Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2014-09-23
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-23
Wortprotokoll
Sie haben es gehört: Wir haben nur noch eine Differenz, nämlich bei Artikel 92a Absatz 3. Ihre Kommission hat heute Morgen einen Kompromissvorschlag auf den Tisch gelegt. Darin wird in Bezug auf die Behörde, die über das Informationsrecht entscheiden muss, gesagt: "Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen." Die Differenz liegt also in der Formulierung "nur dann" oder, auf Französisch, in der Formulierung "uniquement". Damit soll klargestellt werden, dass es in Absatz 1 um die Regel geht: Das Opfer hat ein Informationsrecht. In Absatz 3 wird dann die Ausnahme geregelt, die einem Verurteilten unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann.
Der Behörde muss auch die Möglichkeit gegeben werden, einen Widerruf in Erwägung zu ziehen, wenn vonseiten des Opfers allenfalls das Wissen missbraucht wird, das heisst, wenn es nicht mehr sich selber schützt, sondern [PAGE 1703] beispielsweise dem Verurteilten nachstellen will. Aber eben: Nur dann soll auf das Informationsrecht des Opfers verzichtet werden.
Rein juristisch gesehen ist es fraglich, ob hier überhaupt eine Differenz besteht. Das haben wir heute Morgen auch diskutiert. Juristisch spielt die Formulierung "nur dann" eigentlich keine Rolle; vom symbolischen Charakter oder von der Klarheit der Aussage her wird aber mit diesem "nur dann" deutlich gesagt, dass es um eine Ausnahme gehen soll.
Die Kommission hat ihren Entscheid heute Morgen mit 16 zu 6 Stimmen gefällt. Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.