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Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-10-02

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-10-02

Wortprotokoll

Die Minderheit Studer Jean schlägt Ihnen vor, die beiden Bereiche Erwerbsleben und Aus- und Weiterbildung an verschiedenen Stellen des Gesetzes ausdrücklich zu verankern. Der Bundesrat lehnt diese Ausdehnung ab. Es handelt sich um eine weit gehende Einschränkung der Vertragsfreiheit. Im Unterschied zur Gleichstellung von Frau und Mann ginge es hier um eine weiter gehende Lösung einer Gleichstellung und nicht bloss um eine Nichtdiskriminierung. Eine Analogie zur Gleichstellungsproblematik bezüglich Frau und Mann kann nicht in allen Teilen gezogen werden. Die Behinderungen schaffen faktische Unterschiede, die Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit der behinderten Person haben. Solche Unterschiede können nicht immer durch eine Rechtsnorm kompensiert werden. Wir sind damit übrigens auch auf der Linie der Volksinitiative, die ebenfalls kein subjektives Recht im Arbeitsbereich vorsieht.

Aus diesen Überlegungen zieht der Bundesrat Anreizmechanismen zwingenden Vorschriften vor. Er hat deshalb eine Arbeitsgruppe beauftragt, Anreizsysteme für einen besseren Zugang Behinderter zum Arbeitsmarkt näher auf ihre Eignung zu prüfen. Der Bundesrat hat vor wenigen Tagen vom Bericht der Arbeitsgruppe Kenntnis nehmen können. Der Bericht wird dem Parlament zugestellt werden.

Ich kann Ihnen an dieser Stelle jedoch schon etwas dazu sagen. Untersucht wurden folgende Massnahmen: ein Bonus-Malus-System mit einer Quote für die Mindestzahl der zu beschäftigenden Behinderten, Differenzzahlungen zwischen Leistungslohn und orts- bzw. branchenüblichem Lohn, Begleitmassnahmen, zum Beispiel Information der Arbeitgeber über die erweiterte Beschäftigungspolitik im Rahmen der IV oder verbesserte Zusammenarbeit zwischen IV, Arbeitslosenversicherung und Fürsorgestellen. Noch in Prüfung sind fiskalische Massnahmen.

Die Arbeitsgruppe und der Bundesrat sind zum Schluss gekommen, dass sich ein Bonus-Malus-System mit Quoten nicht eignet. Die positive Wirkung dieses doch starken Eingriffs ist nicht erwiesen, und die Erfahrungen im Ausland zeigen, dass die gesteckten Ziele, also die Quoten, nicht erreicht und kaum neue Stellen für Behinderte geschaffen wurden.

Noch zur Bildung: Den Einbezug der Bildung lehnt der Bundesrat mit folgender Begründung ab. Was die Grundschulung betrifft, haben wir in Artikel 14 einen Auftrag an die Kantone vorgesehen. Weitere Massnahmen würden den Grundsatz der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen verletzen.

Zur Berufsbildung: Das Parlament wird demnächst über den Entwurf eines revidierten Berufsbildungsgesetzes beraten. Darin sind verschiedene Massnahmen vorgesehen, die dem Anliegen der Behinderten Rechnung tragen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dienstleistungen der Kantone und Gemeinden vom Gesetz erfasst werden. Somit können Benachteiligungen an öffentlichen Schulen und Bildungseinrichtungen - gestützt auf die subjektiven Rechte - nach den Voraussetzungen von Artikel 7ff. beseitigt werden.

Ich bitte Sie also, den Minderheitsantrag Studer Jean abzulehnen und der Mehrheit der Kommission zuzustimmen.

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