Bischof Pirmin · Nationalrat · 2011-03-07
Bischof Pirmin · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-07
Wortprotokoll
Sie begegnen hier einem Geschäft, dem Sie schon mehrfach begegnet sind. Es geht um eine Revision des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, und zwar geht es um die Spareinlagensicherung. Sie haben in diesem Rat am 19. Dezember 2008 beschlossen, in dieser zentralen Frage der Sicherheit von Spareinlagen dringliche Massnahmen zu erlassen, und das Bankengesetz entsprechend geändert. Sie haben in der letzten Wintersession beschlossen, diese dringlichen Massnahmen bis längstens Ende 2012 zu verlängern. Heute nun geht es darum, die dringlichen Massnahmen, mit einigen Zusätzen angepasst, ins ordentliche Recht zu überführen. Es geht also heute darum, dass auch mit dem ordentlichen Recht die Spareinlegerinnen und -einleger in diesem Lande darauf vertrauen können, dass, auch wenn eine Bank zusammenbricht, jeder Kunde pro Bank 100 000 Franken gesichert hat und dass diese Gelder nicht durch einen Bankenkonkurs verlorengehen können.
Die Massnahmen, die Ihnen heute vorliegen, sind ein komplexes Paket; es umfasst im Wesentlichen fünf Massnahmen:
Die erste Massnahme: Die gesicherten Einlagen werden vom Betrag her von 30 000 auf 100 000 Franken erhöht. Diese Marge gilt heute bereits wegen des dringlichen Rechts, ich habe es Ihnen gesagt, sie soll aber jetzt neu ins ordentliche Recht überführt werden. Das ist der wesentlichste Punkt, mit dem die Sparerposition in der Schweiz durch die Vorlage verbessert wird. Wir bewegen uns damit neu in einem europäischen Umfeld - ohne grossen Rückstand.
Zweite Massnahme: Jede Bank wird verpflichtet, neu 125 Prozent der von ihr gehaltenen privilegierten Einlagen mit schweizerischen Aktiven zu hinterlegen. Das heisst, die 100 000 Franken, von denen ich eben gesprochen habe, sind vor allem bei jeder Bank hinterlegt und gesichert, und zwar nicht durch Staatsmittel oder durch Fondsmittel, sondern dadurch, dass diese 100 000 Franken pro Kunde im Falle eines Konkurses oder eines Nachlasses über eine Bank privilegiert behandelt werden und vorweg aus der Konkursmasse befriedigt werden. Damit das möglich ist, müssen diese Mittel natürlich im Konkursfall vorhanden sein; deshalb diese neue Aktivenvorschrift.
Dritte Massnahme: Es wird eine grosszügige sofortige Auszahlung von gesicherten Einlagen aus den liquiden Mitteln der in Schwierigkeiten geratenen Bank vorgesehen.
Vierte Massnahme: Die Systemobergrenze wird von 4 auf 6 Milliarden Franken erhöht. Wir reden jetzt also nicht von den SchKG-gesicherten Forderungen, bei denen die gesamten Forderungen gesichert sind, sondern wir reden jetzt von der Frage, was passiert, wenn die Mittel im Moment nicht ausreichen. Dann haben wir ein Selbstregulierungssystem, das bisher auf 4 Milliarden Franken beschränkt war und neu auf 6 Milliarden Franken erhöht wird. Wir werden in diesem Zusammenhang auch zwei Minderheitsanträge zu behandeln haben, die hier eine Systemumstellung möchten, einerseits eine andere Betragsfestsetzung und andererseits den Übergang von der sogenannten Ex-post- auf eine Ex-ante-Finanzierung. Wir kommen später darauf zurück.
Fünfte Massnahme: Eine gleiche Besicherung und eine zusätzliche Privilegierung soll es auch für die Einlagen bei Vorsorgestiftungen geben, also insbesondere für solche aus der zweiten Säule. Es gibt also hier eine zweite Tranche pro Person, die im Bankenkonkursfall sichergestellt wäre, und diese geht grundsätzlich auf die gleiche Höhe.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig bei 3 Enthaltungen, auf die Vorlage einzutreten, ihr zuzustimmen und den Rückweisungsantrag abzulehnen. Gemäss Rückweisungsantrag sollen im Wesentlichen auch Elemente des Anlegerschutzes, also nicht nur des Einlegerschutzes, in die Vorlage integriert werden. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass man das in einer separaten Vorlage machen muss, und beantragt Ihnen deshalb, die Rückweisung abzulehnen.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.