Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2001-10-04
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-04
Wortprotokoll
Ich danke dem Bundesrat für seine Antwort. Für mich ist sie aber etwas einseitig ausgefallen, und daher habe ich um eine kurze Diskussion gebeten.
Wenn ich zwischen den Zeilen lese, Herr Bundesrat, sehe ich durchaus das Bemühen, Probleme zu erkennen und zu korrigieren. In diesem Sinn bestätigen Sie ja auch, dass die neuen Bestimmungen Auswirkungen haben, die nicht beabsichtigt waren, und Sie lassen die Möglichkeit von Korrekturen offen. Korrekturen sind meines Erachtens tatsächlich notwendig, und zwar, wie bereits geschrieben, noch während der Übergangsfrist.
Wie Sie eingangs richtig feststellen, geht es bei der Ausarbeitung der Verordnungen um die Lösung eines Zielkonflikts zwischen zwei gleichberechtigten Anliegen. Dies anerkenne ich durchaus. Ich bin aber auch der Meinung, die Umsetzung sei teilweise nicht geglückt, weil einzelne Bestimmungen und vor allem die zwischenzeitlich erfolgte Auslegung der Verordnungen weder die Interessen der Arbeitnehmenden noch die Interessen der Arbeitgeber schützen.
Einiges ist ganz einfach missraten und muss korrigiert werden. Dabei müssen, so meine ich, die Verordnungen nicht zwingend revidiert werden, sondern es geht vor allem um die in der Zwischenzeit erfolgte Interpretation der Verordnungen.
Sehen Sie, das Arbeitsgesetz hat 62 Artikel und umfasst 28 Seiten. Die dazu gehörenden Verordnungen 1 bis 4 umfassen total 238 Artikel. Diese Verordnungen sind für 240 000 Betriebe, zumeist KMU, mit 2,6 Millionen Beschäftigten anwendbar, müssen also überall verstanden, richtig interpretiert und umgesetzt werden.
Das Seco hat den mit der Verordnungsdichte zu befürchtenden Notstand erkannt und eine Wegleitung in Form eines dicken Ordners von mehreren hundert Seiten zusammengestellt. Ich möchte das durchaus anerkennen. Dies ist sehr verdienstvoll. Leider werden aber darin - das ist meine Kritik - die Verordnungen des Bundesrates in einzelnen Punkten neu interpretiert, was meines Erachtens unzulässig ist.
Diese meine Kritik betrifft vor allem Artikel 30 Absatz 1 Litera a und Absatz 2 Litera b der Verordnung V1, wo festgehalten wird, dass dauernde Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit nur gestattet ist, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. So weit, so gut - aber was sind betriebliche Gründe? Diese werden in der Wegleitung äusserst restriktiv und praktisch prohibitiv definiert. Hinter dieser Interpretation steckt das für das Seco unumstössliche Dogma, dass dauernde Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit längerfristig eine besonders schwerwiegende gesundheitliche Belastung darstellt, schwerwiegender jedenfalls als die so genannte Vorwärtsrotation, bei welcher eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Wechsel einmal Früh-, dann Spät- und schliesslich Nachtschicht arbeitet.
Hier sind viele Arbeitnehmer durchaus anderer Meinung. Wie neuere Untersuchungen zeigen, findet eine Gewöhnung an den laufenden Wechsel, also an die rotierenden Schichten, kaum statt. Diverse Studien belegen, dass die besonders in der Schweiz am weitesten verbreiteten lang rotierenden Systeme mit Wechsel von Früh-, Spät- und Nachtschichten am schädlichsten sind. Hingegen bietet der Dauerzustand der Nachtarbeit, sofern gewisse Voraussetzungen gegeben sind - das möchte ich betonen -, wesentliche Vorteile. Eine vom Textilverband veranlasste Blitzumfrage belegt klar, dass krankheitsbedingte Absenzen bei dauernder Nachtarbeit geringer sind. Eine zurzeit in Arbeit befindliche Studie, die Ende Oktober publiziert wird, wird dies sicher auch bestätigen. In den USA sind deshalb 58 Prozent aller Arbeitnehmer in Schichtsystemen mittlerweile in Dauernachtschichten beschäftigt.
Dauernde Nachtarbeit - das gestehe ich gerne ein - ist vor allem bei älteren Arbeitnehmern wenig beliebt und sicher auch eher gesundheitsgefährdend. Es macht daher durchaus Sinn, Modelle zu prüfen, bei denen eine Altersgrenze für Dauernachtschichten gesetzt wird.
Wir sprechen nicht von einem marginalen Problem. 13,2 Prozent aller in der Schweiz Beschäftigten arbeiten in Schichtsystemen, und die moderne Arbeitswelt verzeichnet diesbezüglich eine Zunahme vor allem auch im Dienstleistungssektor.
Ein Letztes bedaure ich, nämlich dass der Bundesrat vorsieht, die strittige Frage in Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung 1 durch gerichtliche Auseinandersetzungen klären zu lassen, nachdem zwei Gutachten widersprüchliche Resultate gebracht haben. Gemäss der Gesetzessystematik sowie aufgrund der Marginalien ist für mich klar, dass sich der Begriff der durchschnittlichen Schichtdauer ausschliesslich auf die Nachtschicht bezieht. Artikel 17 Absatz 3 Litera a des Arbeitsgesetzes wird meines Erachtens in der Verordnung in wesentlichen Punkten ohne Grundlage eingeschränkt.
Ich hätte Ihnen gerne noch etwas zum Mutterschutz gesagt. Als Mutter von vier Kindern habe ich da so meine Erfahrungen gemacht. Auch hier ist die Verordnung in vielen Punkten wirklichkeitsfremd und dient dem Regulierungswillen mehr als der Sache. Ich verzichte aber darauf und kann dies dann einmal bilateral Herrn Bundesrat Couchepin persönlich mitteilen.