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preparatory:AB 156930

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2011-03-07

Wortprotokoll

Seit Juni 2002 gilt das bilaterale Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, das den Handel mit Agrarprodukten erleichtert. Dies geschieht unter anderem, indem die EU und die Schweiz ihre Vorschriften gegenseitig als gleichwertig anerkennen. Seit Dezember 2006 ist die Äquivalenz der Vorschriften für alle Produkte tierischer Herkunft anerkannt. Deshalb können heute sämtliche tierischen Lebensmittel, z. B. Käse und Fleischerzeugnisse, ohne amtliche Zeugnisse ein- und ausgeführt werden.

Zu dieser Äquivalenz gehört aber auch das Verbot der Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen an Schweine. In der EU wurde die Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen wegen des damit verbundenen Tierseuchenrisikos bereits 2002 verboten. Die diesbezüglich für die Schweiz ausgehandelte Übergangsfrist läuft Ende Juni 2011 ab. Die vom Verfütterungsverbot betroffenen Betriebe sind frühzeitig über die bevorstehende Änderung informiert worden.

Die Biovergärung stellt eine wichtige Alternative für die Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen dar. Schon heute müssen daraus gewonnene Gärrückstände hygienisiert sein, wenn sie auf landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebracht werden. Die Kriterien für die Hygienisierung sind in der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten festgelegt. Die laufende Totalrevision der Verordnung sieht in Bezug auf die Anforderungen an die Hygienisierung von Küchen- und Speiseabfällen in Biogasanlagen eine zusätzliche Verschärfung vor. Eine lückenlose Hygienisierung ist somit auch hier gewährleistet.