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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-09-16

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-16

Wortprotokoll

Mit Bezug auf Kollege Hans Altherr: Auch das ist nicht ein Geschäft, um glücklich zu werden, sondern eines, um einen Schritt weiterzukommen.

Die UREK unseres Rates hat die von Kollege Luc Recordon am 17. Juni 2011 eingereichte parlamentarische Initiative in mehreren Sitzungen vorberaten und die entsprechende Revision des Umweltschutzgesetzes dem Plenum zur Genehmigung vorgelegt. Unser Rat hat dem Entwurf der Kommission sodann am 19. Juni 2014 bei einer Gegenstimme zugestimmt. Der Nationalrat folgte am letzten Donnerstag grossmehrheitlich unserem Entscheid. Er hat aber im Einleitungssatz von Artikel 32e Absatz 3 Litera b in Verbindung mit Absatz 4 Litera b Ziffer 2 eine Differenz geschaffen. Das sehen Sie auf der Fahne auf den Seiten 3 und 4.

Dabei geht es darum, dass der Nationalrat die Frist nicht um fünf, sondern um zehn Jahre erstrecken will. Das heisst, er beantragt bei Artikel 32e Absatz 3 Litera b, die finanzielle Unterstützung des Bundes davon abhängig zu machen, dass seit dem 1. Februar 2006 - im Beschluss unseres Rates heisst es "seit dem 1. Februar 2001" - auf dem jeweiligen belasteten Standort keine Abfälle mehr gelagert wurden. Weiter beantragt der Nationalrat, dass gemäss Artikel 32e Absatz 4 Litera b Ziffer 2 die Abgeltung von 30 Prozent der anrechenbaren Kosten unter der Bedingung gelten soll, dass längstens bis zum 31. Januar 2006 keine Abfälle auf den Standort gelangt sind; gemäss dem Entscheid des Ständerates gilt das Datum vom 31. Januar 2001.

Ihre Kommission hat heute Morgen getagt. Der einstimmig gefasste Antrag lautet auf Festhalten am Entscheid unseres Rates vom 19. Juni, und zwar aus drei Gründen:

1. Die meisten Kantone haben im Rahmen der Anhörung eine weiter gehende Verlängerung abgelehnt; dies auch aus der Überzeugung, dass die Kantone, welche ihre Hausaufgaben umgehend erledigt haben, nicht bestraft werden sollten.

2. Eine neue Fristverlängerung käme auch mit Blick auf die Vasa-Gelder einer enormen Veränderung gleich, denn sie [PAGE 809] würde bedeuten, dass neu auch Deponien von diesen Geldern profitieren könnten, die über eine Bewilligung gemäss der seinerzeitigen Technischen Verordnung über Abfälle verfügten.

3. Wenn eine solche weiter gehende Verlängerung ins Gesetz aufgenommen würde, müssten zweifelsohne auch bei den Kantonen erneute Abklärungen getroffen werden, denn es wäre damit zu rechnen, dass mehr Gesuche eingehen würden. Zurzeit lässt sich dies aber lediglich quantitativ abschätzen.

Abgesehen von der Verzögerung in der Behandlung der Vorlage wären auch die finanziellen Konsequenzen für den benannten Vasa-Fonds nicht absehbar.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie im Namen der einstimmigen Kommission, in Artikel 32e Absatz 3 Litera b und Absatz 4 Litera b Ziffer 2 am Entscheid des Ständerates vom 19. Juni 2014 festzuhalten.

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