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Casanova Corina · 2012-12-10

Casanova Corina · Graubünden · 2012-12-10

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir vorgängig einige Ausführungen zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens. Nach Artikel 147 der Bundesverfassung werden die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und [PAGE 2099] anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen. Dabei soll nach dem Zweckartikel des Gesetzes eine Vernehmlassung Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens des Bundes.

Ein Vernehmlassungsverfahren findet unter anderem bei der Vorbereitung von formellen Gesetzen statt. Der Bundesrat eröffnet eine Vernehmlassung zu einem Gesetzesvorhaben nur dann, wenn die Voraussetzungen nach dem Zweckartikel kumulativ erfüllt sind. Kann bei einem Vorhaben daher eindeutig davon ausgegangen werden, dass keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Gesetzentwurfes gewonnen werden können, verzichtet der Bundesrat auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens. Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang auf die Beratungen im Ständerat hinweisen. Der Kommissionssprecher führte damals aus, dass diese Auslegung exakt den Absichten der Kommission und der bereits bestehenden heutigen Praxis entspricht. Die vorgeschlagene Ergänzung des Vernehmlassungsgesetzes drängt sich zum jetzigen Zeitpunkt nach Ansicht des Bundesrates nicht auf.

Die GPK des Nationalrates hat in ihrem Bericht "Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes" vom 7. September 2011 dem Bundesrat mehrere Empfehlungen zur Praxis gemacht. Dabei wird unter anderem vorgeschlagen, die Kriterien für die Durchführung einer Vernehmlassung klarer zu fassen. Der Bundesrat hat dann eine Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet und am 21. November in die Vernehmlassung geschickt. In der Gesetzesvorlage werden verschiedene Ausnahmen von der Regel zur Durchführung von Vernehmlassungen aufgelistet. Darunter fällt auch die vorliegende Bestimmung. Ihr Anliegen wird damit vollumfänglich berücksichtigt. Der Bundesrat will die bisherige Praxis eigentlich dann auch im Gesetz verankern. Eine isolierte Ergänzung von Artikel 3 des Vernehmlassungsgesetzes ist daher im jetzigen Zeitpunkt nicht zweckmässig.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie im Namen des Bundesrates, dem Erstrat nicht zu folgen. Ich beantrage Ihnen die Streichung von Artikel 3 Absatz 1bis.