Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2001-09-25
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-09-25
Wortprotokoll
Ich lege meine Interessenbindung offen: Ich versuche, die Interessen dieses Landes und manchmal auch die Interessen meines Kantons zu vertreten, und möchte in diesem Sinne, Herr Bundespräsident, den Versuch machen, einen Lösungsansatz aufzuzeigen.
Ausgehend von der Feststellung, dass der Bundesrat zurzeit mit wirklich schwierigen Problemen im Zusammenhang mit dem Transitverkehr konfrontiert ist - Neat-Zufahrtslinie zum Gotthard, Basistunnel in Uri, Lastwagenstaus entlang der A2, aber auch die Forderung nach einer zweiten Gotthard-Röhre, so lauten die Stichworte -, ist es Sinn und Zweck meiner Interpellation, festzustellen, ob es aufgrund dieser Situation in den bestehenden völkerrechtlichen Abkommen nicht Ansatzpunkte gäbe, um die EU zu zusätzlichen Leistungspflichten, insbesondere verkehrspolitischer Art, anzuhalten.
Geht man vom Anhang 2 des Transitabkommens aus, das die Schweiz mit der EG am 2. Mai 1992 abgeschlossen hat und das - so glaube ich - Ende 2004 ohne Verlängerungsklausel ausläuft, so ist die Frage sicher nicht unbegründet, ja geradezu gerechtfertigt, ob nicht die Schweiz bereits heute - erst recht mit Blick auf einen allfälligen Bau einer zweiten Röhre am Gotthard, verbunden mit weiteren Infrastrukturausbauten - Leistungen erbringt bzw. erbringen würde, die nach entsprechenden Gegenleistungen der EU rufen.
Auf diese zentrale Frage habe ich keine Antwort erhalten, weder direkt noch indirekt. Man hat sich, was an sich nahe gelegen hätte, auch nicht bemüht, das Verhältnis zwischen dem Transitabkommen vom 1992 und dem noch nicht in Rechtskraft erwachsenen, so genannten Landverkehrsabkommen im Rahmen der bilateralen Verträge mit Blick auf die angesprochene Frage zu prüfen.
Ich werde das nun selber zu tun versuchen und stelle dabei zunächst fest, dass das Landverkehrsabkommen im Rahmen der bilateralen Verträge leider noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das Transitabkommen aus dem Jahre 1992 - so die logische Konsequenz - entfaltet demzufolge nach wie vor seine Rechtswirkungen. Sollte das Landverkehrsabkommen einmal in Rechtskraft erwachsen sein, so wird sich sein Verhältnis zum Transitvertrag 1992 nach seinem Artikel 2 bemessen. Danach gilt das Landverkehrsabkommen "unbeschadet des Abkommens von 1992 und vorbehältlich des Artikels 7 Absatz 3". Was heisst das? Geht das Landverkehrsabkommen dem Transitabkommen von 1992 vor, oder hat "unbeschadet" die Bedeutung, dass das Transitabkommen von 1992 dem Landverkehrsabkommen vorgeht?
Ich gehe davon aus, dass "unbeschadet" die Bedeutung hat, dass das Transitabkommen von 1992 weiterhin gilt, soweit nicht das Landverkehrsabkommen ausdrücklich einen Vorbehalt enthält, was insbesondere für die Gewichtslimiten gilt. Ist dem aber so, dann folgt daraus, dass der Ansatzpunkt, auf den ich in der Interpellation hingewiesen habe, nach meiner Überzeugung nach wie vor aktuell erscheint. Dies zumal deshalb, weil sich die Schweiz im Transitabkommen von 1992 zu ausserordentlich teuren Investitionen verpflichtet hat, die - obwohl das Transitabkommen auf zwölf Jahre befristet ist und keine Verlängerungsklausel enthält - weit über das Vertragsende hinaus wirken, wogegen die Leistungspflichten der EG mit dem Vertragsende auslaufen werden, soweit sie nicht Eingang in das Landverkehrsabkommen gefunden haben.
Wenn ich nun die Antworten des Bundesrates anhand der beiden Anwendungsbereiche - vor allem des Lastwagenstaus auf der A2 und einer möglichen zweiten Tunnelröhre - prüfe, so stelle ich bezüglich der Lastwagenstaus auf der A2, über die wir soeben diskutiert haben, fest, dass man da gewillt ist, alle möglichen Massnahmen zu prüfen. Hiervon nehme ich mit Genugtuung Kenntnis.
Der Bundesrat argumentiert in diesem Zusammenhang vor allem damit, von den an sich unerwünschten, aber erforderlichen Massnahmen würden die ausländischen und die schweizerischen Lastwagen in gleicher Weise betroffen sein. Der Bundesrat verweist damit offensichtlich auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Allein, es gilt zu bedenken, dass aufgrund der Tatsache, dass in der EU rund 350 Millionen Menschen leben, wogegen es in der Schweiz etwa 7 Millionen sind - wir haben also ein Verhältnis von 1 zu 50 - die Schweiz, zumal als Transitland, natürlich unverhältnismässig stärker betroffen ist als die EU bzw. die einzelnen Mitgliedstaaten. Die Frage wäre also durchaus einer eingehenden Erörterung wert, ob das Diskriminierungsverbot gleichsam auf die Kehrseite eines Rechtsgleichheitsgebotes reduziert werden kann.
Was sodann die Frage des möglichen Baus einer zweiten Röhre am Gotthard betrifft, so schicke ich klar voraus, Herr Bundespräsident, dass ich im jetzigen Zeitpunkt nicht für eine zweite Röhre bin und die Verkehrsverlagerungspolitik des Bundesrates voll und ganz unterstütze. Ich wehre mich aber auch entschieden gegen Meinungen, die Ausdruck einer Haltung sind, wonach eine zweite Röhre am Gotthard überhaupt kein Thema sei.
Die zweite Röhre muss thematisiert werden. Es gilt zum Beispiel, die mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen abzuschätzen, Vor- und Nachteile aufzuzeigen und gegeneinander abzuwägen. Es gilt aber auch, mögliche Alternativen und Optionen aufzuzeigen und schliesslich Voraussetzungen und Bedingungen zu formulieren. Gerade bei den Voraussetzungen und Bedingungen können, ja müssen auch allfällige Gegenleistungen der EU geprüft und formuliert werden, die - ich habe das in der Interpellation auch zum Ausdruck gebracht - dazu führen müssen, dass die Verkehrsverlagerung schneller und effizienter erfolgen könnte.
Nun, was sagt der Bundesrat zu dieser Frage? Er sagt, er lehne den Bau einer zweiten Strassenröhre am Gotthard ab, aber wenn das Volk den Bau einer zweiten Röhre befürworte, so wäre dies dann halt ein ausschliesslich innenpolitischer Entscheid. Weder mit dem Transit- noch mit dem Landverkehrsabkommen lasse sich ein direkter Zusammenhang erkennen. Herr Bundespräsident, bei aller Wertschätzung - und die Wertschätzung ist gross, das wissen Sie - frage ich mich schon, ob das politische Führung ist. Denn es ist doch Aufgabe der Politik und insbesondere des [PAGE 571] Bundesrates, vorausschauend mögliche Entwicklungen zu erkennen und entsprechende Lösungsvorschläge aufzuzeigen.
Daher bin ich von der Antwort nicht befriedigt. Ich bin sogar etwas enttäuscht, und ich hoffe sehr, dass diese Überlegungen dann möglicherweise doch noch einfliessen, wenn es darum geht, der Avanti-Initiative einen allfälligen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.