Naef Martin · Nationalrat · 2014-09-08
Naef Martin · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-08
Wortprotokoll
Sie erinnern sich daran, dass die Vorlage nach Auffassung der SP massgebliche Verbesserungen gegenüber den heutigen gesetzlichen und tatsächlichen Bedingungen bringt. Ich spreche von kürzeren Verfahren, besserem Rechtsschutz und der Begleitung von minderjährigen Asylbewerbern. Nicht einverstanden sind wir mit einigen Punkten, bei denen der Bundesrat rigider sein möchte, als es die Verordnung vorsieht. Damit komme ich nun zu den Minderheitsanträgen.
Zu Artikel 64a Absatz 2 des Ausländergesetzes bzw. Artikel 107a Absatz 1 des Asylgesetzes: Hier geht es um die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine Wegweisung bzw. gegen einen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes über die aufschiebende Wirkung soll innerhalb von fünf Tagen erfolgen, ansonsten wird die Wegweisung vollzogen. Das heisst, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, wenn sich das Gericht - notabene ohne Verschulden des Beschwerdeführers! - nicht an die Ordnungsfrist hält. Das ist rechtsstaatlich bedenklich, wenn man sich der Tragweite einer solchen Entscheidung bewusst ist und wenn man sich vergegenwärtigt, dass nach vollzogener Wegweisung Tatsachen geschaffen wurden, deren Rückabwicklung kaum realistisch ist. Im schlimmsten Fall zeigt dies die relative Aussichtslosigkeit solcher Beschwerden. Jedenfalls aber sollte hier zugunsten der schwächeren Verfahrensteilnehmenden und der Rechtssicherheit die aufschiebende Wirkung automatisch einsetzen.
Zu Artikel 80a Absätze 2 und 3 des Ausländergesetzes betreffend Haftanordnung und Haftüberprüfung im Rahmen des Dublin-Verfahrens: Der Bundesrat sieht hier für die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft bei unterschiedlichen Zuständigkeiten in jedem Fall nur ein schriftliches Verfahren vor. Wir möchten hier wie im ordentlichen Verfahren auch die Überprüfung in einer mündlichen Anhörung durch eine richterliche Behörde innerhalb von 96 Stunden.
Die Folgen des Freiheitsentzuges zur Durchsetzung der Wegweisung sind nicht einfach darum weniger einschneidend, weil im Dublin-Verfahren schneller entschieden und vollzogen werden kann. Hier geht es um den massivsten Eingriff in die Persönlichkeit, den unser Rechtssystem kennt. Bei der Administrativhaft im Ausländer- und Asylrecht, bei der Untersuchungshaft im Strafverfahren oder auch bei der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ist es im ordentlichen Verfahren möglich, kurzfristig vorzuladen und aufgrund einer Anhörung zu entscheiden. Es ist nicht einzusehen, warum wir im Dublin-Verfahren den betroffenen Menschen diese fundamentalen Rechtsgarantien verweigern sollten.
Ich bitte Sie darum, den Antrag unserer Minderheit zu unterstützen.
Zusammenfassend noch einmal: Diese Vorlage mag abstrakt und technisch daherkommen, wir sprechen hier aber über die erwähnten fundamentalsten Eingriffe wie den Entzug der Freiheit und die Rückschiebung in prekäre Verhältnisse, sei es in einem anderen Dublin-Staat, sei es im Herkunftsland.
Ich bitte Sie aufgrund der genannten Verbesserungen zugunsten der Betroffenen und in Bezug auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit im Rahmen des Dublin-Abkommens, die Vorlage dann schlussendlich zu unterstützen. Gleichzeitig lege ich Ihnen aber aus rechtsstaatlichen und menschlichen Gründen die Annahme unserer Minderheitsanträge ans Herz.