ihre Kommission schlägt Ihnen aber vor, hier wirklich ein möglichst offenes Gesetz zu machen, ein Gesetz, das zulässt, dass Eltern entscheiden, ob sie dieses aufwendige Verfahren, sofern sie überhaupt den Kriterien entsprechen, auf sich nehmen wollen oder nicht. Ich erinnere nochmals an Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Verfassung, der nach wie vor eine strenge Bestimmung enthält, wann Präimplantationsdiagnostik überhaupt angewendet werden darf.
Treten Sie auf das Gesetz ein, lassen Sie sich von einem allfälligen Referendum nicht abschrecken, und folgen Sie bei den einzelnen Artikeln der Mehrheit Ihrer Kommission. Auf diese Weise haben wir Gewähr, ein Gesetz zu erlassen, welches die Entscheidungsfreiheit im Rahmen des Zulässigen eben den Betroffenen überlässt.