Hess Hans · Ständerat · 2013-06-19
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2013-06-19
Wortprotokoll
In der Vergangenheit kam es bei den Abrechnungen von Zivilschutzdienstleistungen zu einem Missbrauch der Erwerbsersatzordnung [PAGE 602] (EO). Der Bericht des Bundesrates vom 26. Oktober 2011 zeigt die Gründe und den Umfang dieser Missbräuche sowie Massnahmen zu deren Verhinderung auf. Erste Massnahmen wurden bereits ergriffen, so die von den Ausgleichskassen und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz durchgeführten Plausibilitätskontrollen. Zudem wurden per 1. Januar 2012 neu Diensttageobergrenzen, insbesondere für Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft, eingeführt.
Was beinhaltet nun die vorliegende Gesetzesrevision? Mit der am 27. Februar 2013 verabschiedeten Botschaft zur Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) schlägt der Bundesrat weitere Massnahmen vor. Mit den beantragten Änderungen soll die Kontrolle des Bundes über die Dienstleistungen von Angehörigen des Zivilschutzes verstärkt werden. Insbesondere sollen die Einsatzdaten der Schutzdienstpflichtigen im Personalinformationssystem der Armee (Pisa) erfasst werden, damit das Bundesamt für Bevölkerungsschutz die Einhaltung der Diensttageobergrenzen überwachen kann.
Darüber hinaus sollen weitere Anpassungen des BZG vorgenommen werden:
1. Aufgrund einer Beschränkung des EO-Anspruchs sollen Personen, die hauptamtlich oder im Nebenamt im Zivilschutz tätig sind, nicht über die Erwerbsersatzordnung entschädigt werden.
2. Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft sollen geprüft werden, weshalb die Revision auch ein Bewilligungsverfahren vorsieht.
Die weiteren Gesetzesanpassungen betreffen schliesslich die Nichtrekrutierung von Schutzdienstpflichtigen, die Ausbildung sowie das Beschwerdeverfahren. Von der Revision betroffen sind folgende drei Gesetze: erstens das BZG, das ich erwähnt habe; zweitens das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme; drittens das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952.
Unsere Kommission hat die Vorlage am 23. Mai 2013 geprüft. Die Beratung kann in drei Punkten zusammengefasst werden:
1. Die Kommission zeigte sich überrascht, dass es überhaupt eine Gesetzesrevision braucht, um Missbrauch im Bereich der Zivilschutzdienstleistungen zu verhindern.
2. Unsere Kommission lehnte mit 8 zu 3 Stimmen einen Antrag ab, der auf die Verstärkung der Kontrolle durch den Bund verzichten wollte. Konkret ging es hier um Artikel 28 der Vorlage. Eine Minderheit der Kommission erachtet den mit der Kontrolle verbundenen Aufwand als unverhältnismässig und sieht in der Revision ein Zeichen mangelnden Vertrauens in die Kantone und Gemeinden. Die Mehrheit der Kommission teilt diese Auffassung jedoch nicht, zumal gemäss Botschaft und gemäss Auskunft der Verwaltung der Umsetzungsaufwand nur wenig grösser ist als mit dem heutigen System. Schliesslich wurde uns in der Kommission versichert, dass die neue Regelung in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet wurde.
3. In der Kommission wurde unter anderem die Frage aufgeworfen, ob es gerechtfertigt sei, für die Nichtrekrutierung von Stellungspflichtigen gleiche Ausschlusskriterien ins Gesetz aufzunehmen, wie sie für die Armee gelten - sprich ein Strafurteil nach Artikel 21 Absatz 1 des Militärgesetzes beziehungsweise Auffälligkeiten, die auf ein Gewaltpotenzial schliessen lassen. Die Kommission liess sich vom Chef des VBS überzeugen, dass es angemessen sei, die gleichen Kriterien wie beim Militärdienst anzuwenden, zumal eine weitere Differenzierung in der Praxis schwierig zu handhaben und mit beträchtlichem Mehraufwand verbunden wäre.
Vor diesem Hintergrund beantragt die Kommission mit 8 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Vorlage ohne Änderungen in der Gesamtabstimmung anzunehmen.