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Hess Hans · Ständerat · 2001-09-25

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-25

Wortprotokoll

Absatz 1 Buchstabe c ist lediglich eine redaktionelle Änderung, welche der Nationalrat vorgenommen hat. Der Buchstabe d hat eigentlich nichts mit der Verkehrssicherheit zu tun. Die Bestimmung nimmt dem Ganzen nicht viel und gibt ihm auch nichts. Die Kommission beantragt Ihnen trotzdem, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen.

Der Nationalrat hat sich mit 83 zu 50 Stimmen für die Streichung von Absatz 3 eingesetzt. Es wurde argumentiert, dass die Rechtsgleichheit verletzt würde, wenn man an der Fassung des Ständerates festhalten würde. Im Strafrecht gibt es für Fachpersonen an vielen Orten schärfere Strafbestimmungen für den gleichen Tatbestand, aber nicht schwächere, wie wir sie an sich eingeführt haben. Berufschauffeure sind in diesem Sinn Fachpersonen. Beim ersten Entzug beträgt die Mindestdauer einen Monat; der Entzug kann dann aufgeschoben werden, sodass er sich mit der Arbeitsplanung koordinieren lässt. So ist der Berufschauffeur nicht anders betroffen als ein privater Lenker und darf unter diesem Gesichtspunkt nicht besser behandelt werden. Ein mittelschwerer Fall ist keine Bagatelle. Der Fahrer hat jemanden gefährdet und Verkehrsregeln verletzt. Aus diesen Überlegungen bezüglich der Rechtsgleichheit heraus hat der Nationalrat diesen Absatz gestrichen.

Die Kommission schliesst sich dieser Meinung an und beantragt Ihnen einstimmig, Absatz 3 ersatzlos zu streichen.

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