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Fluri Kurt · Nationalrat · 2014-09-08

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-08

Wortprotokoll

Vorweg drei Bemerkungen zu den soeben gemachten Darlegungen von Herrn Rutz: Er hat sich erstens auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung bezogen und leitet daraus ab, dass bloss die Frage des zwingenden Völkerrechts die Konfliktregelung betreffe. Artikel 139 Absatz 3 ist aber nicht eine Regel für die Konfliktbewältigung bezüglich zweier Erlasse, sondern eine Regel für die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Volksinitiativen. In unserem Fall ist Artikel 5 Absatz 4 der Verfassung massgebend, der eben verlangt, dass Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten haben. Es ist eine Bestimmung, die Sie aufheben wollen. Die uns gleichentags an der Kommissionssitzung bekanntgewordene Volksinitiative aus Ihrer Partei will diesen Absatz zwar nicht aufheben, aber modifizieren. Sie haben da noch einige Koordinationsarbeit innerhalb Ihrer Partei vor sich.

Zweitens behaupten Sie jetzt einfach so, die Stimmbeteiligung habe permanent abgenommen wegen des Vorwurfes, wir hier in Bern würden ja ohnehin tun, was wir wollten, unabhängig von Volksabstimmungen. Aber der Trend einer abnehmenden Stimmbeteiligung besteht ja eben nicht. Sie wissen das selbst: Es gibt neben anderen sehr viele Abstimmungen, die auf eine steigende Tendenz hinweisen.

Artikel 5 Absatz 4 unserer Verfassung sieht drittens zwar vor, dass Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten haben. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass dem Völkerrecht immer der Vorrang zukomme. Dieser Verzicht auf eine starre Vorrangsregelung wurde erst 1999 in die Verfassung aufgenommen, also lange nachdem wir der EMRK beigetreten waren. Volk und Stände haben also bewusst darauf verzichtet, eine derartige Vorrangsregelung vorzunehmen, wie Sie sie jetzt anstreben.

Der Sinn dieser Bestimmung ist es, den rechtsanwendenden Behörden zu ermöglichen, im konkreten Anwendungsfall eine Abwägung der verschiedenen Interessen vorzunehmen und die im konkreten Fall adäquate Lösung zu treffen. Sie wollen nun diesen pragmatischen Ansatz abwürgen und eine starre Regelung einführen. Dies hätte nach Ansicht der Mehrheit der Kommission negative Auswirkungen auf die Schweiz. Wir haben es ja nicht bloss mit der EMRK zu tun, sondern wir haben eine Vielzahl von internationalen Verträgen, insbesondere auch im Bereich der Wirtschaft. Wenn nun allenfalls ein bestimmter Vertrag nach Annahme einer neuen Verfassungsbestimmung mit sofortiger Wirkung nicht mehr angewendet werden dürfte, so führte das international zu grosser Rechtsunsicherheit. Wir würden international als unzuverlässige Vertragspartner wahrgenommen.

Wenn es Ihnen offenbar und primär um die EMRK geht, dann starten Sie doch bitte einen Vorstoss auf irgendeiner Ebene zum Austritt aus der EMRK; denn ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie die wirtschaftlichen Verträge fallenlassen wollen. Das wäre ein ehrlicher Vorschlag. Die Kommission ist mehrheitlich der Meinung, dass der Grundsatz "Pacta sunt servanda" nicht beeinträchtigt werden darf. Im Übrigen sind der Schutz vor Willkür und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns auch in unserer Verfassung verankert. Deswegen haben wir mit der Umsetzung einiger Initiativen aus Ihrer Küche auch Probleme, weil wir auf Verfassungsebene das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Schutz vor Willkür verankert haben. Aber das kann mit einer Kündigung oder Relativierung der EMRK und des Völkerrechts nicht bewältigt werden, Sie werden also genau dieselben Konflikte haben.

Sie berufen sich auf den Bundesgerichtsentscheid vom 12. Oktober 2012. Dieser passt auch uns nicht vollumfänglich. Auch wir sind der Meinung, dass nicht generell jedes Völkerrecht, gleich welcher Hierarchiestufe, höher stehe als unsere Verfassung. Deswegen gibt es ein Postulat (13.3805) zur Überprüfung der Frage, ob man nicht Bestimmungen einander gleichsetzen könnte, die auf ähnlichen Hierarchiestufen angesiedelt sind. Der Bundesrat hat dieses Postulat entgegengenommen. Eine Antwort wird auf Ende Jahr erwartet. Im Übrigen macht ein einziges Urteil noch keine Praxis - ein zweites Urteil im Sinne desjenigen vom Oktober 2012 liegt noch nicht vor.

Die Minderheit ist der Meinung, dass die Gerichte aus Artikel 5 Absatz 4 zunehmend einen Vorrang internationalen Rechts ableiten würden und Richterinnen und Richter dadurch einen unangemessen grossen Interpretationsspielraum beanspruchen würden. Dies stehe im Gegensatz zu den demokratischen Volksrechten.

Ihre Staatspolitische Kommission ist mit 16 zu 7 Stimmen der Auffassung, dieser Initiative sei keine Folge zu geben. Im gleichen Atemzug hat Ihre Kommission auch die Petition Hammer Fritz 13.2024 durch Nichtfolgegeben erledigt. Wir bitten Sie, sich der Mehrheit anzuschliessen.