Stöckli Hans · Ständerat · 2012-06-05
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-06-05
Wortprotokoll
Seit ich mich mit Recht und Politik befasse, habe ich, wie wahrscheinlich alle hier, den höchsten Respekt vor unserer Bundesverfassung. Sie ist unser Grundgesetz, schreibt uns vor, wie unsere Gesellschaft politisch strukturiert und organisiert sein soll, welche Rechte und Pflichten unser Land seinen Menschen einräumt und abverlangt. Besonders beeindruckt hat mich immer das föderalistische Instrument, welches wir mit dem Volks- und Ständemehr für den Verfassungstext eingeführt haben. Umso erstaunter war ich, wie wahrscheinlich auch Kollege Bischof, als Jus-Student erfahren zu müssen, dass ausgerechnet die Bundesversammlung nicht an diese Verfassung gebunden ist, wenn sie Gesetze erlässt, weil eben das Bundesgericht die Verfassungsmässigkeit nicht überprüfen kann. Nun sagen Sie - auch Herr Bischofberger -, das Gegeninstrument sei eben das fakultative Referendum, mit dem man das Bundesrecht durch das Volk legitimieren könne. Das Problem ist aber, dass im Rahmen des Referendumskampfes die Frage der Verfassungsmässigkeit wohl kaum eine Rolle spielt. Mir ist nicht bekannt, dass man jemals wegen der Frage der Verfassungsmässigkeit das Referendum gegen ein Gesetz ergriffen hätte. Auch klärt ein Beschluss des Volkes, wenn nur das Volk zustimmt, die Frage der Verfassungsmässigkeit nicht, weil eben die Verfassung Volks- und Ständemehr verlangt. Unsere Bundesrichter müssen also die mangelnde Verfassungsmässigkeit einer Gesetzesnorm feststellen und an den Gesetzgeber appellieren. Aber lieber Kollege Schmid, ist es richtig, dass ein Bundesrichter zwar feststellt, dass eine Norm verfassungswidrig ist, sie aber gleichwohl anwenden muss? Ist es so, dass höchste Instanzen Entscheide treffen, die dann keine Konsequenzen haben? Wir möchten doch, dass unsere Richter ihre Aufgaben richtig lösen können.
Seit 1974, seit wir die Europäische Menschenrechtskonvention angenommen haben, hat sich eine gewaltige Veränderung ergeben. Bekanntlich können Private heute Entscheide des Bundesgerichtes an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterziehen. Diese Instanz ist nicht an Artikel 190 der Bundesverfassung gebunden. Das hat zur Folge, dass unser Bundesgericht im Zusammenhang mit Fällen, wo EMRK-Grundrechte zur Diskussion stehen, die Gesetzgebung überprüfen würde und dass dementsprechend eben durch die Hintertür die Verfassungsgerichtsbarkeit eingeführt würde; insbesondere eben deshalb, weil ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die [PAGE 442] Möglichkeit einräumt, ein schweizerisches Urteil zu revidieren. Diese Revisionsklausel hat dazu geführt, dass das Bundesgericht präventiv selbst die Verfassungsmässigkeit prüft.
Es wurde von Herrn Bischof auch schon richtig ausgeführt, dass sich nicht alle Grundrechte aus der EMRK ergeben und dementsprechend zwei Arten von Grundrechten entstanden sind. Aber die Problematik, die Herr Comte und auch Herr Schmid dargelegt haben, nämlich die Konkurrenz von Grund- und Menschenrechten, ist bereits seit dreissig, vierzig Jahren offensichtlich in der Diskussion. Die EMRK garantiert nämlich sowohl das Recht auf Leben wie auch das Recht auf Freiheit. Dementsprechend müssen durch die Anerkennung der EMRK die Gerichte auch diese Konkurrenzfragen beantworten. Mir ist nicht bekannt, dass sich in dieser Frage eine unlösbare Situation ergeben hätte.
Kehren wir also dazu zurück, dass wir die Eigentumsgarantie, die Wirtschaftsfreiheit und insbesondere die Souveränität der Kantone nicht durch die EMRK geschützt haben. Weshalb wollen denn insbesondere Leute aus dem bürgerlichen Lager nicht, dass diese Rechte auf der gleichen Stufe angesiedelt werden wie die übrigen Rechte, welche sich aus der EMRK ergeben? Diese Ungleichheit wollte sicher auch das Schweizervolk nicht.
Ich bin auch der Meinung von Herrn Schwaller, dass alle Gerichte, wenn Artikel 190 gestrichen wird, diese Verfassungsmässigkeitsprüfung vorzunehmen haben. Ich habe aber keine Angst, dass dadurch die Rechtssicherheit und die rechtsgleiche Anwendung gefährdet sind, denn ich bin auch überzeugt, dass die Richter immer nach bestem Wissen und Gewissen urteilen. Jedes Urteil hat auch eine politische Dimension, jede Rechtsnorm hat auch eine politische Bedeutung, aber die politische Bedeutung darf eben nicht nur nach politischen Gesichtspunkten betrachtet werden, insbesondere wenn es um die Verfassungsmässigkeit geht. Dementsprechend habe ich auch keine Angst, dass Einzelrichter, welche einer rechtlichen Kontrolle unterstehen und auch bemüht sind, das Recht richtig anzuwenden, bei ihrer Kontrolle zu einer unmöglichen Situation beitragen würden.
Wenn ich gewissen Kolleginnen und Kollegen zuhöre, insbesondere Herrn Rechsteiner, dann erhalte ich den Eindruck, wir möchten in der Schweiz die gleiche Verfassungsgerichtsbarkeit einführen, wie sie in den USA oder in Deutschland vorhanden ist, wo vieles - ja praktisch alles - der richterlichen Überprüfung anheimgestellt ist. Mitnichten wollen wir Artikel 189 Absatz 4 aufheben! Selbstverständlich bleibt nach wie vor gewährt, dass Entscheide, die wir fällen, nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Die abstrakte Normenkontrolle steht nicht zur Diskussion. Es geht nur um die konkrete Normenkontrolle.
Herr Rechsteiner, Sie sagen, dass das Völkerrecht in seiner Bedeutung eingeschränkt würde, wenn wir Artikel 190 aufheben würden. Artikel 5 Absatz 4 bietet bereits eine genügende Grundlage und dokumentiert den Vorrang des Völkerrechts in unserem Rechtssystem. Wir würden auch mit der Einführung der konkreten Normenkontrolle die Gewaltenteilung respektieren. Wir würden keinen Richterstaat begründen, sondern nur verhindern, dass das Parlament wissentlich und willentlich Normen erlässt, welche nicht durch die Bundesverfassung geschützt sind. Wenn wir das wollen, dann müssen wir vorweg die Bundesverfassung ändern, da wir die Hierarchienorm unseres Rechtsstaates nicht umkrempeln wollen.
Dementsprechend bin ich überzeugt, dass eben immer die Bundesverfassung gewinnt - auch gegen verfassungswidrige Gesetze. Artikel 190 kann ersatzlos gestrichen werden.