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Beerli Christine · Ständerat · 2001-10-04

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-04

Wortprotokoll

Artikel 21 Absatz 4 behandeln wir gemeinsam mit Artikel 49a. Anhand dieses Artikels möchte ich Ihnen einen weiteren Entscheid Ihrer Kommission darlegen, der eben auch noch redaktionelle Änderungen in anderen Artikeln nach sich ziehen wird. Grundsätzlich handelt die Bestimmung davon, dass Spitäler und Pflegeheime den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt zu geben haben, die diese benötigen, um die Anwendung der Bestimmungen des KVG über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Vom Inhalt her besteht bei der Version Ihrer Kommission keinerlei Abweichung von der Version des Bundesrates; sie hat einzig die Worte "und Einrichtungen der teilstationären Krankenpflege" aus dem Text gestrichen. Dies deshalb, weil Ihre Kommission Ihnen vorschlägt, nur noch von den Begriffen stationär und ambulant auszugehen und die Umschreibung teilstationär nicht mehr zu verwenden. Der Praxis ist es nach Einführung dieses Begriffs nie gelungen, ihn mit klaren Inhalten zu füllen. Die Abgrenzung zum ambulanten und zum stationären Bereich blieb immer schwierig. Tariflich wurde "teilstationär" bis heute als "ambulant" abgerechnet.

Der Bundesrat wollte in seinem Entwurf hier eine Änderung vornehmen und "teilstationär" dem stationären Bereich zuschlagen. Ihre Kommission ist klar der Ansicht, dass diese Änderung in die falsche Richtung gehen würde: Da langfristig ein monistisches Finanzierungssystem angestrebt wird, sollten nicht noch weitere Teile des Gesundheitswesens dem dualistischen Finanzierungssystem zugeschlagen werden. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung hätte zudem eine Mehrbelastung für die Kantone mit sich gebracht. Ihre Kommission schlägt Ihnen daher wie gesagt vor, lediglich noch von "stationär" und "ambulant" zu sprechen.

Die stationäre Behandlung wird in einem neuen Artikel 49a - ich bitte Sie, diesen Artikel ebenfalls jetzt zu behandeln - definiert als ein Spitalaufenthalt von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege, welcher eine Spitalinfrastruktur erfordert. Spitalaufenthalte von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, gelten dabei ebenfalls als stationäre Behandlung.

Ich bitte Sie um Zustimmung zu Artikel 21 Absatz 4 und zu Artikel 49a.