Niederberger Paul · Ständerat · 2014-03-12
Niederberger Paul · Ständerat · Nidwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-12
Wortprotokoll
Wir haben vom Kommissionspräsidenten gehört, dass das bereits in der Kommission für Rechtsfragen ein Thema gewesen ist. Das war mir nicht bekannt. Ich stelle Ihnen den Antrag, bei Artikel 697i einen Absatz 5 beizufügen. Ich begründe meinen Antrag wie folgt:
Aktien von Gesellschaften, welche an der Börse kotiert sind, sind von den neu einzuführenden Meldepflichten für Inhaberaktien, wie sie der Entwurf in Artikel 697i OR und folgende vorsieht, ausgenommen. Der Grund liegt darin, dass das Börsen- und Effektenhandelsgesetz (BEHG) in Artikel 20 für kotierte Unternehmen die Meldepflicht bereits vorsieht. Als minimalen Grenzwert, welcher eine Meldepflicht auslöst, sieht Artikel 20 Absatz 1 BEHG 3 Prozent vor. Die Meldepflichten gemäss dieser Vorlage gelten jedoch ohne Grenzwert und somit ab der ersten Aktie. Es besteht nun aber meines Erachtens kein Grund, dass der Gesetzgeber Unternehmen, welche nicht an einer Börse kotiert sind, schlechter behandeln soll als kotierte Unternehmen. Das Gegenteil sollte der Fall sein, da es sich bei nichtkotierten Unternehmen, welche Inhaberaktien herausgeben, häufig um kleinere, familiär geführte Unternehmen handelt. Gerade für diese Unternehmen bedeutet jeglicher administrative Mehraufwand im Vergleich zu jenem für Grossunternehmen einen weitaus tieferen Einschnitt.
Mit dem vorliegenden Antrag soll im Zusammenhang mit der Meldepflicht bei Inhaberaktien nichtkotierter Unternehmen ein dem BEHG entsprechender Grenzwert eingeführt werden, damit keine Schlechterbehandlung der nichtkotierten Unternehmen erfolgt. Ein freier Handel von Inhaberaktien in kleinem Ausmass - ich beantrage einen Grenzwert von 3 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen - soll weiterhin möglich sein; dies selbstverständlich unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vorgaben der Gafi.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.