Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-09-24
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-09-24
Wortprotokoll
Ich kann Ihnen wirklich auch nichts Neues bringen - und Krachendes und Blumiges ohnehin nicht. Ich möchte Ihnen einfach die Haltung des Bundesrates noch einmal bekanntgeben bzw. in Erinnerung rufen.
Beginnen möchte ich gerade mit der Frage der Gültigkeit. Es wurde gesagt, man könnte das dann anders auslegen. Die Verfassung besagt klar, unter welchen Bedingungen eine Initiative gültig ist und wann sie nicht gültig ist. Das steht in Artikel 139 Absatz 3. Das wurde nicht von der SPK erfunden, nicht von der WAK erfunden, nicht vom Ständerat erfunden; das steht dort. Es heisst ganz klar, es müssten diese drei Pfeiler gegeben sein: Einheit der Form, Einheit der Materie, zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt sein. Man hat abgeklärt, ob diese drei Voraussetzungen gegeben sind, um die Initiative gültig zu erklären.
Was will diese Initiative? Sie will eine Bundessteuer auf grossen Erbschaften und Schenkungen einführen, mit dem Ziel, die Konzentration der Vermögen in wenigen Händen zu vermindern. Das ist der Inhalt dieser Initiative. Heute halten 2,6 Prozent der Bevölkerung 50 Prozent des Vermögens. Die Initiative will, dass diese Basis etwas verbreitert wird. Dann will sie durch die vorgesehene Verwendung der Erträge die Finanzierung der AHV stärken. Sie hat also ein Ziel, und sie hat ein Mittel bzw. eine Verwendungsweise, eine Zweckbindung dieser Steuererträge. Das ist etwas, was wir kennen, was wir auch sonst machen. Das entspricht allgemeiner Praxis, das entspricht allgemeiner Lehre. Die Einheit der Materie ist gegeben, die Einheit der Form ist auch gegeben.
Dann kommt noch die Frage der Rückwirkung. Es ist so, dass die Rückwirkungsfrist enorm lang ist. Sie ist nicht verhältnismässig, aber das hat nichts mit Völkerrechtswidrigkeit zu tun, es hat nichts mit den Voraussetzungen der Gültigerklärung zu tun, sondern das ist dann eine Frage der Ablehnung der Initiative, weil sie in diesem Punkt nicht verhältnismässig ist. Es ist aber nicht eine Frage der Gültigkeit. Ich werde das dann nochmals kurz aufnehmen. Der Einwand gegen die Rückwirkung ist eine Frage der Ablehnung, weil sich hier natürlich die Frage der Umsetzbarkeit stellen kann: Die Umsetzung ist schwierig, aufwendig, und es geht auch um die Frage der Verhältnismässigkeit.
Herr Hess hat die Verfassungsgerichtsbarkeit erwähnt. Ich habe diese immer bejaht. Aber wenn wir sie hätten, würde sie uns hier überhaupt nichts nützen. Sie machen eine Verfassungsbestimmung, diese steht einer anderen Verfassungsbestimmung gegenüber, und sie geht der anderen Verfassungsbestimmung vor. Auch die Verfassungsgerichtsbarkeit würde uns hier nicht weiterhelfen. Diese würde uns dann weiterhelfen, wenn auf Gesetzesstufe eine übermässige Rückwirkung vorgesehen wäre. Dann könnte man mit der Verfassungsgerichtsbarkeit etwas dagegen tun, aber nicht so.
Ich möchte Sie im Namen des Bundesrates bitten, die Initiative, weil sie gültig ist, Volk und Ständen zur Abstimmung vorzulegen, allerdings mit der Empfehlung auf Ablehnung.
Ich möchte noch etwas Allgemeines zur Besteuerung sagen. Wir haben jetzt oft gehört, eine Erbschaftssteuer sei unsinnig, das Vermögen sei ja sowieso schon besteuert worden, das Einkommen auch. Aber schauen Sie, das ist unser System. Wir haben Substanzsteuern - beim Einkommen, beim Vermögen -, und wir haben Verkehrssteuern. Dazu gehören unter anderem die Erbschaftssteuer, die Liegenschaftssteuer usw. Wir haben verschiedene Substanzsteuern und daneben noch Verkehrssteuern. Das ist so in unserem System. Man kann noch weiter gehen und sagen: Wie haben eine Einkommenssteuer, eine Vermögenssteuer, und am Schluss bezahlen wir eine Mehrwertsteuer, wenn wir etwas kaufen oder finanzieren. Das ist, denke ich, richtig. Wir haben Substanzsteuern, Verkehrssteuern - das wissen wir. [PAGE 917]
Es wurde jetzt gesagt, die Kantone hätten es eingesehen. Aber dazu muss ich Ihnen sagen: Bis vor zehn, fünfzehn Jahren hatten die meisten Kantone Erbschafts- und Schenkungssteuern, und zwar für alle: für direkte Nachkommen, Ehepartner, Nachkommen in den Seitenlinien, selbstverständlich auch für Dritte. Nachdem aber der erste Kanton die Erbschaftssteuer abgeschafft hatte - es war bei den meisten Kantonen eine Erbanfallssteuer, wenige Kantone kannten die Nachlasssteuer -, mussten die andern aus Steuerwettbewerbsgründen nachziehen. Die Begründung war damals der Steuerwettbewerb mit den Nachbarkantonen. Man hat diese Steuer aber viele Jahre so akzeptiert, und zwar mit der Begründung, die Herr Hösli jetzt etwas anzweifelt: Man hat immer gesagt, diese Steuer sei sachlich vertretbar, weil man die Arbeit entlasten möchte - alle möchten die Arbeit entlasten. Man wollte Unternehmen, auch Familienunternehmen, im Gewinn- und Kapitalsteuerbereich entlasten, natürliche Personen beim Einkommen. Das war auch klar.
Damals hat man diese Steuer immer verteidigt. Viele Kantone haben sie über Jahre verteidigt, eben gerade mit dem Argument: Es ist eine Steuer, der ein Sachverhalt zugrunde liegt, zu dem die Person, die dann profitiert, tatsächlich selber nichts beigetragen hat. In der Familie natürlich schon, das ist so, aber dem hat man ja bei der Erbschaftssteuer - sei es eine Erbanfalls- oder eine Nachlasssteuer - damit Rechnung getragen, dass man die Steuersätze für Nachkommen und selbstverständlich auch für Ehepartner sehr tief gehalten hat. Im Steuersystem hat man diesem Anliegen, das selbstverständlich wichtig ist, also Rechnung getragen.
Jetzt komme ich zur Volksinitiative: Ich habe es gesagt, dass wir heute in den meisten Kantonen Erbschaftssteuern und Erbanfallssteuern haben. Herr Ständerat Bischof, es ist natürlich schon nicht so, dass wir in den Kantonen solche Erbanfallssteuern oder Nachlasssteuern nur für Dritte haben. Wir haben sie auch für Verwandte in den Seitenlinien, also für Nichten und Neffen, und das sind nicht Dritte, das sind Verwandte zweiten Grades. Alle Verwandten, die nicht in der direkten Linie sind, die nicht Ehepartner sind, fallen selbstverständlich auch darunter; diese bezahlen heute ihre Erbschaftssteuer, und das ist auch richtig so. Das ist die aktuelle Situation.
Überlebende Ehegatten und Nachkommen sind heute in den meisten Kantonen befreit, ausser - es wurde gesagt - in Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt. Dann sind auch die öffentliche Hand und gemeinnützige Organisationen befreit. Wenn Sie die Kantone anschauen, dann sehen Sie, dass es in diesen Gruppen sehr, sehr unterschiedlich gehandhabt wird - mit Freibeträgen, Steuersätzen, Spezialregelungen; in diesem Bereich haben wir wirklich Föderalismus pur, das können Sie überall sehen.
Vielleicht etwas zu den Einnahmen der Kantone und Gemeinden aus den Erbschafts- und Schenkungssteuern: 1999, als noch alles besteuert wurde, auch die Nachkommen und mit einem geringen Steuersatz auch die Ehepartner, betrugen die Einnahmen 1,5 Milliarden Franken. Im Jahr 2010 betrugen die Einnahmen aus der Besteuerung der Erbschaften und Schenkungen 974 Millionen Franken - 886 Millionen Franken in den Kantonen und 88 Millionen Franken in den Gemeinden. Die Einnahmen sind also stark zurückgegangen, nachdem man die Nachkommen und die Ehepartner herausgenommen hat. Wenn man das am gesamten Steuerertrag der Kantone und Gemeinden misst - insgesamt sind es 63,6 Milliarden Franken -, dann entfallen 1,53 Prozent des Steuerertrages auf die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer. Ich sage Ihnen dies einfach, damit wir auch alle vom Gleichen sprechen.
Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen der Volksinitiative, das heisst dazu, wie weit das Steuersubstrat der Kantone dadurch benachteiligt würde, sind relativ schwierig zu machen. Ich habe bereits gesagt, dass Nachkommen heute nicht mehr besteuert werden, Ehepartner auch nicht. Vor allem wissen wir nicht - und darum können wir auch nicht wirklich eine Rechnung anstellen -, wie hoch der Anteil des Betriebsvermögens am vererbten Vermögen ist. Das kann man heute nicht wissen, darüber gibt es keine Statistik. Im Initiativtext wird auch nicht festgelegt, wie stark die Ermässigung bei der Vererbung von Betriebsvermögen ausfallen soll. Er lässt das offen. Also kann man eigentlich keine vernünftige Rechnung anstellen.
Unbekannt ist die Höhe der Ermässigung also bei den Unternehmen, unbekannt ist sie aber auch bei den Landwirtschaftsbetrieben. Dazu wird in der Initiative nichts gesagt. Darum kann man auch nicht vernünftig rechnen. Wir können höchstens statisch rechnen; wir können sagen, dass es um einen Betrag von ungefähr 3 Milliarden Franken geht, um ungefähr 1 Milliarde für die Kantone und um ungefähr 2 Milliarden für die AHV. Das können wir, einfach so gestützt auf statische Zahlen, sagen; aber wie es dann aussieht, wenn man Erleichterungen für Unternehmen, für Unternehmensnachfolgen und für Landwirtschaftsbetriebe vorsieht - und solche Erleichterungen sind vorgesehen, sie sind auch notwendig -, kann man nicht sagen. Darum weiss man auch nicht, ob für die Kantone die Rechnung tatsächlich aufgehen würde, ob es weiterhin 1 Milliarde Franken wäre.
Das Hauptargument für eine Ablehnung dieser Initiative ist der Umstand, dass die Kompetenz zur Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer heute klar bei den Kantonen liegt. Die Kantone haben teilweise auf diese Steuer verzichtet, aber das ändert nichts daran, dass sie diese Kompetenz haben. Die Einnahmen sind wie gesagt etwas zurückgegangen, aber die Kantone und Gemeinden können nicht auf sie verzichten. Ob dann mit der Annahme der Initiative tatsächlich ein Ersatz in dieser Grössenordnung anfiele, ist schwer zu sagen, wenn man nicht weiss, wie es bei den Entlastungen aussieht. Ich wage zumindest ein Fragezeichen zu setzen.
Zwei Drittel des Ertrages sollen an den AHV-Ausgleichsfonds gehen. Das ist zwar wichtig, ja notwendig, aber es vermag die föderalistische Komponente natürlich nicht zu relativieren. Im Übrigen haben wir - das ist gesagt worden - mit der Finanzierung der AHV im Rahmen der Altersvorsorge 2020 ein riesiges und sehr wichtiges Projekt in Arbeit. Wir sehen eine Erhöhung der Mehrwertsteuer vor, weil wir dieses Reformprojekt anders schlicht nicht finanzieren können. Der Beitrag von maximal 2 Milliarden Franken an den AHV-Ausgleichsfonds würde zwar etwas bringen, das Problem aber sicher nicht lösen.
Zum Schluss: Die Ausgestaltung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in verschiedener Hinsicht problematisch. Wie ich vorhin gesagt habe, ist sie gerade hinsichtlich der Rückwirkung problematisch. Es stellt sich hier auch die Frage der Verfassungsmässigkeit, nicht aber die Frage der Konformität mit dem Völkerrecht; das ist ein Kriterium im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Initiative gültig ist oder nicht. Es stellt sich aber die Frage, ob eine solche Rückwirkungsfrist tatsächlich verfassungsmässig ist. Wir haben hier grösste Zweifel, weil es eine sehr lange, eine übermässig lange Rückwirkung ist. Reizte man alles aus, würde die Vorlage erst im Jahr 2019 in Kraft treten, sodass die Rückwirkung sieben Jahre betragen würde. Das geht weit über das hinaus, was das Bundesgericht über die Verhältnismässigkeit und die Verfassungsmässigkeit einer Rückwirkung sagt. Das allerdings ändert nichts an der Gültigkeit der Initiative. Die Initiative ist gültig.
Doch die Rückwirkung ist jedenfalls mit ein Grund, um Sie zu bitten, die Initiative den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern mit der Empfehlung auf Ablehnung vorzulegen.