Engler Stefan · Ständerat · 2014-03-12
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-12
Wortprotokoll
Ich möchte ganz kurz auf die Meldepflicht in den Übergangsbestimmungen zu sprechen kommen, die in Artikel 3 geregelt ist: Wer sich besonders dafür interessiert, wie die Umsetzung erfolgen soll und was für Fristen vorgesehen sind, findet die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft auf Seite 667. Dort steht: "Mit Inkrafttreten der Gesetzesrevision haben auch Inhaberaktionärinnen und -aktionäre, die bereits im Besitz von Aktien sind, der Meldepflicht nachträglich nachzukommen ... Im Gegensatz zu den Meldepflichten nach Artikel 697i und 697j gilt die nachträgliche Meldepflicht gemäss Artikel 3 der Übergangsbestimmungen zwar für die Inhaberaktionärinnen und -aktionäre, nicht aber für die Namenaktionärinnen und -aktionäre." Dies mein Hinweis auf die Übergangsbestimmungen und darauf, wer als Aktionär davon heute schon betroffen sein kann.