Rutz Gregor A. · Nationalrat · 2014-09-08
Rutz Gregor A. · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-09-08
Wortprotokoll
Was die parlamentarische Initiative Brand verlangt, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Es ist etwas, was schon heute in der geltenden Bundesverfassung festgehalten ist, nämlich in Artikel 139 Absatz 3, der besagt, dass die einzige inhaltliche Schranke, um die Verfassung zu revidieren, das zwingende Völkerrecht ist. E contrario muss der Schluss sein, dass nichtzwingendes Völkerrecht eben nicht über der Verfassung stehen kann.
Worum geht es bei diesem Vorstoss? Es geht nicht um die Frage der Menschenrechte, wie in der Diskussion immer wieder angeführt worden ist; es geht um die Regeln der Demokratie, um die Funktionalität der Demokratie und letztlich um den Wert und das Gewicht von Volksentscheiden. Wir müssen uns auch überhaupt keine Fragen in Bezug auf die Menschenrechte stellen, weil die Schweiz hier, zum Glück, anderen Ländern immer sehr weit voraus war. Die Grundrechte, die Freiheitsrechte sind ein zentraler Bestandteil unserer Verfassung - sie waren das schon immer. Sie sind letztlich das Kernstück unserer direkten Demokratie. Wir haben nicht erst dann Menschenrechte eingeführt, als die Europäische Menschenrechtskonvention geschrieben worden ist. Im Gegenteil: Wir haben nicht zuletzt darum nicht einmal über diese Konvention abstimmen müssen und wollen, weil klar war, dass das, was dort drinsteht, sowieso Bestandteil der Bundesverfassung ist und dass es damit für uns eine Selbstverständlichkeit ist. Wenn Sie die Europäische Menschenrechtskonvention lesen und die Bundesverfassung danebenlegen, werden Sie sehen, dass das fast zu hundert Prozent deckungsgleich ist. Von daher erstaunt es, dass wir über diese Fragen überhaupt diskutieren müssen.
Nun ist es aber so, dass Artikel 139 Absatz 3 die Regeln für eine Verfassungsrevision in der Schweiz vorgibt. Eine Verfassungsrevision kann dann geschehen, wenn die entsprechende Vorlage erstens die Einheit der Form einhält, zweitens die Einheit der Materie beachtet und drittens nicht gegen zwingendes Völkerrecht verstösst. Es ist wichtig, dass klar ist: Wenn man eben auch in gewissen Fällen Spannungsfelder zu nichtzwingenden Bestimmungen des Völkerrechts eröffnet, dann müssen der entsprechende Volksentscheid und die entsprechende Verfassungsänderung Gültigkeit haben. Darum geht es.
Erstens handelt es sich nun darum, Klarheit zu schaffen, auch für die Gerichte. Es geht nicht an, dass das Bundesgericht, wie zum Beispiel im Oktober 2012 geschehen, die Auffassung äussert, dass alles Völkerrecht, auch die nichtzwingenden Bestimmungen und Verträge, automatisch einen höheren Stellenwert hätte als die Schweizerische Bundesverfassung. Wenn das so wäre, dann müssten wir ja gar keine Volksabstimmungen über Verfassungsrevisionen mehr durchführen und über Gesetzesrevisionen sowieso nicht. Denn die Richter könnten dann ja bestimmen, was gilt. Das ist nicht der Sinn der direkten Demokratie, und so funktioniert sie auch nicht.
Zweitens müssen Volksentscheide umgesetzt werden. Wir erleben heute immer häufiger, dass Volksentscheide nur verzögert oder nur halbbatzig umgesetzt werden. Es wird dabei immer gesagt, wir müssten wegen des nichtzwingenden Völkerrechts aufpassen usw. Das ist kein gutes Zeugnis für die direkte Demokratie und fördert das Vertrauen der Bürger nicht. Volksentscheide - ob man mit ihnen einverstanden ist oder nicht - müssen umgesetzt werden, das ist eine Grundregel der Demokratie.
Drittens müssen die Spielregeln eben auch klar sein. Sie müssen sich nicht beklagen, wenn die Stimmbeteiligung immer mehr abnimmt und die Leute sagen: "Ich mag gar nicht mehr abstimmen gehen, die machen ja eh, was sie wollen." Geben Sie dieser parlamentarischen Initiative Folge, dann beweisen Sie das Gegenteil. Wenn Sie ihr keine Folge geben, dann haben diese Leute wahrscheinlich leider Recht.