Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-03-07
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-03-07
Wortprotokoll
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich das bisherige System bewährt hat. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er gewisse Risiken seiner Vorsorgeeinrichtung selber tragen oder sie ganz oder teilweise an eine Lebensversicherungsgesellschaft abtreten will, um sich gegen eine allfällige Nachschusspflicht oder eine andere Sanierungsmassnahme abzusichern.
Die vom Motionär vorgeschlagene Systemänderung würde dazu führen, dass die sogenannte Vollversicherungslösung nicht mehr zur Verfügung stünde. 1985 wurde das BVG eingeführt, und seither hat sich die Anzahl der im Geschäft der beruflichen Vorsorge tätigen Lebensversicherer ziemlich stark reduziert, nämlich auf elf Unternehmen. Das zeigt, dass die Attraktivität dieses Geschäftsfeldes nicht sehr gross sein kann. Im Segment der KMU und der Kleinstunternehmen besteht jedoch ein ausgesprochenes Bedürfnis, die Risiken der beruflichen Vorsorge abzusichern.
Herr Nordmann, wenn Sie nun die bestehenden Rechtsgrundlagen anschauen, vor allem die Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen, die Sie sicher kennen, dann sehen Sie, dass dort unter dem 2. Kapitel die Regeln bezüglich des Überschussfonds klar dargelegt sind, und Sie sehen, dass auch die Fragen der Überschussbeteiligung und der Ausschüttungen klar geregelt sind. Es steht dort auch genau, wie Mindestquote und Ausschüttungsquote zu handhaben sind, d. h., wie die Ausschüttungen zu erfolgen haben und was genau gemacht werden kann. Zudem gibt es die Finma, die die berufliche Vorsorge bei Lebensversicherungsunternehmen sehr genau überprüft und eine Offenlegung der Betriebsrechnungen verlangt.
Wenn ich jetzt all diese Regelwerke anschaue, dann komme ich zu folgendem Schluss: Natürlich ist es nicht unmöglich, dass sich jemand neben diesen Regeln bewegt; aber wir haben eigentlich das Gerüst, das nötig ist, um die ganze Sache zu regeln. Darum ist diese Motion abzulehnen.