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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2012-09-13

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-13

Wortprotokoll

Ich komme bei der Behandlung dieser Vorlage zu spätem Zeitpunkt noch mit einem Einzelantrag. Dieser bedingt aber eine gewisse Vertiefung, die Bereitschaft, sich auf das Problem und seine Dimension einzulassen.

Ich möchte Ihnen beantragen, in diesem Punkt dem doch gründlich überlegten Beschluss des Nationalrates zuzustimmen. Im Übrigen bin ich einverstanden: Es ist zu begrüssen, dass diese Lösung im Bankengesetz gefunden worden ist. Ich habe auch keinen anderen Antrag zum Grenzwert von 500 Franken für die Publikation gestellt.

Es geht um einen einzigen, aber doch nicht ganz unwichtigen Punkt, um einen Punkt, der in der jüngeren Schweizer Geschichte eine grössere Rolle gespielt hat. Es geht um die Frage "Rechtsverlust - ja oder nein?". Man kann es auch härter ausdrücken, wie es auch in der Subkommission der Nationalratskommission thematisiert worden ist: Es bedeute am Schluss Enteignung, wenn mit dem Gesetz angeordnet wird, dass jemandem ein Rechtsverlust, ein Verlust seiner Ansprüche entsteht, obschon eigentlich ein Rechtsanspruch besteht und ausgewiesen ist. In diesem Sinne geht es auch um etwas, was gerade jenen Ratsmitgliedern, die dem Privateigentum nahestehen und den Schutz des Privateigentums hochhalten, doch zu denken geben müsste. Deshalb bitte ich Sie, hier vielleicht doch die Argumente, die für die Lösung des Nationalrates sprechen, stärker zu gewichten.

Eine kurze Rückblende: Ich war auf diesem Feld ja bereits in den Neunzigerjahren tätig, in einem früheren politischen Leben. Der Vorstoss aus dem Jahre 1997 nahm das auf, was den damaligen Skandal um die nachrichtenlosen Vermögen ausgelöst hatte. Auch der Bericht der Unabhängigen Expertenkommission Schweiz/Zweiter Weltkrieg, der sogenannte Bergier-Bericht, hat ergeben, dass es nicht einfach nur ein Problem mit den USA gab und mit Organisationen, die den Verlust nachrichtenloser Vermögen beklagten. Es gab auch objektiv ein Problem, indem sich gewisse Schweizer Banken nicht korrekt verhalten hatten; das steht schwarz auf weiss fest. Das Problem des Gesetzgebers war es - und ist es bis zum heutigen Zeitpunkt geblieben -, dass keine adäquate gesetzliche Regelung für den Umgang mit solchen nachrichtenlosen Vermögen besteht.

Es ist einzuräumen, dass der Bundesrat verschiedene Lösungswege gesucht hat. Diese erwiesen sich alle als untauglich. Mit dem Lösungsweg, der jetzt hier gefunden worden ist, sollte das Problem auf die Dauer und im internationalen Rechtsvergleich gut gelöst sein.

Die Subkommission der nationalrätlichen WAK hat sich unter dem Präsidium von Herrn Nationalrat Noser mit dem Thema sehr gründlich beschäftigt. Man hat einen Rechtsvergleich beigezogen, man hat umfangreiche Hearings durchgeführt, die Akten sind sehr umfangreich geworden. Man hat festgestellt, dass die Problematik zwar nicht nur den Schweizer Finanzplatz betrifft, dass sie ihn aber in ausserordentlicher Weise betrifft.

Hier gibt es dann Unterschiede festzustellen: Die angelsächsischen Länder beispielsweise sehen die Liquidation solcher Vermögen sehr viel früher vor als jetzt das schweizerische Recht, aber - und das ist der entscheidende Unterschied - sie begründen keinen Rechtsverlust. Wenn jemand also auch nach langer Zeit sein Recht nachweisen kann, es muss ja nachgewiesen werden, dann ist dieses Recht nicht einfach verloren. Die Betroffenen haben vielmehr die Möglichkeit, ihren Anspruch auf das Vermögen noch geltend zu machen. Um dieses Problem geht es hier bei diesen Absätzen 2, 3 und 4.

Der Nationalrat hat Folgendes vorgeschlagen: Mit der Liquidation und der Übergabe des Liquidationserlöses an den Bund geht der Rechtsanspruch nicht einfach unter, sondern dieser Rechtsanspruch - wenn er noch besteht und bewiesen werden kann - kann dem Bund gegenüber dann noch geltend gemacht werden, analog zum angelsächsischen Recht. Meiner Meinung nach ist das etwas, was man in diesem Rat auch beschliessen müsste. Die nationalrätliche Subkommission hat sich ausserordentlich gründlich damit beschäftigt.

Es ist nicht an mir, mich zur Arbeit der ständerätlichen WAK zu äussern. Ich habe mir die Unterlagen noch kurzfristig beschafft. Das Geschäft wurde recht kurz behandelt, was im [PAGE 718] Allgemeinen auch kein Nachteil ist. Ich hatte aber etwas den Eindruck, dass die Tragweite der Problematik letztlich doch unterschätzt worden ist, insbesondere in Bezug auf den Anspruch, hier jetzt eine Lösung zu finden, die allwettertauglich ist und die auch auf die Dauer hält, wie es auch die Frau Bundespräsidentin im Eintreten formuliert hat. Wir wollen uns damit ja in Zukunft nicht mehr beschäftigen.

Das Problem ist vielleicht, dass die Frage aus den Schlagzeilen verschwunden ist. Weder die internationale noch die Schweizer Presse interessiert sich dafür. Das entbindet aber den Gesetzgeber, namentlich den Ständerat, nicht davon, eine möglichst adäquate, eine auf Dauer tragfähige Lösung zu finden.

Wenn man jetzt den Unterschied zwischen der Lösung von Bundesrat und Kommission des Ständerates und der Lösung des Nationalrates anschaut - die nationalrätliche Lösung bringt keinen endgültigen Rechtsverlust mit sich, während der Bundesrat und die Ständeratskommission einen definitiven Rechtsverlust nach 50 Jahren wollen -, dann muss man sagen, dass man dann hier auch eine Neunerprobe machen kann. Die Neunerprobe, also die Probe, ob die eine oder die andere Lösung richtig ist, ist am historischen Exempel durchzuführen. Im historischen Beispiel war der Skandal auch, dass diejenigen Vermögen, die Jüdinnen und Juden gehörten, die in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt wurden und ihr Vermögen auf Schweizer Banken in Sicherheit brachten, aus irgendeinem Grund - etwa weil die unmittelbar Berechtigten in den Vernichtungslagern umgebracht wurden - nachher unbekannt geblieben sind. Erst in den Neunzigerjahren, bedingt durch Nachforschungen, durch Debatten in Israel und in den USA, aber auch durch Forschungen von Historikern in der Schweiz, wurde die Problematik aufgebracht und wurden solche Vermögen als Einzelfälle thematisiert. Danach konnten die Berechtigungen dargelegt werden.

Was bedeutet das? In Nazideutschland begannen die Verfolgungen nach der Machtübernahme der Nazis im Jahre 1933. In den Folgejahren setzten die Enteignungen ein; zur Vernichtung der Jüdinnen und Juden kam es erst in einem späteren Zeitpunkt. Wenn Sie davon ausgehen, dass die Vermögen auf Schweizer Banken in den Jahren 1933, 1934, 1935 deponiert wurden, und dann 50 Jahre dazurechnen, sehen Sie sofort, dass es trotz der Lösung des Bundesrates und der Kommission des Ständerates zu diesem Skandal in den Neunzigerjahren gekommen wäre, obwohl die Vermögen und die Berechtigungen an den Vermögen nachgewiesen werden konnten. Diese Vermögen wären enteignet gewesen, es hätte gemäss der Lösung des Bundesrates und der Kommission des Ständerates rechtlich keine Möglichkeit gegeben, die Rechte daran noch geltend zu machen.

Es kann nicht sein, dass nun eine Lösung herangezogen wird, die in einer Situation, die wir historisch erlebt haben, nicht funktioniert hätte. Hier geht es auch um eine Frage der Gerechtigkeit und der langfristigen Perspektive, auch wenn sich im Moment niemand für das Thema interessiert. Es ist wichtig, dass wir eine Lösung finden, die in solchen Fällen trägt.

Das ist zudem keine parteipolitische Angelegenheit. In der nationalrätlichen Subkommission und auch im Nationalrat spielte namentlich Herr Kaufmann von der SVP eine grössere Rolle, der selber familiäre Bezüge zur Slowakei und zu Ländern hinter dem ehemaligen Eisernen Vorhang hat. Auch er hat ähnliche Beispiele erwähnt, Situationen, in denen solche Ansprüche, bedingt durch den Kalten Krieg, erst nach weit über 50 Jahren, nämlich nach 60, 65 Jahren, noch nachgewiesen werden konnten. In solchen Fällen würde eine Lösung, wie sie jetzt vom Bundesrat vorgeschlagen und von der Ständeratskommission unterstützt wird, schlicht zum Rechtsverlust und zur Enteignung führen. Diese Lösung ist deshalb nicht haltbar.

Frau Bundespräsidentin Widmer-Schlumpf hat in der Kommission und auch im Nationalrat gesagt, es gebe nach 50 Jahren sowieso niemanden mehr, der noch ein Recht nachweisen könne. Das sei deshalb keine praktikable Lösung. Aber das ist ja hier nicht das Thema. Die Ansprüche können nur dann geltend gemacht werden, wenn sie auch nach über 50 Jahren nachgewiesen werden können. Wenn ein solcher Anspruch nachgewiesen werden kann, ist es nicht gerecht, hier die Enteignung, den Verlust des Rechtsanspruchs vorzusehen. Vielmehr ist es dann richtig, dass diese Ansprüche noch bestehen und geltend gemacht werden können, wie es auch in den angelsächsischen Ländern der Fall ist.

Das sind die Gründe, weshalb für eine tragfähige, endgültige Lösung in diesen Punkten dem Nationalrat gefolgt werden sollte. Es geht doch immerhin um erhebliche Summen. Sie haben es vielleicht gesehen, als Sie die Unterlagen studiert haben: Es sind insgesamt 650 Millionen Franken. Für die Banken ist das auch ein Reputationsrisiko. Es ist sinnvoll, wenn jetzt eine Lösung getroffen wird. Es sollte aber eine Lösung sein, die auch den Gerechtigkeitsaspekten langfristig Rechnung trägt.

Deshalb bitte ich Sie, hier dem Nationalrat zu folgen.