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AB 157802

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2014-06-12

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, die letzte Differenz zu bereinigen und die Kommissionsminderheit, den Ständerat und den Bundesrat zu unterstützen. Lassen Sie mich einmal feststellen, dass der Bund keine materielle Harmonisierungskompetenz hat. Das ist nicht eine Ansage, weil es um hohe Kosten ginge, die dann plötzlich beim Bund anfallen würden und nicht weiterhin bei den Kantonen, sondern bezieht sich auf die Basis, auf Artikel 66 der Bundesverfassung.

Ich erinnere an den Bericht der WBK-NR aus dem Jahr 2005. Das war der Bericht zur parlamentarischen Initiative 97.419, "Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung". Damals wurde eine Auslegung gemacht, die es dem Bund nicht erlaubte, einheitliche Ausbildungsbeiträge festzulegen. Dies bleibe Sache der Kantone, hiess es. Hingegen hat der Bund die Möglichkeit, gesamtschweizerische formelle Kriterien bei der Vergabe von Ausbildungsbeiträgen aufzustellen. Es gibt auch Gutachten, Verfassungskommentare der Professoren Ehrenzeller und Biaggini, die diese Interpretation bekräftigen.

Inhaltlich wurde von der EDK darauf hingewiesen, dass eine ganze Reihe von verschiedenen Aspekten bei der individuellen Prüfung der Stipendiengesuche berücksichtigt werden muss, zum Beispiel die Kinderzulagen, die Höhe der Ausbildungsbeiträge, die Steuerabzüge. Eine starre Vorgabe der Stipendienhöhe würde dieser differenzierten Beurteilung nicht gerecht werden. Ich erinnere daran - das haben wir in der Kommission diskutiert -, dass sieben von zehn Kantonen, die dem Konkordat noch nicht beigetreten sind, ihre Bundessubventionen verlieren würden, ginge man mit der Mehrheit.

Eine letzte Bemerkung - wir haben das auch intensiv diskutiert -: Eine Parallelgesetzgebung, einerseits im Konkordat und andererseits im Bundesgesetz, hat immer ein Risiko der Unschärfe. Deshalb mache ich Sie noch einmal darauf [PAGE 1007] aufmerksam, dass eine Parallelgesetzgebung nicht erwünscht ist.

Ich bitte Sie also, dem Antrag der Minderheit, dem Beschluss des Ständerates und damit dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen und diese Differenz zu bereinigen.