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Bischof Pirmin · Ständerat · 2012-09-13

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2012-09-13

Wortprotokoll

Als ein grosser Finanzplatz dieser Welt schulden wir wahrscheinlich nicht nur der Schweiz, sondern der ganzen Welt eine ethisch verantwortbare Lösung des Problems der nachrichtenlosen Vermögen. Die Geschichte ist vorhin genügend zitiert worden, auch die Geschichte unserer bisherigen Nichtlösung des Problems.

Nun stehen wir kurz vor einer Lösung. Es soll und wird eine dauernde und nachhaltige Lösung sein. Die Differenz besteht wirklich nur noch in dem, was Kollege Rechsteiner vorhin aufgeworfen hat; das betrifft die Absätze 2, 3 und 4 von Artikel 37m. Die Subkommission des Nationalrates, der ich damals angehörte, hat sich eingehend mit den Regelungen anderer Staaten beschäftigt. Ich muss Ihnen sagen: Wir haben zwar eingehende Rechtsvergleiche angestellt, aber wir sind dabei erstaunlicherweise nicht auf sehr viele Lösungen gekommen. Viele Länder haben dieses Problem gar nicht gelöst. Es zeichnete sich ab, dass es zwei verschiedene Lösungsmöglichkeiten gibt: Entweder lässt man den Rechtsanspruch des damaligen Bankkunden bestehen, oder man lässt ihn irgendeinmal erlöschen.

Kollege Rechsteiner würde eigentlich zur angloamerikanischen Lösung neigen - nennen wir sie einmal so -, und es gibt schon Argumente, die dafür sprechen. Die angloamerikanische Lösung besteht eigentlich darin, dass man sagt, es gibt kein gesetzliches Erlöschen des Rechtsanspruchs nach einer bestimmten Zeit, sondern es gelten nur, aber immerhin die allgemeinen Verjährungsregeln. Das heisst, der Anspruch des Kunden verjährt je nachdem, wann im entsprechenden Staat - zum Beispiel in den USA, in Grossbritannien und in den rechtlich verwandten Commonwealth-Staaten - die Ansprüche des Kontoinhabers erlöschen. Das wäre an sich eine Lösung gewesen, sie hätte aber zu Intransparenz geführt, weil dann nicht mehr ersichtlich wäre, wann genau die entsprechenden Ansprüche erloschen sind. Deshalb sind andere Staaten, wie zum Beispiel Frankreich, an denen wir uns ein Stück weit orientiert haben, dazu übergegangen, eine Frist gesetzlich festzulegen. Deutschland kennt übrigens erstaunlicherweise trotz seiner Vergangenheit keine Regelung des Problems.

Hier im Differenzbereinigungsverfahren stellt sich die Frage der angloamerikanischen Lösung gar nicht mehr. Wie die Fahne zeigt, haben wir ja nur noch die Möglichkeit, zwischen einer Frist von 50 Jahren oder von 100 Jahren nach der Publikationsfrist zu wählen. Das heisst, das Nichterlöschen im angloamerikanischen Sinn steht heute nicht mehr zur Debatte, wir können nur noch wählen, wie lange die Frist bis zum Ablauf der Rechtsansprüche sein soll.

Der Kommissionssprecher hat zu Recht gesagt, dass die Frist von 50 Jahren eigentlich eine Frist von 61 Jahren ist, mit Ablauf nach 62 Jahren, weil die 10-jährige Haltefrist und die Publikationsfrist noch vorausgehen. Das heisst, dass die 100-jährige Frist dann eigentlich eine 112-jährige Frist wäre. Da ist es, glaube ich, keine ideologische Frage mehr - nicht mehr die Frage, ob Erlöschen oder Nichterlöschen -, sondern wirklich nur noch eine Frage der Praktikabilität, ob wir 62 Jahre genügen lassen wollen oder 112 Jahre.

In dieser Situation hat sich die ständerätliche WAK für die 62-jährige Frist entschieden, in der Überzeugung, dass - auch gemäss der Statistik - in den ersten zehn Jahren mit Abstand am meisten Fälle gelöst werden und dass, je mehr Zeit vergeht, immer weniger Fälle überhaupt noch gemeldet werden, geschweige denn gelöst werden können. Mir scheint auch, dass eine Frist von 62 Jahren eine ethisch vertretbare und trotzdem noch praktikable Lösung ist.

Ich bitte Sie deshalb, der WAK-Mehrheit zuzustimmen.