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Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-11-27

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-11-27

Wortprotokoll

Die Mehrheit hat ein klares Konzept, es ist das Konzept des Bundesrates bzw. des Ständerates, mit der Grenze von 300 000 Franken. Die Minderheitsanträge und deren Begründungen machen fast den Anschein, hier gehe es um das letzte Gefecht, um gewisse Elemente des Bankgeheimnisses dennoch zu retten. Passen wir auf, dass unsere Beschlussfassung nicht zur surrealen Operette verkommt.

Worum geht es? Wir haben zwei Regelungen betreffend Steuervortaten zur Geldwäscherei, eine im Strafgesetzbuch und eine im Verwaltungsstrafrecht. Verlangt wird, dass ein qualifiziertes Steuervergehen vorliegen müsse; das ist im Falle der direkten Steuern eine Täuschung durch Urkunden. Sodann wird verlangt, dass der Betrag der hinterzogenen Steuern mehr als 300 000 Franken betrage. Diesbezüglich hat sich der Bundesrat dem Ständerat angeschlossen; auch die Mehrheit der Kommission tut dies.

Nun wird von den Kollegen Merlini und Nidegger ein neuer Begriff eingeführt; der Begriff "hinterzogene Steuern" wird durch den Begriff "Steuerrückerstattungen" ersetzt. Das heisst, ein qualifiziertes Steuervergehen begeht nur, wer Steuerrückerstattungen erhält. Alle übrigen Steuerhinterzieher gehen schadlos aus. Das kann ja nicht im Ernst der Fall einer seriösen Legiferierung sein. Hiermit schüfen Sie ja eine nichtzuvertretende Rechtsungleichheit. Das heisst, jene Personen, die eine Steuerrückerstattung erhielten, wären der Geldwäscherei schuldig, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, die anderen indessen nicht. Diese Unterscheidung ist nicht nur im Lichte des schweizerischen Rechts unhaltbar, weil sie eine rechtsungleiche Situation schafft, sondern sie ist offensichtlich nicht Gafi-konform. Das ergibt sich von selbst. Die Gafi schreibt zwar den Staaten nicht vor, wie sie die Steuervortaten regeln sollen, aber die Gafi sieht sicher vor, dass es einheitlich geltende Regelungen sind. Es wäre geradezu eine etwas seltsam daherkommende Spitzfindigkeit, wenn nun in dieser Gesetzgebung der neue Begriff der Steuerrückerstattung eingeführt würde, der in diesem Sinne gar nicht geläufig ist.

Erlauben Sie mir auch folgende Bemerkung: Kollege Merlini begründet das ja auch mit der strafrechtlichen Konzeption der Vortat zur Geldwäscherei, die die Regelung der Mehrheit verbiete. Dem ist nicht so. Selbstverständlich kann auch durch unterlassene Zahlungen in diesem Sinn eine Vortat zur Geldwäscherei begangen werden.

Die Kommission hat mit 14 zu 10 Stimmen den jetzigen Antrag der Minderheit I (Merlini) abgelehnt, der in der Vorabstimmung eventualiter gegen den jetzigen Antrag der Minderheit II (Nidegger) obsiegt hatte. Ich ersuche Sie, Gleiches zu tun. Wenn Sie hier den Minderheiten folgen, dann, das muss ich Ihnen sagen, ist diese Gesetzgebung nicht mehr ernst zu nehmen. Selbst bei der "Neuen Zürcher Zeitung", einem weiss Gott nicht gerade wahnsinnig wirtschafts- und finanzplatzfeindlichen Blatt, hat man nach der ersten Lesung nicht zuletzt wegen dieser Regelung nur noch den Kopf geschüttelt. Ich weiss auch nicht, um welchen Lobbyismus es heute geht. Mir hat der Lobbyist der Bankiervereinigung gesagt, er fände die Mehrheitslösung super. [PAGE 1983]