Schmid Martin · Ständerat · 2014-03-12
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-12
Wortprotokoll
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben unseres Rates hat an ihrer Sitzung vom 17. Januar 2014 die von Nationalrat Kaufmann eingereichte und vom Nationalrat am 28. September 2012 teilweise angenommene Motion vorberaten. Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, die Probleme anzugehen, die sich aus der derzeitigen Tiefzinsphase für die Lebensversicherungen ergeben, die auch das Kollektivlebensgeschäft betreiben. Einerseits soll für die Abzinsung der künftigen Verpflichtungen im Rahmen des Swiss Solvency Test ein Diskontierungssatz angewendet werden, der den längerfristigen Zinserwartungen und nicht den derzeit historisch tiefen Renditesätzen der Bundesobligationen entspricht. Andererseits soll der Bundesrat, sofern er eine langfristige Tiefzinsphase erwartet, als ergänzende Massnahme auch den BVG-Umwandlungssatz absenken. So der Text der Motion. Um abzukürzen, möchte ich Sie bitten, die weitere Begründung selbst nachzulesen.
Der Bundesrat hat dann in seiner Stellungnahme vom 15. August 2012 festgehalten, dass die aktuelle Tiefzinsphase für die Versicherer generell und speziell für die Lebensversicherer eine schwierige wirtschaftliche Situation darstelle. Der Bundesrat sei deshalb auch bereit, den ersten Teil der Motion zu erfüllen, indem er die Regelung über den Diskontierungssatz in der Aufsichtsverordnung überprüfen und soweit notwendig anpassen werde. Es sei jedoch - und das ist doch hier noch zu erwähnen - dem Bundesrat verwehrt, im Falle einer langfristigen Tiefzinsphase den BVG-Mindestumwandlungssatz zu senken, weshalb Ziffer 2 abgelehnt werden müsse. Gleichzeitig beantragte der Bundesrat jedoch, zum damaligen Zeitpunkt Ziffer 1 der Motion zur Annahme.
Der Nationalrat folgte dann dem Antrag des Bundesrates, wir haben deshalb nur noch über Ziffer 1 zu entscheiden. Unsere Kommission nahm zur Kenntnis, dass zur Erfüllung der angenommenen ersten Ziffer der Motion zwischenzeitlich bereits die notwendigen Massnahmen getroffen wurden. In Anhang 3 Ziffer 3 Absatz 3 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen wurde vom Bundesrat festgehalten, dass die Finma während ausserordentlichen Tiefzinsphasen bei der Diskontierung bestehender Verpflichtungen auch risikobehaftete Zinskurven zulassen könne.
Mit ihrem am 6. Dezember 2012 erlassenen Rundschreiben 2013/2 hat die Finma von dieser neuen Kompetenz Gebrauch gemacht und temporäre Erleichterungen im Swiss Solvency Test geschaffen. Diese schnelle Reaktion wurde auch von der Branche positiv aufgenommen. Die Erleichterungen im Rundschreiben sind auf 2015 befristet. Gemäss den Materialien braucht es dannzumal eine Neubeurteilung. Dementsprechend nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass das Anliegen, und das ist sehr wichtig für die Entscheidfindung unseres Rates, heute erfüllt ist und dass die Finma im Falle des Andauerns der Tiefzinsphase die Erleichterungen verlängern kann. Aus Sicht der Kommission wird erwartet, dass die Finma das auch tun wird, da es sich um ein berechtigtes Anliegen handelt.
In diesem Sinne betrachtet die Kommission die Motion als bereits erfüllt und beantragt Ihnen deswegen mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, die Motion abzulehnen. Wir gehen davon aus, dass sich, weil die Motion schon umgesetzt ist, auch der Bundesrat diesem Antrag anschliessen kann.