Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-11-27
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-11-27
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, die Minderheitsanträge im Block 1 abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.
Zuerst zu Artikel 52 Absatz 2 ZGB und Schlusstitel Artikel 6b Absatz 2bis ZGB, also zur Frage der Stiftungen und der Eintragung der kirchlichen Stiftungen: Die Mehrheit hat einen Kompromissvorschlag gemacht. Mit diesem Kompromissvorschlag kann sichergestellt werden, dass die bisherigen kirchlichen Stiftungen ihre Rechtspersönlichkeit nicht verlieren und trotzdem den Anforderungen der Gafi Rechnung getragen wird. Es ist ja so, das ist von verschiedenen Sprechern gesagt worden, dass es notwendig ist, dass kirchliche Stiftungen ins Handelsregister eingetragen werden. Es ist aber auch wichtig, dass man gewisse Einschränkungen macht, wie sie die Kommissionsmehrheit jetzt vorsieht. Der Bundesrat kann bei Erlass der Vorschriften bezüglich Eintragung ins Handelsregister nach den Artikeln 929 Absatz 1 und 936 OR berücksichtigen, dass in gewissen Fällen, vor allem für sehr alte kirchliche Stiftungen, die Ausnahme, die die Kommissionsmehrheit nun vorschlägt, vorgesehen wird, weil die Umstände der Stiftungsgründung mangels genügender Dokumentation nicht mehr umfassend nachvollziehbar oder zeitlich bestimmbar sind. Der Bundesrat ist damit einverstanden.
Ich möchte Sie bitten, diesem Kompromissvorschlag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Bei Artikel 697i und den folgenden Artikeln des OR, die sich mit der Frage der Meldung, der Transparenz auseinandersetzen, möchte ich Sie auch bitten, der Mehrheit zu folgen. Wenn Sie der Minderheit folgen würden, würde das dazu führen, dass 80 Prozent der Aktiengesellschaften nicht erfasst würden, weil der vorgeschlagene Schwellenwert von 250 000 Franken von 80 Prozent der Aktiengesellschaften nicht erreicht wird. Noch krasser wäre es bei den GmbH: 91 Prozent der GmbH erreichen die Schwelle von 50 000 Franken nicht. Von Transparenz könnte man da in guten Treuen nicht mehr sprechen. Wenn man das gemäss Minderheit machen würde, müsste man gegenüber der Gafi in jedem Einzelfall nachweisen, dass für die ausgenommenen Gesellschaften, also 80 Prozent der AG und 91 Prozent der GmbH, kein oder nur ein geringes Geldwäschereirisiko besteht. Wer das wie nachweisen könnte, das kann wohl niemand sagen.
Es macht keinen Sinn, solche Bestimmungen aufzunehmen. Aber es macht Sinn, der Mehrheit zu folgen, und ich möchte Sie bitten, das zu tun.