Markwalder Christa · Nationalrat · 2014-09-08
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-08
Wortprotokoll
Im Namen einer starken Minderheit bitte ich Sie, die Motion der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates zur Schaffung einer Verfassungsgrundlage für eine Mankoteilung zwischen den Elternteilen im Unterhaltsrecht abzulehnen. Dies empfehle ich sowohl aus gesellschaftspolitischen als auch aus juristischen Gründen. Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass das Institut der lebenslangen Ehe in unserer Gesellschaft in den letzten Jahren an Bedeutung eingebüsst hat. Mehr als 40 Prozent der geschlossenen Ehen werden in der Schweiz mittlerweile wieder geschieden. Eine Trennung und Scheidung eines verheirateten Paares bedeutet in aller Regel nicht nur Leid und Schmerz unter den Eheleuten und den betroffenen Kindern, sondern hat auch finanzielle Konsequenzen, die geregelt werden müssen.
Bei der Revision des Unterhaltsrechts haben wir die Frage nach einer sogenannten Mankoteilung zwischen Eheleuten erneut diskutiert, obwohl sich das Parlament in der Vergangenheit bereits deutlich dagegen ausgesprochen hat. Was bedeutet Mankoteilung konkret? Oft reicht ein Einkommen einer Familie nach einer Scheidung nicht mehr für einen ausreichenden Unterhalt der Familie. Zwei Haushalte bedeuten zweimal Mietkosten, zweimal Telefonanschlussgebühren, zweimal Billag-Rechnung usw. Kurz: Zwei Haushalte kosten logischerweise viel mehr als ein Familienhaushalt. Wenn diese finanzielle Leistung nicht durch den Ernährer oder die Ernährerin - in unserer Gesellschaftsstruktur ist es meistens immer noch der erwerbstätige Mann - erbracht werden kann, wird der Mankofall dem betreuenden Elternteil zugerechnet. In der Regel muss also die Mutter Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen, wenn das Einkommen nicht für zwei Haushalte ausreicht.
Die vorliegende Motion soll nun den Gesetzgeber beauftragen, eine Verfassungsgrundlage zu schaffen, um über solche Mankofälle zu legiferieren. Gesellschaftspolitisch würde sie geschiedene Männer und Frauen mit bescheidenem Einkommen ins Abseits stellen. Währenddem leistungsfähigen und willigen Personen, die zu 100 Prozent arbeiten, heute im Scheidungsfall ein existenzrechtliches Minimum belassen wird, müssten sie neu nach dem Regime der Mankoteilung ebenfalls Sozialhilfe in Anspruch nehmen, mit dem Ziel, die finanziellen Lasten quasi gerecht auszugleichen. Aber gerecht ist nicht, wenn beide Elternteile aufs Sozialamt geschickt werden, solange jemand zu 100 Prozent arbeitet. Gerecht ist, wenn der Arbeitswille gefördert wird und der Leistungswille von Scheidungspaaren nicht ausgebremst wird. Genau das würde aber eine Verfassungsgrundlage zur Mankoteilung bewirken. Unser Land ist darauf angewiesen, dass das Vertrauen in die Leistung im Arbeitsmarkt gestärkt und nicht durch eine fehlgeleitete Gerechtigkeitsüberlegung behindert wird.
Lassen Sie mich zum Schluss noch juristische Argumente gegen die verfassungsmässige Grundlage für eine [PAGE 1333] Mankoteilung anführen. Die Architektur des Scheidungs- und Unterhaltsrechts ist bei Mankofällen komplex. Nicht nur das Zivilgesetzbuch bestimmt die Regeln, sondern auch die Sozialhilfegesetzgebung der Kantone, was die Sozialleistung und die Alimentenbevorschussung betrifft. Die Kantone haben das Bundesgericht dazu bewogen, einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf festzustellen, der in der Beurteilung des Bundesamtes für Justiz und der politischen Folgerung der Kommission darin mündet, dass eine Verfassungsgrundlage für eine Regelung der Mankoteilung geschaffen werden muss. Die Notwendigkeit der Verfassungsgrundlage ist aus Sicht der Minderheit klar nicht gegeben. Eine Mankoteilung würde die Leistungsbereitschaft des zahlenden Elternteils potenziell bremsen. Eine Mankoteilung würde eine neue Ungerechtigkeit im Scheidungsfall und beim Unterhaltsrecht bedeuten. Und eine Mankoteilung könnte je nach Berechnungsmethode der Sozialämter einen neuen Schub bei den Sozialhilfekosten bedeuten, was wir klar verhindern wollen.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die Motion abzulehnen.