Engler Stefan · Ständerat · 2014-03-12
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-12
Wortprotokoll
Ich bin froh um die Intervention von Kollege Levrat, und zwar aus zwei Gründen: Er hat den Eindruck beseitigt, Geldwäscherei sei ein bündnerisches Problem. (Heiterkeit) Aber was viel wichtiger ist: Er hat klargestellt, dass der Begriff des Bargeldverbots eigentlich unkorrekt ist. Wir sprechen nicht von einem Bargeldverbot. Im SchKG sprechen wir davon, dass bei einer Versteigerung der Ersteigerer das Ersteigerte nicht mit mehr als mit 100 000 Franken in bar bezahlen können soll. Die Gafi schafft die Möglichkeit, im SchKG eine historische Bestimmung zu korrigieren, die nicht mehr mit der heutigen Praxis übereinstimmt. Nicht durch die Gafi gezwungen, sondern unabhängig davon tun wir dies, um ein Bedürfnis zu befriedigen und die modernen Zahlungsmöglichkeiten auch in Zukunft zuzulassen.
Man kann übrigens alle drei Bereiche, bei denen wir über Bargeld sprechen, auch differenziert voneinander betrachten. Für den Bereich im SchKG beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit - diesem Antrag wurde in der Kommission mit 8 zu 4 Stimmen zugestimmt - die Anpassung an die realen Verhältnisse. Man kann den Bereich des Immobilienkaufs anders beurteilen als den Bereich des Fahrniskaufs. Interessanterweise sind die Ergebnisse der Vernehmlassungen unterschiedlich gewichtet, je nachdem ob es sich um den Immobilienkauf oder um den Fahrniskauf handelt. Kollege Schmid hat die Diskussion auf das Geldwäschereigesetz gelenkt; darüber werden wir anschliessend sprechen. Er hat die entsprechenden Begründungen eigentlich auch schon vorweggenommen.
Die Gafi bemängelte anlässlich der letzten Evaluation der Schweiz, dass bestimmte Tätigkeiten - nicht im Finanzsektor, aber im finanznahen Bereich - nicht dem Geldwäschereidispositiv unterstellt seien. Es gibt zwei Möglichkeiten, mit dieser Kritik umzugehen: einmal die Variante des Bundesrates, die eine pragmatische Lösung ist, indem man die Möglichkeit zur Barzahlung summenmässig auf 100 000 Franken limitiert. Die Alternative dazu wäre, das wurde in der Eintretensdebatte von der Finanzministerin erläutert, dass gewisse Branchen der Geldwäschereigesetzgebung unterstellt würden.
Entsprechend hätten Sie etwa als Anwalt bei betreffenden Geschäften, die Sie für Ihre Klienten abwickeln, die Vorschriften und Voraussetzungen der Geldwäschereigesetzgebung einzuhalten. Mir scheint, der Ansatz des Bundesrates ist ein einfacher, ist pragmatischer und auch verhältnismässig.
Ich habe im Protokoll unserer Kommissionssitzung nochmals nachgelesen, wie Barzahlungen im Ausland praktiziert werden. Dort war zu lesen, dass für Barzahlungen - ich spreche jetzt ein anderes Thema an - am Bankschalter ja heute schon praktisch das Geldwäschereigesetz gilt, indem es eine Identifikationspflicht des Kunden gibt. Das entspricht den internationalen Regeln für sogenannte Gelegenheitstransaktionen. Es besteht im Übrigen heute schon ein Verdacht, wenn jemand mit mehr als 25 000 Franken einen Bankschalter aufsucht.
Die EU kennt eine Bargeldgrenze von 15 000 Euro. In der noch nicht verabschiedeten 4. Geldwäschereirichtlinie soll diese Schwelle nicht hinaufgesetzt, sondern auf 7500 Euro gesenkt werden. Ich glaube, dass dieser Vergleich zeigt, dass der Bundesrat jetzt nicht eine Lösung vorschlägt, die jenseits von dem wäre, was in Europa heute gilt, was nicht heisst, dass wir gezwungen sind, europäische Lösungen zu übernehmen.
Ich möchte Sie bitten, beim SchKG und dann anschliessend auch beim Geldwäschereigesetz der Mehrheit zu folgen.