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Engler Stefan · Ständerat · 2014-03-12

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-12

Wortprotokoll

Die Gafi bemängelte ja bei der letzten Evaluation der Schweiz unter anderem, dass bestimmte Tätigkeiten im Nichtfinanzsektor nicht dem Geldwäschereidispositiv unterstellt sind. Zu diesen Tätigkeiten gehört namentlich der Immobilienhandel, wir werden später darauf zurückkommen. Betroffen sind auch die Versteigerung von beweglichen Sachen und Forderungen dazu, die im SchKG geregelt sind. Es betrifft in Artikel 129 die Versteigerung von beweglichen Sachen und Forderungen und in Artikel 136 die Versteigerung von Grundstücken. In beiden Fällen erfolgt der Zuschlag gegen Barzahlung, wobei für Grundstücke eine Zahlungsfrist von höchstens sechs Monaten gewährt werden kann.

Das ist, auch historisch gesehen, eine interessante Bestimmung. Sie stammt aus dem Jahre 1889. Seit 1889 steht das so im SchKG, wird aber wahrscheinlich nirgends so praktiziert. Diese Bestimmungen sind überholt, sie machen kaum mehr Sinn. Die Barzahlung ist in Artikel 129 SchKG als einziges Zahlungsmittel vorgesehen. Das heisst, die Konkurs- und Betreibungsbeamten dürften eigentlich auch heute noch nichts anderes als Barzahlungen entgegennehmen. Dazu gibt es aber, in allen Kantonen, unterschiedliche Praktiken. In den meisten Kantonen werden Bankgarantien akzeptiert, und in manchen Kantonen gibt es auch die Möglichkeit der Vorabüberweisung. Es gilt die Praxis, dass Zahlungsfristen für Geldüberweisungen eingeräumt werden, auch wenn das nach dem geltenden Recht für die Versteigerung beweglicher Sachen im Unterschied zur Versteigerung von Grundstücken eigentlich gar nicht zulässig wäre.

Die Gafi verlangt keine direkte Anpassungen dieser Bestimmungen im Schuld- und Konkursrecht. Es erscheint der Kommissionsmehrheit aber durchaus gerechtfertigt, in pragmatischer Art und Weise auch diese alte Bestimmung zu korrigieren. Angelehnt ist die Korrektur an die Lösung, wie wir sie beim Geldwäschereigesetz noch diskutieren werden, wo es um den Fahrnis- und Grundstückkauf und das Thema der Barzahlung geht.

Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen Folgendes vor: Auch bei Versteigerungen soll es nur noch bis 100 000 Franken erlaubt sein, die ersteigerten Gegenstände bar zu bezahlen. Entsprechend beantragt die Mehrheit, diese Anpassung im SchKG vorzunehmen. Wir werden, wie gesagt, noch beim Geldwäschereigesetz die Diskussion darüber führen, inwieweit ein gestuftes Bargeldverbot richtig, nötig und angemessen ist.