Hess Hans · Ständerat · 2001-09-25
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-25
Wortprotokoll
Mit dieser Bestimmung soll eine Lücke geschlossen werden. Es geht darum, dass im Bemühen, Verkehrslenkungsmassnahmen zu treffen, die einen Stau verhindern, nicht in den freien Willen des Chauffeurs eingegriffen wird, der beispielsweise lieber drei Stunden im Stau steht, als einen Umweg von 13 Kilometern zu fahren. Es soll niemand auf einen langen Umweg geschickt werden, um ihn so zur Entrichtung einer höheren LSVA zu verpflichten.
Es wird deshalb zwischen der Empfehlung und der Massnahme unterschieden. Empfehlungen sollen einen sicheren Verkehrsfluss garantieren. Eine Empfehlung wäre beispielsweise, an der Grenze einen Hinweis anzubringen, auf dem steht, der Gotthard sei verstopft und es werde empfohlen, den Autoverlad Lötschberg zu benützen. Es handelt sich nicht um einen Zwang, sondern um einen Hinweis. Daneben sind Zwangsmassnahmen vorgesehen. Diese sind dann an härtere Voraussetzungen gebunden. Es geht darum, schwere Verkehrsbehinderungen oder Störungen, welche die Verkehrssicherheit gefährden, zu verhindern oder zu beseitigen. Eine schwere Störung wäre nach Auffassung der Kommission zum Beispiel ein Stau, der über drei Stunden andauert.
Die Verkehrsmassnahmen sollen auf dieser Grundlage durch den Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet werden und dann in so genannten vorbehaltenen Beschlüssen, das sind die Verkehrspläne, festgelegt werden. Tritt der im Verkehrsplan beschriebene Sachverhalt X ein, so sind die vorbehaltenen Massnahmen entsprechend zu vollziehen.
In Artikel 53a Absatz 1bis ist vorgesehen, dass die Durchführung der Massnahmen und Empfehlungen an einen Dritten übertragen werden kann. Dies kann eine nationale Verkehrszentrale sein, oder es können schon bestehende kantonale und private Infrastrukturen zur Verkehrsregelung genutzt werden. Die ursprüngliche, heute noch geltende Fassung ist strikt auf die Alpentransitstrecke Nord-Süd und auf den schweren Güterverkehr beschränkt. Mit der von der Kommission beantragten Lösung - das ist auch die Lösung des Nationalrates - ist sichergestellt, dass die Kantone zusammen mit der zuständigen Behörde praxisbezogene Lösungen erarbeiten, die dann von der zuständigen Behörde im Bedarfsfall auch angewendet werden können.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, der vorliegenden Fassung zuzustimmen.