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Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-11-27

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-11-27

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat ja im Juni 2014 überraschend beschlossen, am alten Meldeverfahren festzuhalten. Der Bundesrat und der Ständerat sind dann zusammen über die Bücher und haben das vorgeschlagene Verfahren modifiziert. Ich denke, daraus ist eine sinnvolle und pragmatische Lösung entstanden.

Kernpunkt der Gafi-Vorgaben ist, dass allfällig Betroffene nicht informiert werden dürfen. Das heisst, das Verfahren muss so wasserdicht sein, dass aus Handlungen wie zum Beispiel Kontosperren nicht geschlossen werden kann, dass Meldestellen bzw. Finanzintermediäre gegen die Betroffenen tätig sind. Genau dem hat der bundesrätliche Entwurf Rechnung getragen. Wir haben jetzt eine elegantere Lösung vorliegen, als sie in der Debatte der Sommersession zur Disposition stand.

Nun sagt Kollege Schwander, wir seien mit der neuen Regelung eigentlich fast wieder bei der alten. Davon kann keine Rede sein. Gerade der vorher angeführte wesentliche Punkt, das Tipping-off, ist eben durch die neue Regelung berücksichtigt, derweil die alte Regelung gerade deswegen nicht Gafi-konform war.

Die Kommission hat sich diesbezüglich mit 17 zu 6 Stimmen entschieden.

Komplizierter ist die Sachlage bezüglich der Minderheit Lüscher. Kollege Lüscher hat jetzt seinen Minderheitsantrag um einen Einzelantrag ergänzt. Kollege Lüscher sagt, er würde seinen Minderheitsantrag zurückziehen, wenn sein Einzelantrag angenommen würde. Ich spreche zuerst zu seinem Minderheitsantrag. Er will, dass nach Ablauf der Frist und wenn kein Verfahren eingeleitet worden ist, der Finanzintermediär befugt, aber nicht verpflichtet ist, die Betroffenen über seine Mitteilungen an die Meldestelle zu informieren. Dieser Passus evoziert Probleme. Erstens ist es letztlich eine willkürliche Entscheidung, wann der Finanzintermediär diese Mitteilung machen darf. Zweitens - das ist der wesentlichere Punkt - heisst es, wenn ein Verfahren nicht eröffnet wird, noch lange nicht, dass kein Verdacht besteht. Es gibt ja das sogenannte Kontoshopping. Das heisst, es kann jemand verschiedene Konten haben, und erst weiter gehende Untersuchungen werden dann den Verdacht erhärten und zur Einleitung eines Verfahrens führen. Mit Ihrem Antrag würden Sie natürlich verhindern, dass diese Geheimhaltung weiter gewahrt bliebe, und genau deshalb hat ihn die Kommission mit 13 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt.

Sie machen nun einen modifizierten Vorschlag, welcher der Kommission nicht vorlag. Ich gehe aber davon aus, dass der heikle Punkt Ihres neuen Vorschlages folgender ist: Sie sagen, die Meldung dürfe erfolgen, wenn der Finanzintermediär zur Rechenschaftsablage verpflichtet sei. Damit stipulieren Sie eine Lösung, wonach das innervertragliche Verhältnis zwischen Finanzintermediär und Kunde massgebend sein soll für die Berechtigung zur Meldung. Es kann aber nicht im Ernst infrage stehen, dass damit die Gafi-Vorgaben nicht eingehalten würden. Ich vermute, dass auch diese Regelung eine fragwürdige Regelung wäre. Ich sage das nur in Interpretation der Kommissionsdebatte und als Übertragung auf den zweiten Teil Ihres Antrages. [PAGE 1989]

Ich bedanke mich, wenn Sie der Mehrheit zustimmen. Dies ist ein wichtiger Punkt, denn hier haben wir nun ein neues, Gafi-konformes, griffiges, pragmatisches Verfahren.