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Plattner Gian-Reto · Ständerat · 2001-09-27

Plattner Gian-Reto · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-09-27

Wortprotokoll

Worum geht es bei dieser Parlamentarischen Initiative der WAK des Nationalrates, die im Übrigen - wie Sie nachlesen konnten - aus einer Parlamentarischen Initiative Tschäppät entstanden ist? Man kann sie auf zwei Arten ansehen:

Im Speziellen geht es um die Ausdehnung von Ausnahmeregelungen bei der Mehrwertsteuer im Bildungsbereich oder, genauer gesagt, im Bereich Prüfungen. Der Nationalrat hat die Sache so angeschaut und hat deshalb die Initiative begrüsst; denn wer ist schon dafür, Prüfungen zu besteuern? Schliesslich ist der Bildungsbereich ja von der Mehrwertsteuer grundsätzlich ausgenommen.

Man kann es aber auch anders anschauen: Es geht um die grundsätzliche Frage, wie weit Vorumsätze, die zu einer von der Steuer ausgenommenen Tätigkeit führen, selber auch von der Steuer ausgenommen werden sollen. Das ist die Art und Weise, wie es die WAK des Ständerates angeschaut hat. Sie hat die grundsätzliche Betrachtungsweise und nicht die punktuelle gewählt, und sie beantragt Ihnen deshalb mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben, soweit sie über die bereits von der Steuerverwaltung geübte Praxis hinausgeht.

Im Detail geht es um Artikel 18 Ziffer 11 des Mehrwertsteuergesetzes. Artikel 18 behandelt die Steuerausnahmen, und Ziffer 11 zählt die Ausnahmen bei Bildung und Erziehung auf.

Der Nationalrat hat beschlossen, diese Ziffer 11 redaktionell umzubauen, indem neue Literae eingeführt werden. Die Literae a und b, die Sie auf der Fahne finden, decken den bisherigen, jetzt gültigen Artikel 18 Ziffer 11 ab. Die neue Litera c befreit neu die Prüfungsgebühren selber von der Mehrwertsteuer. Das war der eigentliche Auslöser der Parlamentarischen Initiative, weil die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Weile lang Prüfungsgebühren als mehrwertsteuerpflichtig angeschaut hat. Sie hat diese Praxis aber seit dem 1. Januar 2001 geändert. Somit ist die Litera c auch heute geltende Praxis.

Die Literae d und e befreien nun - da liegt der Unterschied zwischen der Betrachtungsweise des Nationalrates und jener der WAK unseres Rates - Vorleistungen für Prüfungen von der Mehrwertsteuer. Das betrifft etwa Sekretariatsarbeiten, Verwaltungsarbeiten, Inkassoarbeiten, Korrespondenzleistungen, die im Hinblick auf durchzuführende Prüfungen von Mitgliedern der prüfenden Einrichtung erbracht werden (Lit. d). Litera e sieht dasselbe für die Prüfungen vor, die von öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden.

Ich will Ihnen ein Beispiel geben, damit Sie sehen, was eigentlich gemeint ist. Nehmen Sie z. B. Berufsprüfungen von Wirtschaftsinformatikern. Diese werden von vier Verbänden gemeinsam durchgeführt; es gibt eine Trägerschaft, die aus vier Verbänden besteht. Wäre die Trägerschaft jene, die mit ihrem Sekretariat die Prüfungsadministration durchführte und die Kosten z. B. in die Schulgelder oder Prüfungsgebühren einschlösse, wäre das ein Binnenumsatz und kein steuerbarer Vorumsatz, und alle diese Leistungen wären automatisch von der Mehrwertsteuer befreit.

Nun kommt es aber vor - das gilt für den Fall, der diese Parlamentarische Initiative ausgelöst hat -, dass die Trägerschaft die Prüfungsadministration an einen der vier Verbände delegiert, statt es mit ihrem eigenen Sekretariat zu machen. Damit erbringt dieser eine Verband für die Trägerschaft und deren andere Mitglieder eine Vorleistung, und der entsprechende Vorumsatz ist nach heute geltender Auffassung der Mehrwertsteuer unterworfen.

Das empfand der Nationalrat als ungerecht und willkürlich; deshalb hat er dem Entwurf zur Parlamentarischen Initiative der WAK-NR zugestimmt und will also die steuerliche Ausnahme auch auf den Vorumsatz ausdehnen, laut Litera e sogar in Fällen, in denen eine staatliche Stelle die Prüfungen durchführt.

Wie gesagt, Ihre WAK hat sich von diesem Beispiel gelöst und sich gefragt, wieweit man Vorumsätze im Allgemeinen ausnehmen soll. Die Frage stellt sich, ob man - wenn man anfängt, Vorumsätze auszunehmen, die zu einem steuerbefreiten Tatbestand führen - dies nicht auch anderswo machen müsste. Wenn Sie Prüfungen durchführen, braucht es nicht nur administrative Arbeiten, um die Prüflinge zur Prüfung einzuladen, ihnen die Prüfungsgebühr zu verrechnen und ihre Noten auf ein Blatt Papier zu schreiben, sondern es braucht zum Beispiel auch Papier und Bleistift. Man müsste also auch die Lieferanten von Papier und Bleistiften für die Prüfung von der Mehrwertsteuer ausnehmen. Weiter braucht es heutzutage im Allgemeinen Computer; auch diese Vorleistungen müsste man ausnehmen. Und - ich gehe jetzt nach dem Motto "reductio ad absurdum" immer weiter - es braucht Bänke und Stühle; man müsste also auch die Lieferanten der Bänke und Stühle ausnehmen. Man müsste gar die Bauunternehmer, die das Haus gebaut haben, in dem die Prüfung stattfindet, mindestens proportional zum Anteil der Benutzung des Hauses für die Prüfung ausnehmen. Weiter müssen sich die Prüfer und Geprüften verpflegen; vermutlich kriegen sie das Essen geliefert, was auch wieder als Vorumsatz gesehen werden könnte. Zum Schluss muss das Gebäude noch geputzt werden, weil die Prüfung stattgefunden hat. Also ist auch die Putzequipe für die Durchführung der Prüfung notwendig.

Diese Diskussion erinnert jene, die beim Erlass des Mehrwertsteuergesetzes dabei waren, natürlich an Dutzende solcher Diskussionen, die wir führen mussten. Wir haben z. B. lange Diskussionen über die Verpflegung in Spitälern geführt. Wenn das Spital das Essen in der Spitalküche selber produziert, dann gilt das als Binnenumsatz und ist nicht mehrwertsteuerpflichtig. Kauft das Spital das Essen auswärts ein, bei einem Catering-Service, dann ist das eine normale Lieferung an das Spital, die der Mehrwertsteuer unterworfen ist.

Zur Ausrüstung von Spitälern mit Apparaten: Selbstverständlich braucht ein Spitalbetrieb gewisse Vorleistungen; er muss Geräte, wie Röntgenapparate, besitzen, damit Krankheiten diagnostiziert und geheilt werden können. Die Lieferung von Geräten, wie diagnostische Apparate, an Spitäler ist natürlich mehrwertsteuerpflichtig. Man muss irgendwo die Grenze ziehen zwischen dem, was als eigentlicher Umsatz gilt, und dem, was eben der Vorumsatz ist.

Wir hatten diese Diskussionen auch bezüglich Subventionen an öffentliche Einrichtungen. Wir hatten zudem eine grosse Diskussion, die Herr Maissen damals aufgebracht hat: Es handelte sich um einen sehr speziellen Bündner Fall, es ging um das Outsourcing der Schneeräumung in Bündner Gemeinden an ein lokales Bauunternehmen. Räumt die Gemeinde den Schnee selber mit Apparaten ihres Werkhofes, ist es mehrwertsteuerbefreit; übernimmt die Schneeräumung ein lokales Bauunternehmen, dann wäre das eigentlich mehrwertsteuerpflichtig. Das haben wir aber damals [PAGE 604] ausgenommen. Diesen einen Fall haben wir als Ausnahme bewilligt.

Ganz heiss war die Diskussion betreffend die Kürzung des Vorsteuerabzuges bei defizitären öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Vorsteuerabzug sollte proportional zur Subventionierung der öffentlichen Verkehrsmittel gekürzt werden, mit der Begründung, das sei eine Vorsteuer, die nicht aus den Einnahmen zu bezahlen sei. Es gab eine grosse Diskussion, wir sind damals aber hart geblieben.

Die Lehre, die man aus der Erinnerung an diese Debatten ziehen soll, ist, dass es unumgänglich ist, bei der Mehrwertsteuer irgendwo eine Grenze zu ziehen, und dass man immer Ungerechtigkeiten, Ungleichgewichte oder Willkür einführt, wenn man einmal den Sündenfall begangen hat, vom Prinzip der allgemeinen Umsatzsteuer mit einem einzigen Steuersatz abzuweichen. Den Sündenfall haben wir natürlich von Anfang an gemacht, schon in der Verfassung. Wir haben Ausnahmen, indem wir verschiedene Steuersätze haben. An diesen reiben sich dann die Dinge. Es gibt Sachen, die wir ganz ausnehmen, und da gibt es eben immer Abgrenzungsprobleme.

Nun passiert es, dass alle jene Verbände oder Anstalten, die gerade jemanden im Parlament haben - beim Schweizerischen Kaufmännischen Verband und bei Herrn Tschäppät war diese Kombination der Fall -, für ihr spezielles Anliegen einen Vorstoss machen. Sie sagen, genau hier - bei der Bildung, bei den Prüfungen - müsse man jetzt die Grenze um einen Meter verschieben. Die Spitäler könnten kommen und sagen: Wir haben auch einen Nationalrat - Herr Gutzwiller könnte einen Vorstoss machen -, man soll das Problem mit dem Essen erledigen. Wir haben sicher auch genügend Interessenvertreter des öffentlichen Verkehrs hier, die nun kommen und verlangen könnten, hierin müsse man wieder eine Ausnahme machen. Am Schluss hat man nur noch Ausnahmen, und der steuerpflichtige Bereich geht dann asymptotisch gegen null. Am Schluss hat unser Bundesrat und Kassier überhaupt keine Einnahmen mehr, nachdem man ihm ja gestern schon fast die direkte Bundessteuer und viele andere Einnahmen genommen hat. Wenn das bei der Mehrwertsteuer nun auch noch so weitergeht, wäre das besonders schlimm.

Ich meine, dass man hier nicht dieses beschriebene "Einzelschussverfahren" anwenden sollte, sondern dass man allenfalls einmal ein Postulat einreichen und den Bundesrat auffordern sollte, nach den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes einmal eine Analyse zu machen, ob man diese Grenzen überall richtig gezogen hat oder ob es im Sinne einer kohärenten Revisionsvorlage nötig wäre, da und dort etwas zu ändern. Wir sollten hier nicht fallweise im "Einzelschussverfahren" versuchen, Ungerechtigkeiten zu beheben, um damit gleichzeitig immer wieder neue zu einzuführen.

Das ist der Grund, warum Ihre WAK Ihnen vorschlägt, in Artikel 18 Ziffer 11 zwar die Litera c anzunehmen, die der Nationalrat beschlossen hat - und das ist geltende Praxis -, aber die neuen Literae d und e nicht in das Gesetz aufzunehmen. Denn man soll den Zaun nicht zu weit stecken - dieses Wort wird sonst anderswo gebraucht, aber es ist hier auch anwendbar. Vorumsätze sollen grundsätzlich nicht von der Steuer ausgenommen werden. Wenn schon, dann aufgrund eines kohärenten und umfassenden Blickpunkts - der wäre dann in einigen Jahren einmal vom Bundesrat zu liefern.

Ich bitte Sie, den Anträgen der WAK zu folgen.

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