Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-12-10
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-12-10
Wortprotokoll
Ob eine beschuldigte Person vor Antritt einer Freiheitsstrafe zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft gesetzt wird, hat gemäss Artikel 231 der eidgenössischen Strafprozessordnung das zuständige Gericht zu entscheiden, und zwar jeweils zusammen mit dem Urteil. Moez Garsallaoui wurde am 21. Juni 2007 durch das Bundesstrafgericht in Bellinzona zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt, in Abwesenheit verurteilt. Eine Sicherheitshaft hat das Gericht nicht verfügt. Es handelt sich also um einen justiziellen Entscheid in einem Strafprozess, den der Bundesrat aufgrund der Gewaltenteilung nicht kommentiert.