Thanei Anita · Nationalrat · 2000-03-06
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-06
Wortprotokoll
Dieser Artikel 6 ist eigentlich ein Paradebeispiel unsorgfältiger Legiferierung. Noch schlimmer: Leider ist er auch ein Musterbeispiel dafür, wie eine Bestimmung mit jeder neuen Version für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschlechtert werden kann. Ursprünglich hat der Bundesrat keine Ausnahmen von Anstellungen nach OR vorgesehen. In der ersten Beratung der Kommission des Nationalrates liessen wir uns überzeugen, in begründeten Einzelfällen solle man Angestellte dem OR unterstellen können. Dabei dachten wir - so wurde es uns schmackhaft gemacht - besonders an Kadermitarbeiterinnen und -mitarbeiter. Diesem OR-Fenster haben wir zugestimmt.
Nun gehen der Ständerat und eine Mehrheit der SPK noch einen Schritt weiter. Nicht nur in begründeten Einzelfällen soll es möglich sein, jemanden dem OR zu unterstellen; der Bundesrat soll vielmehr grundsätzlich "bestimmte Personalkategorien" dem OR unterstellen können. Hier geht es also nicht mehr um ein Fenster. Vielmehr sitzen wir hier allmählich in einem Glashaus. Überall kann das OR hereinströmen - die Ausnahme wird zur Regel.
Sie werden sich nun fragen: Was schadet dies; das OR gilt ja für einen grossen Teil der Beschäftigten in der Schweiz? Das Problem ist, dass das OR praktisch keinen Kündigungsschutz enthält. Der Kündigungsschutz des OR macht besonders die Aufhebung des Beamtenstatuts nicht wett. Worum geht es denn hier eigentlich? Einzig und allein um das Aushöhlen des Kündigungsschutzes. Gemäss OR herrscht "Kündigungsfreiheit"; der einzige Sinn der Bestimmung, Angestellte dem OR unterstellen zu können, ist, sie möglichst flexibel einsetzen zu können. Sachlich ist dies nicht gerechtfertigt.
Ich möchte daran erinnern, dass beim BPG schon genug flexibilisiert wurde. Die Möglichkeit befristeter Arbeitsverhältnisse ist vorgesehen. Bei Artikel 8 sind wir dem Bundesrat, der Verwaltung sehr entgegengekommen: unter gewissen Bedingungen ist das Aneinanderreihen befristeter Arbeitsverhältnisse möglich. Auch die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen und weitere Möglichkeiten sehen wir vor. Deshalb sind keine ganzen Personenkategorien mehr dem OR zu unterstellen.
Eine letzte Bemerkung: In diesem Fall würde die Entschädigung nach BPG Artikel 18 wegfallen.
Dazu kommt, dass die in der ständerätlichen Version als Beispiele aufgezählten Personalkategorien - das Aushilfspersonal - eigentlich zu den eher benachteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gehören. Wir wollen kein Zweiklassensystem bei den Anstellungsverhältnissen. Die Begründung, die man immer wieder hört, man benötige dies besonders für PTT und SBB, verhält nicht. Das Postorganisationsgesetz enthält für solche Ausnahmefälle in Artikel 15 eine ausreichende Bestimmung. Dies gilt auch für die SBB.
Ich bitte Sie, der Minderheit Vollmer zuzustimmen und die beiden Einzelanträge Scherer Marcel und Robbiani abzulehnen.