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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-10-02

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-02

Wortprotokoll

Ich habe in der Kommission für Rechtsfragen noch dafür gestimmt, dass man den Vorstoss von Herrn Jutzet als Postulat überweist.

Mir ist in den letzten Tagen bewusst geworden, wie intensiv Personen, die in irgendwelcher Weise Leistungen zugunsten der Öffentlichkeit vollbringen - in welcher Funktion auch immer -, Anwürfen, Tätlichkeiten, Aggressionen ausgesetzt sind, die ich mir vorher so nicht habe vorstellen können. Wenn mit den Mitteln des Strafrechtes eine Klarstellung erfolgen kann, dass wir es als unsere Aufgabe betrachten, solche Leute zu schützen, dann müssen wir es - juristische Spitzfindigkeiten hin oder her - tun.

Ich bin mir auch als Jurist nicht mit letzter Sicherheit bewusst, ob die Stellungnahme des Bundesrates mit Bezug auf den Begriff des Beamten und auf den Anwendungsbereich in der Strafpraxis in allen Teilen richtig ist. Nur schon die Tatsache, dass man darüber Zweifel haben kann, rechtfertigt es meines Erachtens, dass man diese Frage im Strafgesetz klipp und klar klärt und Leute, die öffentliche Aufgaben vollbringen, in einem intensiven Sinne schützt. Dass solche Delikte von Amtes wegen verfolgt werden müssen, ist ein solcher Schutz. Ebenfalls besteht ein solcher Schutz darin, dass der Arbeitgeber - handle es sich nun um den Staat oder um einen Betrieb, der konzessioniert ist - die Möglichkeit hat, sich auch in strafrechtlicher Hinsicht für seine Angestellten einzusetzen.

Es wurde von Herrn Kollege Leuenberger richtigerweise gesagt, dass ein Busunternehmen beispielsweise dann, wenn sein Bus beschmiert wird, im Strafverfahren Parteistellung hat. Wenn das gleiche Busunternehmen mit der Situation konfrontiert ist, dass einer seiner Chauffeure aggressiv behandelt wird, dann fehlt ihm diese Parteistellung.

Es ist meines Erachtens notwendig, die Sicherheit unserer Beamten - im weitesten Sinne verstanden - auch dadurch zu schützen, dass der Arbeitgeber ihn unterstützen und in diesem Sinne seine Obhutspflicht erweitert geltend machen kann.

Aus diesen Gründen, die mir - wie ich gesagt habe - erst vor kurzem bewusst geworden sind, und auch im Bewusstsein darum, dass man nicht aufgrund aktueller Ereignisse und momentaner Empfindungen entscheiden sollte, glaube ich doch, dass es vorliegendenfalls gerechtfertigt wäre, die Motion Jutzet als Motion und nicht nur als Postulat zu überweisen.

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