Luginbühl Werner · Ständerat · 2012-06-05
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2012-06-05
Wortprotokoll
Ich unterstütze die Ausdehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit, und als Nichtjurist ist für mich der entscheidende Grund, dass einige Widersprüche der heutigen Regelung aufgelöst werden:
1. In einem Rechtsstaat muss die Judikative dem Bürger Rechtsschutz gewähren. Nach heutigem Recht müssen das Bundesgericht und andere rechtsanwendende Behörden Bundesgesetze anwenden, auch wenn diese verfassungswidrig sind. Damit werden in einem solchen Fall die verfassungsmässigen Grundrechte des Bürgers verletzt und nicht geschützt.
2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg prüft unsere Bundesgesetze auf ihren Einklang mit den Menschenrechten; das ist richtig so. Das Bundesgericht hingegen kann unsere Bundesgesetze auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung nicht prüfen. Es ist störend, dass damit internationalen Konventionen grössere Bedeutung beigemessen wird als der eigenen Verfassung.
3. Heute ist der Rechtsschutz nur gegeben, wenn ein Grundrecht durch völkerrechtliche Normen geschützt ist. Wichtige Grundsatzbestimmungen sind aber nicht in der EMRK, sondern in der Bundesverfassung verankert. Sie wurden bereits genannt: Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit, Rechtsgleichheit, Willkürverbot usw. Dass in diesen wichtigen Bereichen kein gerichtlicher Schutz vor verfassungswidrigen gesetzlichen Einschränkungen besteht, ist nach meiner Auffassung problematisch.
4. Gemäss heutiger Auslegung kann der Bund die Kantone vor Bundesgericht sanktionieren, wenn ihre Gesetzgebung Bundesrecht verletzt. Umgekehrt ist es den Kantonen aber verwehrt, sich beim Bundesgericht über die Missachtung der verfassungsrechtlichen Kompetenzen durch den Bund zu beschweren; dies in einer Zeit, in der sich die Zahl der Rechtsnormen, die auf Bundesebene erlassen werden, vervielfacht hat, das kantonale Recht entsprechend an Bedeutung verliert und es häufiger vorkommt, dass der Bundesgesetzgeber ohne Verfassungsgrundlage in die kantonalen Zuständigkeiten eingreift.
Diese Widersprüche - zumindest habe ich sie so genannt - gab es bei der Schaffung dieser Bestimmung im Jahr 1854 noch nicht oder in deutlich geringerem Mass. Sie sind im Laufe der Zeit entstanden oder haben sich akzentuiert. So ist es eben nötig, dass man etwas, auch wenn es sich während Jahrzehnten bewährt hat, der Entwicklung anpasst.
Die vorliegende Lösung ist einfach und massvoll. Die Überprüfung erfolgt im konkreten einzelnen Anwendungsfall und nicht abstrakt. Konkret würde eine verfassungswidrige einzelne Gesetzesbestimmung nicht angewendet. Dies ermöglicht dem Gesetzgeber, die entsprechenden Schlüsse zu ziehen, die Bestimmung allenfalls zu modifizieren. Die Ängste der Gegnerschaft vor einer Bevormundung von Volk und Parlament durch die Justiz scheinen mir übertrieben.
Die Justiz ist als dritte Gewalt Teil des Rechtsstaates. Der Gesetzgeber ist im Zeitpunkt des Erlasses von Normen nicht in der Lage, alle möglichen Anwendungssituationen zu überblicken. Diese Beurteilung obliegt später häufig den Gerichten. Die Erfahrung zeigt, dass die Gerichte in Fällen, wo Parlaments- oder gar Volksentscheide betroffen sind, die Sache durchaus mit der nötigen Subtilität angehen.
Zusammengefasst: Die heutige Regelung - ich sage das jetzt etwas überspitzt - hat auch zum Ziel, uns vor den Richtern zu schützen. Nach meiner Auffassung ist es heute [PAGE 440] dringender geworden, uns vor uns selbst und die Kantone vor dem ungebremsten Tatendrang des Bundesparlamentes zu schützen.
Darum bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.