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Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2014-03-10

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-10

Wortprotokoll

Wir blicken mit dieser parlamentarischen Initiative auf eine sehr lange Arbeitszeit zurück! Diese parlamentarische Initiative wurde am 20. Juni 2003, d. h. vor elf Jahren, von unserem jetzigen Ratspräsidenten eingereicht. Sie fordert eine Anpassung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, damit die Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung durch einen Anbieter bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen positiv gewichtet wird.

Die Behandlung dieses Geschäftes wurde in der Kommission mehrmals verschoben, obwohl wir dieser Initiative bereits am 1. März 2005 mit 126 zu 49 Stimmen Folge gegeben hatten, nicht zuletzt, weil wir davon ausgingen, dass wir das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen einer Totalrevision unterziehen würden. Diese Revision ist immer noch hängig, und wir werden im Laufe des kommenden Herbsts eine Vernehmlassungsvorlage erhalten. Somit hat die WAK-NR nochmals beschlossen, das Geschäft aufzunehmen. Die Frist für die Ausarbeitung einer Vorlage war mehrmals verlängert worden. Heute können wir endlich dieses Geschäft beraten.

Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, dass die Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung in den Katalog der Zuschlagskriterien von Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen aufgenommen werden soll. Mit der Verankerung dieses Grundsatzes geht die Kommission weiter als der Bundesrat, der in der Verordnung nur bei gleichwertigen Angeboten schweizerischer Anbieter die Priorität jenem gibt, welcher Ausbildungsplätze anbietet. Wir schlagen mit dieser Bestimmung in Artikel 21 Absatz 1 vor, dass die Ausbildung von Lernenden generell als Zuschlagskriterium verwendet werden soll. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge soll das Kriterium "Ausbildung von Lernenden" nicht erst in einem zweiten Schritt - wie dies bei der Anwendung der Verordnung der Fall ist -, sondern von Beginn an berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz soll sowohl für schweizerische als auch für ausländische Anbieter gelten.

Selbstverständlich haben wir uns in der WAK-NR intensiv mit der veränderten Situation auf dem Lehrstellenmarkt auseinandergesetzt. Als die parlamentarische Initiative eingereicht wurde, gab es viele Schulabgänger, die eine Lehrstelle suchten und keine fanden. Heute gibt es in gewissen Branchen, längst nicht in allen, offene Lehrstellen, in anderen, zukunftsgerichteten Branchen hingegen fehlen Lehrstellen nach wie vor. Die Mehrheit der Kommission ist deshalb der Ansicht, dass es trotz der veränderten Ausgangslage durchaus sinnvoll ist, diesen Grundsatz zu verankern, denn er unterstreicht die Bedeutung des dualen Bildungssystems, welches mittlerweile nicht nur vom Ausland kopiert wird, sondern einen wesentlichen Beitrag zur frühen beruflichen Integration der Jugendlichen in den Arbeitsmarkt leistet.

Die Mehrheit der Kommission stellt fest, dass angesichts der sehr positiven Entwicklung der tertiären Ausbildung der Stellenwert einer Berufslehre leiden könnte. Auch aus diesem Grund ist die Verankerung der Berufsbildung im Kriterienkatalog wertvoll und darf durchaus als Massnahme zur Stärkung des dualen Bildungssystems verstanden werden.

Die Kommission hat sich mit der Frage der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Massnahme mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz - d. h. den WTO-Normen bzw. dem Government Procurement Agreement - auseinandergesetzt. Im Raum stand die Frage, ob mit dieser Klausel ausländische Anbieter diskriminiert würden, da sie in ihrem Land kein Äquivalent zum dualen Bildungssystem hätten. Diese Frage ist nur dann relevant, wenn ein Staatsvertrag vorliegt, in diesen Fällen muss das Gleichbehandlungsprinzip gelten. Die Mehrheit Ihrer Kommission stellt nach Analyse der öffentlichen Aufträge jedoch fest, dass die ausländischen Anbieter in der Regel eine Niederlassung in der Schweiz haben und somit in ihrer Niederlassung auch Ausbildungsplätze anbieten können. Somit ist diese Norm anwendbar.

Es gibt auch eine Kommissionsminderheit. Auf deren Argumente werden wir hier jedoch nicht näher eingehen, weil sie sie selber vortragen wird.

Ich möchte zum Schluss nur noch kurz darauf hinweisen, dass die Kantone und die verschiedenen Wirtschaftsverbände angefragt wurden - es wurde ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt - und dass 17 Kantone unserer Vorlage zugestimmt haben.

Ich bitte Sie namens der Mehrheit, ihr ebenfalls zuzustimmen.