Lexipedia

Quadranti Rosmarie · Nationalrat · 2014-06-12

Quadranti Rosmarie · Nationalrat · Zürich · Fraktion BD · 2014-06-12

Wortprotokoll

Wir haben dieses Geschäft ausführlich behandelt und sind nun in der Differenzbereinigung. Wir haben noch einen Artikel, bei dem wir eine Differenz zum Ständerat haben. Ihre WBK hat versucht, den Artikel 5 wiederaufzunehmen, nachdem der Ständerat bei dieser Bestimmung mit einer Stimme Unterschied der Mehrheit der WBK-NR gefolgt ist - einer Mehrheit, die im Nationalrat durch die Annahme eines vorher nicht diskutierten Einzelantrages knapp zustande gekommen ist - und anschliessend klar wurde, dass einige Mitglieder im Nationalrat nicht ihrer Meinung entsprechend gestimmt hatten. Ein Rückkommen ist gemäss Parlamentsgesetz möglich, allerdings muss auch die Schwesterkommission diesem Rückkommen zustimmen. Das war aber nicht der Fall, weshalb wir eben diese eine Differenz bei Artikel 4 haben.

Kurz zur Erinnerung, worum es geht: Die Stipendien-Initiative wurde am 20. Januar 2012 mit 117 069 gültigen Unterschriften eingereicht. Am 26. Juli 2013 hat der Bundesrat die Totalrevision des Ausbildungsbeitragsgesetzes als indirekten Gegenentwurf zur Stipendien-Initiative ans Parlament überwiesen. Die Behandlungsfrist der Initiative läuft im Juli 2014 ab. Wenn wir dieses Geschäft nicht in dieser Session verabschieden können, muss eine Fristverlängerung beantragt werden. Diesen Antrag finden Sie auf der Fahne.

Kurz zu den geführten Diskussionen: Unbestritten ist, dass im Stipendienwesen seit Jahren ein Missstand herrscht. Aus diesem Grund wurde die Initiative eingereicht. Wir reagieren nun mit der Totalrevision des Ausbildungsbeitragsgesetzes als indirektem Gegenentwurf. Die Kantone ihrerseits haben ein interkantonales Stipendienkonkordat, welches seit dem 1. März 2013 in Kraft ist und dem bis heute viele Kantone beigetreten sind - eine Harmonisierungsdynamik ist sichtbar.

Zur Differenz bei Artikel 4: Hier geht es "nur" um die Aufnahme von Artikel 15 der interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen in das Ausbildungsbeitragsgesetz. Dieser Artikel 15 regelt die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge sowie - sofern Studierende einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nachkommen müssen - die zusätzlichen Beiträge von 4000 Franken pro Kind.

Die Mehrheit schlägt Ihnen vor, bei unserer Haltung zu bleiben. Wir haben in der Differenzbereinigung an der WBK-Sitzung nicht mehr inhaltlich darüber diskutiert. Die zustimmende Haltung aus früheren Diskussionen fasse ich wie folgt zusammen: An den Universitäten ist es nach wie vor so, dass das Portemonnaie der Eltern wichtiger ist als das Talent der Jugendlichen. Stipendien werden nach dem Wohnort vergeben; studiert wird in den Städten, dort also, wo die Kosten wesentlich höher sind. Ein Minimum von 16 000 Franken, wie es das Konkordat unter Artikel 15 vorsieht, soll auch hier verankert werden. Das reicht in den Städten nicht zum Leben; die Studierenden müssen auf alle Fälle noch arbeiten oder von der Familie unterstützt werden. Aber das entlastet schon deutlich, sodass alle talentierten Jugendlichen studieren können und nicht nur die mit grossem Portemonnaie.

Die Minderheit ist gegen die Aufnahme von Artikel 15. Sie argumentiert, dass die Kompetenz des Bundes - es wurde gesagt - überschritten werde, indem durch die Aufnahme des Artikels in die Kantonshoheit eingegriffen werde respektive der Bund die Kompetenz zur materiellen Regelung nicht habe und das nicht Gegenstand der Vernehmlassung gewesen sei.

Ihre WBK entschied mit 14 zu 10 Stimmen. Die Mehrheit bittet Sie, ihrer Fassung zuzustimmen.