Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-23
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-23
Wortprotokoll
Soll eine Behörde ein Gesuch um Information nur verweigern können, wenn der Verurteilte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde? Das haben Sie letzte Woche so entschieden. Der Ständerat sieht hingegen vor, dass die Behörde das Informationsrecht auch dann verweigern kann, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten gegenüber den Interessen der informationsberechtigten Person überwiegen. Es ist also eine Abwägung, und es ist ganz klar, dass die Information nur - Sie haben jetzt noch "nur dann" eingefügt - verweigert werden kann, wenn eben die berechtigten Interessen des Verurteilten überwiegen.
Sie haben in Ihrer Kommission heute einen Vorschlag eingebracht, der sich dem Entscheid des Ständerates annähert. Es besteht aber auch mit dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit nach wie vor eine Differenz zum Ständerat. Die Kommissionsmehrheit beantragt jedoch eine Regelung, die wie gesagt in die Richtung des Ständerates geht: Die Behörde soll das Informationsrecht "nur dann" verweigern können, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten gegenüber den Interessen der informationsberechtigten Person überwiegen.
Ich bin der Meinung, dass dieser Vorschlag in eine gute Richtung geht. Es ist unbestritten, und ich sage das auch an die Adresse der Minderheit, dass zum Beispiel ein Opfer oder seine Angehörigen ein schutzwürdiges Interesse an Informationen über den Straf- und Massnahmenvollzug beim Verurteilten haben. Dieser Grundsatz geht aus Absatz 1 von Artikel 92a hervor, und daran soll sich nichts ändern. Wie ich Ihnen aber letzte Woche dargelegt habe, kann es zu Situationen kommen, in denen ein Missbrauch dieses Informationsrechts droht oder sogar bereits stattgefunden hat. Mit dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit geben Sie den Behörden ein Instrument in die Hand, solchen Situationen wirksam zu begegnen, und dazu braucht es eine gesetzliche Grundlage. Der Formulierungsvorschlag der Kommissionsmehrheit bringt jetzt klar zum Ausdruck, dass der Behörde bei der Berücksichtigung der Interessen des Verurteilten nicht Tür und Tor geöffnet wird. Die Behörde kann sich also nicht einfach willkürlich für irgendwelche Interessen der verurteilten Person und damit gegen die schützenswerten Interessen des Opfers entscheiden. Sie soll das Informationsrecht eben nur dann verweigern oder widerrufen können, wenn erstens die Interessen der verurteilten Person berechtigt sind und wenn zweitens diese Interessen auch noch überwiegen.
Die Minderheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, an Ihrem ursprünglichen Beschluss festzuhalten. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen. Mit diesem Antrag nehmen Sie nämlich letztlich faktisch dem Staat die Strafhoheit aus der Hand. Unserem Kulturkreis - das möchte ich in aller Klarheit sagen - mag Selbstjustiz vielleicht fremd sein. In gewissen Kulturkreisen können solche Verhaltensweisen aber leider nicht ausgeschlossen werden. Ich habe heute Morgen - heute Morgen! - von einer Opfervereinigung, die mit den staatlichen Massnahmen unzufrieden ist, einen solchen Appell zur Selbstjustiz erhalten. Das gibt es also, und das gibt es auch in unserem Land.
Das sind die Gründe, aus denen ich Sie bitte, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.